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Mieterhöhung

LG Berlin61 S 101/8904.09.1989WuM 1990, 206

BGB § 541 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhung; Zumutbarkeit; Familieneinkommen; Modernisierung; Konsumentenkredit; Härte

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob die nach der Modernisierung zu erwartende Mieterhöhung für die Familie des Mieters eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellt, richtet sich nicht danach, welchen weiteren Zahlungspflichten - etwa aus einem Konsumentenkredit - der Mieter aus dem Familieneinkommen nachzukommen hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gemäß § 541 b Abs. 1 BGB gegen die Bekl. einen Anspruch auf Duldung des Einbaues einer Gasetagenheizung.

Der Einbau einer Gasetagenheizung in eine bisher ofenbeheizte Wohnung ist eine Verbesserung i. S. des § 541 b Abs. 1 BGB. Das Ankündigungsschreiben v. 16.3.1988 entspricht den Anforderungen des § 541 b Abs. 2 BGB. Darauf, daß das Lackieren der Heizungsrohre in der Modernisierungsankündigung noch nicht berechnet worden ist, kommt es nicht an. Es handelt sich um eine Nebensächlichkeit, die nach Treu und Glauben offenbleiben darf.

Die angekündigten und zu erwartenden Kostensteigerungen schließen den Anspruch der Kl. nicht nach § 541 b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB aus. Grundsätzlich hat das Interesse des Vermieters an der Verbesserung des Wohnraumes Vorrang gegenüber dem Interesse des Mieters am ungestörten Mietbesitz. Eine Grenze ist erst dann erreicht, wenn die Verbesserung für den Mieter unzumutbar ist (KG RiM Band 1, 636, 641 [= WM 1982, 293]). Die Frage, ob dem Mieter die Duldung von Verbesserungsmaßnahmen zugemutet werden kann, kann nur nach einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (KG NJW 1981, 2307 = RiM Band 1, 287, 289 f. [WM 1981, 198]). Die Unzumutbarkeit für den Mieter kann sich u. a. daraus ergeben, daß die Mietsteigerung in keinem Verhältnis zu dem zu erzielenden Nutzen steht, oder daraus, daß der Mieter die gestiegene Miete nicht mehr bezahlen kann. Das KG (a.a.O.) lehnt hierfür feste, nach Prozentanteilen des Familieneinkommens berechnete Grenzen ausdrücklich ab. Im vorliegenden Fall kann eine Unzumutbarkeit für die Bekl. nicht festgestellt werden. Die Kaltmiete beträgt derzeit 644,23 DM. Angekündigt ist eine Mieterhöhung um 171,47 DM. Zu der neuen Kaltmiete kommen die Heizkosten hinzu. Die Bekl. gehen nach Auffassung der Kammer zutreffend davon aus, daß die Heizkosten etwa 260 DM im Monat betragen werden. Dies ergibt zusammen eine neue Miete von 1.075,70 DM. Es ist den Bekl. zuzumuten, diesen Betrag aufzubringen, denn das Familiennettoeinkommen beträgt nach ihrem eigenen Vortrag 3.436,63 DM. Dabei läßt die Kammer nicht unberücksichtigt, daß hiervon zwei Erwachsene und zwei schulpflichtige Kinder leben müssen. Eine andere Entscheidung ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil die Bekl. für einen VW-Bus monatlich verhältnismäßig hohe Beträge aufbringen müssen. Sie tragen vor, den zur Anschaffung aufgenommenen Kredit mit monatlich 518 DM abzuzahlen, wozu 176 DM monatlich für Steuer und Versicherung kämen. Zum einen ist die Verwendung ihres Einkommens Sache der Bekl., und zum anderen ist die Laufzeit eines zum Kauf eines Kraftfahrzeuges aufgenommenen Konsumentenkredites in aller Regel auf wenige Jahre beschränkt.