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Mieterhöhung

KG8 U 4570/8305.04.1984unveröffentlicht

§ 535 BGB, § 315 Abs. 3 BGB, § 316 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhöhung; Vorbehaltsklausel; Mietzinserhöhung; Gleitklausel; Leistungsbestimmung durch eine Partei; Leistungsvorbehalt; Bestimmung nach billigem Ermessen; Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse; Gegenleistung, Bestimmung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Vertragsklausel: "Bei Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sowohl der Vermieter als auch der Mieter berechtigt, eine Neufestsetzung der Miete zu verlangen" stellt keine Gleitklausel dar, sondern einen Leistungsvorbehalt.

2. Haben die Parteien vertraglich nicht festgelegt, wie die Neufestsetzung zu erfolgen hat, so kann zur Feststellung, ob eine von einer der Parteien vorgenommene einseitige Bestimmung der Billigkeit entspricht (§§ 316, 315 Abs. 3 BGB), der im § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbaurechtsVO zum Ausdruck gekommene Gedanke herangezogen werden. Danach ist ein Erhöhungsanspruch regelmäßig als unbillig anzusehen, wenn und soweit die nach der vereinbarten Bemessungsgrundlage zu errechnende Erhöhung über die seit Vertragsabschluß eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschatlichen Verhältnisse hinausgeht. Letztere bemißt sich nach der Lebenshaltungskostenentwicklung, die sich in dem Lebenshaltungskostenindex ausdrückt, und nach der Entwicklung des Niveaus der Lebenshaltung (sogenannter Lebensstandard), die an der Entwicklung der Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie und der Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel abgelesen werden kann.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch KG - 8 U 1420/84 - Urt. v. 28.1.1985 in GE 1986, 137