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Mieterhöhung

AG Bremerhaven52 C 1898/9823.02.1999WuM 1999, 434

MHG § 3; BGB § 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhung; fiktive Instandsetzungskosten; Modernisierung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist nicht berechtigt, die vollen Kosten für den Einbau neuer Fenster auf den Mieter umzulegen, wenn die alten Fenster völlig verrottet und marode waren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die vom Kl. durchgeführte Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen ist vom Kl. nicht schlüssig vorgerechnet worden. Der Kl. hat in seinem Mieterhöhungsschreiben die gesamten Kosten für den Austausch der alten kaputten Fenster gegen neue isolierverglaste Fenster eingestellt. Dies ist nicht zulässig, denn angesichts des von der Bekl. vorgelegten Fotos betreffend die alten Fenster in ihrer Wohnung ist klar ersichtlich, daß die alten Fenster völlig verrottet und marode waren, so daß der Kl. nicht berechtigt war, die vollen Kosten für den Einbau neuer Fenster auf die Bekl. umzulegen. Der Kl. hätte einen angemessenen Abzug in Höhe der Instandsetzungskosten der alten Fenster vornehmen müssen, da er dies nicht getan hat, ist die von ihm durchgeführte Mieterhöhung nicht schlüssig dargelegt und demgemäß unbegründet, zumal das Gericht auch nicht in der Lage ist, einen angemessenen Abzug zu schätzen.