Mieterhöhung
MHG § 3; BGB § 541 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhung; Duldungspflicht; Baumaßnahme; Mitteilung; Ankündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Mieterhöhung nach § 3 MHG setzt eine Duldungspflicht für die Baumaßnahme nach § 541 b BGB voraus, die ihrerseits eine Mitteilung des Vermieters nach § 541 b Abs. 2 BGB voraussetzt, solange keine Bagatellmaßnahme nach § 541 b Abs. 2 Satz 4 BGB vorliegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Entgegen der Rechtsmeinung des AG ist eine Duldungspflicht nach § 541 b BGB Voraussetzung für die Mieterhöhung nach § 3 MHG, die ihrerseits grundsätzlich eine Mitteilung des Vermieters nach § 541 b Abs. 2 BGB voraussetzt, soweit keine Bagatellmaßnahme nach § 541 b Abs. 2 Satz 4 BGB gegeben ist. Eine derartige schriftliche Ankündigung gemäß § 541 b Abs. 2 BGB fehlt jedoch hier, obwohl eine Bagatellmaßnahme im Sinn von § 541 b Abs. 2 Satz 4 BGB nicht vorlag.
Von dem Erfordernis einer solchen Mitteilung geht bereits der RE des KG - allerdings zur damaligen, seit 1993 geänderten, Rechtslage - v. 1.9.1988 (RES Bd. VII, Seite 139 = Nr. 10 zu § 3 MHG [= WM 1988, 389]) aus.
Die Kammer hält das Erfordernis auch nach der neuen Rechtslage für gegeben. Nach Schilling (Das neue Mietrecht 1993, Seite 149) war Motiv der Gesetzesänderung, eine doppelte Mitteilungspflicht entfallen zu lassen, nicht aber ein Wegfall der Mitteilungspflicht überhaupt. Auch nach Barthelmess (Rn. 3 zu § 3 MHG) ist Voraussetzung für die Mieterhöhung nach § 3 MHG das Bestehen der Duldungspflicht für den Umbau aufgrund Vorankündigung der Baumaßnahme nach § 541 b Abs. 2 BGB. Einer formellen Mitteilung nach § 3 MHG bedarf es danach nicht zusätzlich (vgl. auch Schmid-Wetekamp, Rn. 17 und 18 zu § 3 MHG). Die tatsächliche Duldung der Baumaßnahme ersetzt die Duldungspflicht hier nicht (vgl. Bub-Treier, III 555 und 558), da Liftbauarbeiten außerhalb der Beklagtenwohnung außen am Gebäude erfolgt sind.