veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Mieterhöhung

AG Ebersberg1 C 326/9720.10.1998WuM 1998, 753

MHG § 3; BGB § 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhung; Austausch; Klappläden; Fensterläden; Modernisierung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Austausch noch gebrauchsfähiger Klappläden an Fenstern rechtfertigt keine Mieterhöhung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Von den Gesamtmodernisierungskosten ist in Abzug zu bringen der für die Auswechslung der Klappläden angefallene Betrag in Höhe von 4.186 DM.

Bezüglich der Auswechselung der Fensterläden beruft sich die Kl. lediglich darauf, daß es kostengünstiger gewesen sei, die neuen Fenster mit neuen Läden, wie sie der Hersteller üblicherweise auslieferte, einzubauen. Konsequenterweise wird dies auch durch den Unternehmer bestätigt. Dieses Argument mag zwar für sämtliche mit dem Fensterstock verbundenen Teile, wie insbesondere auch den Alufensterbänken gelten, erschließt sich jedoch nicht ohne weiteres für die in der Regel von den Fensterstöcken getrennten Fensterläden.

Zwar stellt auch der Sachverständige fest, daß die Wiederverwertung von Teilen der alten Fenster für die Erneuerung deshalb nicht möglich sei, da sich die neuen und alten Fenster in der Konstruktion wesentlich unterschieden. Unabhängig davon, daß sich diese Feststellung nicht ohne weiteres auf die Fensterläden beziehen dürfte, ist davon auszugehen, daß die Notwendigkeit des Austausches durch die Auswahl des Fenstermodells selbst beeinflußbar ist.

Entsprechendes gilt für das Argument der Wirtschaftlichkeit, insoweit bezieht sich der Gutachter überdies auf die eine Einheit bildenden Teile.

Bezüglich der Renovierungsbedürftigkeit der Fensterläden hat die Kl. nichts vorgetragen. Es liegt somit bezüglich der Klappläden ein Austausch grundsätzlich noch gebrauchsfähiger Teile vor, der keine Mieterhöhung rechtfertigt (vgl. hierzu Sternel III 788). Die verbleibenden Kosten sind als anrechnungsfähige Modernisierungkosten anzusehen.