Mieterhöhung
MHG § 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mieterhöhung; Mieterhöhungsverlangen; unrichtig; Wohnfläche; Zustimmungsanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei unrichtigen Angaben des Vermieters im Mieterhöhungsverlangen ist sein Zustimmungsanspruch auf die dort gemachten Angaben - sei es hinsichtlich der Wohnfläche oder des qm-Preises - begrenzt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Das Mieterhöhungsschreiben v. 31.10.1995 geht von einer gravierend unzutreffenden Wohnfläche aus und fordert dafür je DM 14,18 pro qm, nämlich insgesamt 2.280 DM für nach Rechnung des Vermieters 160,70 qm x 14,18 DM. Zutreffend ist eine Wohnfläche von 136,49 qm, wobei sich die Kammer nach Bereinigung eines vom AG bereits bemerkten Rechenfehlers des SV den Berechnungen des SV im übrigen anschließt.
Die vom Vermieter benannten Vergleichsobjekte decken den geforderten qm-Preis von 14,18 DM sicher ab. Das Mieterhöhungsschreiben ist daher wirksam.
Es ist jedoch nur teilweise bis zu einem qm-Preis von 14,18 DM unter Heranziehung der richtigen Wohnfläche von 136,49 qm begründet. Nach dem Gutachten des SV liegt der ortsübliche Mietzins über dem verlangten qm-Preis von 14,18 DM bei mindestens 17 DM pro qm. Damit ist die Höhe des verlangten qm-Preises bewiesen.
Da der Vermieter von einer unzutreffenden Wohnfläche in dem Mieterhöhungsverlangen ausgegangen ist und damit den geforderten qm-Preis mit 14,18 DM errechnete, während bei Ansatz der richtigen Wohnfläche sich ein qm-Preis von 16,70 DM ergibt, ist durch die unrichtigen Angaben des Vermieters im Mieterhöhungsverlangen sein Zustimmungsanspruch auf die dort gemachten Angaben - sei es hinsichtlich der Wohnfläche oder hinsichtlich des qm-Preises - begrenzt. Die Angabe des qm-Preises zu Vergleichszwecken ist nämlich ein wesentliches Merkmal für die Nachvollziehbarkeit des Mieterhöhungsverlangens. Hieran muß sich der Vermieter festhalten lassen, da der qm-Preis Ausgangspunkt für die Überlegungen des Mieters ist, ob er der Mieterhöhung zustimmen soll.
Hieran ändert es nichts, daß der Vermieter auch den Gesamtbetrag der neuen verlangten Miete mit 2.280 DM angegeben hat und der Mieter hieraus unter Ansatz der richtigen Wohnfläche hat errechnen können, welchem qm-Preis er eigentlich bei Heranziehung der zutreffenden Wohnfläche zustimmen sollte. Der Vermieter hat nämlich - wie erforderlich - den verlangten qm-Preis mit 14,18 DM errechnet und bekanntgegeben. Hieran ist er, dem Zweck der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG entsprechend, gebunden, auch wenn sich die Wohnfläche zu seinem Nachteil dann als geringer als angenommen herausstellt.
Die weitere Mieterhöhung im Schriftsatz v. 8.4.1997 ist unbegründet, da es auf die Begründung v. 31.10.1995 Bezug nimmt und die gleichen Vergleichsobjekte heranzieht.