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Mieterhaftung

BGHVIII ZR 67/0620.12.2006unveröffentlicht

BGB § 280 Abs. 1 , § 823 BGB ; VVG § 67 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieterhaftung; Brandschaden; Haftpflichtversicherung; Regressverzicht

Nichtamtlicher Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Haftpflichtversicherung des Vermieters zu zahlen, liegt die stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Am 22. Dezember 2003 kam es in der Mietwohnung der Bekl. durch einen in Brand geratenen Adventskranz zu einem Brandschaden, den die Kl. als Gebäudeversicherer durch Zahlung von 25.751,40 € an ihren Versicherungsnehmer (Vermieter/Eigentümer) regulierte. Die Bekl. hält eine Haftpflichtversicherung bei der Streithelferin, die für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre. Die Kl. verlangt von der Bekl. Erstattung des verauslagten Betrags aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers. Sie ist der Ansicht, die Bekl. habe es grob fahrlässig unterlassen, die Kerzen auf dem Adventskranz zu löschen, bevor sie zu Bett gegangen sei. Die Bekl. behauptet, sie habe die Kerzen vorher gelöscht; im übrigen beruft sie sich auf einen konkludenten Regreßverzicht der Kl.

2 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen.

3 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

4 Die Revision der Bekl. hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

I. 5 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 541 veröffentlicht ist, hat im wesentlichen ausgeführt:

6 Die Bekl. habe den Brand jedenfalls fahrlässig verursacht, weil sie es unter Mißachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt versäumt habe, ein Entzünden des ausgetrockneten Adventskranzes durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu verhindern. Der daraus resultierende Schadensersatzanspruch des Vermieters aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 BGB sei gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Kl. übergegangen. Dabei könne dahinstehen, ob auf dem Boden der vom Bundesgerichtshof vertretenen versicherungsrechtlichen Lösung im Wege ergänzender Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrags von einem Haftungsausschluß zugunsten des Mieters für einfache Fahrlässigkeit auszugehen sei. Für einen solchen Regreßverzicht des Gebäudeversicherers sei jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - eine Haftpflichtversicherung des Mieters bestehe, die für den Schaden einzutreten habe. Denn wenn ein Haftpflichtversicherer dem Mieter Deckungsschutz zu gewähren habe, werde es zu keiner ernsthaften, einen Regreßverzicht rechtfertigenden Belastung des Mietverhältnisses kommen.

II. 7 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

8 1. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, ist der Mieter, der infolge einfacher Fahrlässigkeit einen Brandschaden an den vermieteten Räumen verursacht hat, regelmäßig vor einem Rückgriff des Gebäudefeuerversicherers geschützt, weil eine ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrages, den der Vermieter mit dem Gebäudefeuerversicherer abgeschlossen hat, einen konkludenten Regreßverzicht für derartige Fälle ergibt (BGHZ 145, 393, 398 ff.). Das ist, wie der Bundesgerichtshof jüngst - nach Erlaß des Berufungsurteils - noch einmal bekräftigt hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann nicht anders, wenn - wie im vorliegenden Fall - für den Mieter eine Haftpflichtversicherung besteht, die für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre (BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, VersR 2006, 1536 = WuM 2006, 627, unter B I 2; vgl. auch bereits BGHZ 145, 393, 399; BGH, Urteil vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR 2001, 856 unter 2 b und c).

9 Die Kl. kann demnach bei der Bekl. wegen des Brandschadens nur dann Regreß nehmen, wenn die Bekl. den Brand durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Dazu hat das Berufungsgericht, von seinem Rechtstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen.

10 2. Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der erkennende Senat kann die Frage, wie das Verhalten der Bekl. zu bewerten ist, nicht selbst entscheiden, weil die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall in erster Linie dem Tatrichter obliegt und von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen worden sind (st. Rspr., z.B. BGHZ 131, 288, 296 m.w.Nachw.) Deswegen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).