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Mieterhöhung

LG Berlin61 T 115/8806.02.1989GE 1989, 411

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhung; Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen; konkludente Zustimmung; schlüssiges Verhalten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zustimmung zur erhöhten Miete durch schlüssiges Verhalten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde des Kl. ist zulässig, denn sie ging nach Verkündung des angefochtenen Beschlusses bei Gericht ein und in der Hauptsache wäre die Berufung statthaft gewesen. Als Beschwerdewert im Sinne des § 511 a ZPO ist das Dreifache des Betrags anzusehen, den die verlangte Mietzinserhöhung jährlich ausmacht (vgl. LG Berlin WM 1987, 60).

Die sofortige Beschwerde hat indessen in der Sache keinen Erfolg. Die am 19. Juli 1988 bei Gericht eingegangene Klage war mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die Bekl. hatte der Mietzinserhöhung, zu der der Kl. mit der Klage die Zustimmung verlangt hat, bereits durch schlüssiges Handeln zugestimmt. Die Bekl. hatte Anfang Juli 1988 nicht nur die erhöhte Miete für Juli, sondern auch zugleich den Erhöhungsbetrag für Juni an den Kläger überwiesen. Zumindest dann, wenn eine Zahlung kei nen anderen Schluß als den auf die Zustimmung des Mieters zuläßt, wie etwa bei der Änderung eines Dauerauftrages, genügt auch eine einmalige Zahlung dafür, daß zukünftig die erhöhte Miete als die vertraglich vereinbarte anzusehen ist.