Mieterhöhung
MHG § 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhung; Mietspiegel; Zuschlag; Preisindex; Lebenshaltung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung ist unwirksam, wenn der Vermieter die begehrte Miete aus den Werten des Mietspiegels und einem prozentualen Zuschlag mit dem Preisindex für die Lebenshaltung begründet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer ist mit dem AG der Auffassung, daß das Mieterhöhungsverlangen des Kl. v. 25.11.1997 unzulässig ist gemäß § 2 Abs. 2 MHG.
Das schriftliche Erhöhungsverlangen ist nur wirksam, wenn darin der geltend gemachte Erhöhungsanspruch nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG begründet wird; es soll einerseits den Vermieter an der willkürlichen oder voreiligen Geltendmachung eines Mietzinserhöhungsanspruchs hindern und andererseits den Mieter in die Lage versetzen, die vom Vermieter zugrunde gelegten Sachgründe für die Erhöhung wenigstens im Ansatz zu überprüfen.
Im vorliegenden Fall ist das Mieterhöhungsverlangen zum einen auf den Mietspiegel für Germering gestützt (Mietspiegel 1995). Der Mietspiegel ist im Jahr 1997 in der Art und Weise angeglichen worden, daß der Preisindex für die Lebenshaltung in Bayern, Rubrik freifinanzierte Wohnungen zugrunde gelegt und entsprechend diesem Index die Wertfortschreibung auf das Jahr 1997 vorgenommen wurde. Dies ergibt eine prozentuale Erhöhung von 4,49 %.
Die Kammer ist der Auffassung, daß diese Fortschreibung der Werterhöhung nicht zulässig ist.
Es ist bereits durch Rechtsentscheide (OLG Stuttgart in WM 1982, 108 ff.; OLG Hamburg WM 1983, 80 ff.) entschieden, daß ein prozentualer Zuschlag zu den Werten des Mietspiegels wegen dessen Alters nicht zulässig ist. Im vorliegenden Fall ist dieser Zuschlag mit dem Preisindex für die Lebenshaltung Bayern, Rubrik freifinanzierte Wohnungen, begründet worden. Dieser Preisindex ist für die Höhe der Mieten nicht brauchbar. Das ergibt sich bereits daraus, daß nach diesem Preisindex eine Steigerung seit dem Jahr 1985 zu verzeichnen ist, während bei den Mieten bereits ab dem Jahr 1984 eine Senkung der Mieten zu verzeichnen ist, was der Kammer als langjährige Mietkammer bekannt ist. Der Preisindex kann somit nicht herangezogen werden, um eine Wertfortschreibung seit Erlaß des Mietspiegels zu begründen. Aus diesem Grunde ist das Mieterhöhungsverlangen unzulässig.