Mieteranspruch auf Übersendung von Belegkopien
BGB §§ 259, 556
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es obliegt tatrichterlicher Würdigung, ob einem Mieter wegen seines Umzugs in eine andere Stadt und seines Studiums bedingten Aufenthalts im Ausland eine Belegeinsicht am Ort seiner bisherigen Wohnung nicht zumutbar ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Revision des Kl. ist gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2010 Bezug genommen (§ 552 a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2 Das Berufungsgericht ist in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung zu der Auffassung gelangt, dass der Bekl. wegen ihres Umzugs nach M. und ihres studienbedingten Aufenthaltes in Portugal eine Belegeinsicht in K. nicht zumutbar ist. Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, eine Belegeinsicht durch Dritte sei für die Bekl. praktisch ausgeschlossen gewesen, ist in Anbetracht der vom Berufungsgericht dazu festgestellten Umstände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Revision erörterte und unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung für klärungsbedürftig erachtete Frage, ob Mietervereine oder ein vom Mieter mandatierter Rechtsanwalt gehalten sind, für den Mieter unentgeltlich dessen Recht auf Belegeinsicht auszuüben, und ob die Entgeltlichkeit dieser Tätigkeit dem Mieter die Belegeinsicht durch diese Personen unzumutbar macht, ist daher nicht entscheidungserheblich.
3 Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung der Revision nicht geboten. Die von der Revision zum Beleg einer Divergenz angeführten Urteile des LG Zwickau (WuM 2003, 271) und des AG Bremen (WuM 2005, 129) betreffen die hier nicht entscheidungserhebliche Frage, ob der am Ort wohnende Mieter deshalb die Übersendung von Belegkopien verlangen kann, weil er einen Mieterverein beauftragt hat und dieser nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Belege beim Vermieter einzusehen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grundsätzlich bürdet die Rechtsprechung dem Mieter, der Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung erhebt, die Verpflichtung auf, Einsicht in die Betriebskostenabrechnung beim Vermieter zu nehmen, wenn dies zur Untermauerung der Beanstandungen notwendig ist. Das gilt nicht uneingeschränkt. Letztlich entscheidet der Tatrichter, ob der Mieter am Ort der Wohnung Belege einsehen muss.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter begehrte (offenbar im Zusammenhang mit einer Betriebskostenabrechnung) Übersendung von Belegkopien, weil er sich wegen Umzugs in eine andere Stadt (von Köln nach München) und eines studiumsbedingten Aufenthalts in Portugal nicht in der Lage sah, Belegeinsicht zu nehmen. Das Landgericht Köln sah das auch so und wies die Klage des Vermieters auf Zahlung ab. Das führte zur Revision des Vermieters zum BGH.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der VIII. Senat des BGH wies die Revision durch Beschluss nach § 552 a ZPO zurück, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlägen und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg biete.
Das Berufungsgericht sei in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung zu der Auffassung gelangt, dass dem Mieter eine Belegeinsicht in Köln nicht zumutbar sei.
Auch die weitere Erwägung, eine Belegeinsicht durch Dritte sei für den Mieter vorliegend praktisch ausgeschlossen gewesen, sei in Anbetracht der vom Berufungsgericht dazu festgestellten Umstände (vorliegend aufgrund vom BGH nicht mitgeteilter Tatsachen nicht nachvollziehbar) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die von der Revision erörterte und unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung für klärungsbedürftig erachtete Frage, ob Mietervereine oder ein vom Mieter mandatierter Rechtsanwalt gehalten seien, für den Mieter unentgeltlich dessen Recht auf Belegeinsicht auszuüben, und ob die Entgeltlichkeit dieser Tätigkeit dem Mieter die Belegeinsicht durch diese Personen unzumutbar mache, sei daher nicht entscheidungserheblich.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Vgl. dazu auch BGH GE 2010, 761.