Mietererhöhung
BGB § 558 Abs. 1 Satz 1, § 558b Abs. 2 Satz 1; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietererhöhung; Zustimmungsklage; Verurteilung zu niedrigerer Miete
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zustimmungserklärung zur Erhöhung des Mietzinses kann durch das Gericht nur auf die volle Klageforderung, nicht jedoch auf eine niedrigere Erhöhung ersetzt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Eine teilweise Verurteilung der Bekl. dahin, einer Miet-erhöhung auf 517,44 DM statt auf 520,03 DM zuzustimmen, ist nicht möglich. Dies liegt in der Besonderheit des vorliegenden Klagebegehrens, das dahin geht, eine fehlende Willenserklärung der Bekl. durch Urteil zu erset-zen. Es handelt sich um eine Willenserklärung, die rechtlich gesehen die Annahme eines Vertragsänderungsangebotes der Kl. darstellt. Eine derar-tige Vertragsänderung kann nach § 150 Abs. 2 BGB jedoch nur dann zustandekommen, wenn die Bekl. dem Begehren der Kl. in vollem Umfange zustimmt. Andernfalls liegt lediglich eine Ablehnung des Angebots vor, ver-bunden mit einem eigenen neuen Angebot. Nichts anderes gilt für die ge-richtliche Entscheidung, die die Erklärung der Bekl. ersetzen soll. Im Falle einer Ersetzung dieser Zustimmung durch das Gericht in der Form, daß nur die Zustimmung zu einer niedrigeren Erhöhung ersetzt wird, käme die von der Kl. gewünschte Vertragsänderung eben nicht zustande. Die Kl. müßte vielmehr ihrerseits erst dem von seiten der Bekl. vorliegenden Vertragsangebot zustimmen. Daß diese dies tun würde, kann das Gericht nicht unterstellen.