veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Mieteranspruch auf Sozialhilfe für Kosten der Schönheitsreparaturen bei Auszug aus der Wohnung

LSG Baden-WürttembergL 7 SO 4415/05 nicht rechtskräftig23.11.2006GE 2008, 133

BGB § 535; BSHG § 97 SGB XII §§ 2, 28, 29, 41, 42, 98

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieteranspruch auf Sozialhilfe für Kosten der Schönheitsreparaturen bei Auszug aus der Wohnung; Anspruch auf Ersatz des an den Vermieter zu zahlenden Nutzungsausfalls und auch Schadensersatzansprüche

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung hat Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII). Zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne gehören Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen. Dieser Anspruch steht unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII).

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. [...] Die Kl. bezog seit Oktober 2003 ergänzend Leistungen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz sowie bis Ende 2004 Wohngeld. Seit 1. Januar 2005 erhält sie von der Bekl. Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die Kl. wohnte aufgrund Mietvertrags vom 1. April 1985 in einer Dreizimmerwohnung (77 m2) der G.-Wohnungsgenossenschaft R. (GWG), für die sie eine Grundmiete in Höhe von 311,26 € zu zahlen hatte; hiervon wurden von den zuständigen Trägern jeweils nur "angemessene Unterkunftskosten" in Höhe von 225 € berücksichtigt. [...] Deshalb und aus persönlichen Gründen kündigte die Kl. das Mietverhältnis [...] am 30. November 2004 [...] und schloß die Kl. einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung in L. ab. Die (Kalt-) Miete für diese Wohnung beträgt 230 €.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 suchte die Kl. bei der Bekl. um eine Zusage für die Übernahme der Auszugsrenovierungskosten für die alte Wohnung und die Umzugskosten nach. [...] Die Bekl. verweigerte eine Übernahme der Renovierungskosten . [...]

Dagegen hat die Kl. Klage erhoben. [...]

Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid der Bekl. aufgehoben und die Bekl. verurteilt, der Kl. die Kosten der Renovierung der vormaligen Wohnung zu bewilligen. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung hatte keinen Erfolg. [...]

Der Anspruch der Kl. auf Übernahme der Kosten der Auszugsrenovierung einschließlich sonstiger Kosten besteht auch in der Sache. Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung hat die Kl. gemäß §§ 41, 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne gehören Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen, z. B. in eine kostenangemessene Unterkunft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 19. April 1989 - 6 S 3281 -, FEVS 39, 73). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und werden von der Bekl. auch nicht in Abrede gestellt: Die Kl. war ausweislich des Mietvertrages vom 1. April 1985 i. V. m. Nr. 5 Abs. 6 und Nr. 13 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die gemäß § 6 Bestandteil des Mietvertrages sind, verpflichtet, Schönheitsreparaturen in ihrer früheren Wohnung nach einem bestimmten Fristenplan durchzuführen, spätestens aber bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen bzw. bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung der GWG die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen zu erstatten sowie für den durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entstandenen Schaden aufzukommen. Unzweifelhaft ist auch, daß der Umzug in die deutlich kostengünstigere Wohnung in L., durch den sich die bisherigen monatlichen (Netto-) Mietkosten von 369,49 € auf 230 € reduzierten, sozialhilferechtlich notwendig war, indem er einen Wechsel in eine kostenangemessene Unterkunft darstellte (zur Angemessenheit der Unterkunftskosten i.S. der sog. Produkttheorie, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - [juris] zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II]; vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 22 SGB II zuletzt BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -).

Die Bekl. sieht sich zu Unrecht durch die gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2005 an einer Übernahme der Auszugsrenovierungskosten gehindert. Bereits nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (zu § 12 Abs. 1 BSHG) gehören zu den Kosten der Unterkunft nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Dies umfaßt auch die Kosten der Auszugsrenovierung, wenn der Mieter hierzu - wie hier - nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Denn während bei turnusmäßiger Renovierung der Renovierungsbedarf mit der Zeit des Bewohnens ständig anwächst und als zu deckender Bedarf erst im Zeitpunkt der turnusgemäßen Renovierung eintritt, ist die Auszugsrenovierung ein Bedarf, der mit dem Auszug entsteht. Die Auszugsrenovierung kann indessen nur dann als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist, was indessen vorliegend - wie ausgeführt - unzweifelhaft der Fall ist.

Entgegen der Auffassung der Bekl. sind notwendige Auszugsrenovierungskosten im oben genannten Sinne auch unter Geltung des SGB XII den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, die vom Sozialhilfeträger - im Regelfall - in vollem Umfang zu übernehmen sind. Eine dahingehende weite Auslegung des Begriffs der Leistungen für die "Unterkunft" i. S. d. § 29 Abs. 1 XII ist schon mit Blick auf das übrige Leistungssystem des SGB XII veranlaßt. Denn Kosten für Schönheitsreparaturen sind nicht bereits im Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten. Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme nicht finanzieren; erst recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z. B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (Berlit in NDV 2006, 5, 12, 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER [juris]). Die Kosten einer Auszugsrenovierung gehören zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, für die der Sozialhilfeträger im Rahmen der Angemessenheit und unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (vgl. § 2 SGB XII), auf den das SG zutreffend hingewiesen hat, aufzukommen hat, sofern diese mietvertraglich (wirksam) vereinbart ist (vgl. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rdnr. 20). Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (ebenso Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 17; ders. in NDV 2006, a.a.O.; offengelassen von Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 29 Rdnr. 57; ebenso zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER - NDV-RD 2006, 109-110; Rothkegel in Gagel SGB III, § 22 SGB II Rdnr. 57; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 18 - so auch schon zum Sozialhilferecht BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, a.a.O.; a. A. offenbar Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, § 22 Rdnr. 27, der derartige Kosten zu den Umzugskosten rechnen will, hierfür indessen keine Begründung gibt). Denn weder der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII noch dessen Sinn und Zweck gebieten eine Begrenzung auf laufende Leistungen für die Unterkunft, wie dies beispielsweise in § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung) normiert war. Abgesehen davon, daß diese Bestimmung im Kontext mit § 21 Abs. 1a Nr. 5 BSHG zu sehen war, der - im Gegensatz zum SGB XII - die Möglichkeit einer Beihilfe für die Instandhaltung der Wohnung eröffnete, spricht der Umstand, daß die Kosten für Schönheitsreparaturen - wie ausgeführt - realistischerweise nicht aus dem im Regelsatz enthaltenen Wohnungs- und Reparaturkostenanteil bestritten oder angespart werden können, sogar dezidiert gegen eine solche Interpretation. Maßgeblich ist vielmehr (allein), daß es sich hierbei um notwendige Renovierungsarbeiten im oben beschriebenen Sinne handelt.

Im Ergebnis zutreffend hat das SG auch für die "Folgekosten" wegen nachträglicher Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Vermieterin (Mietausfall für März und April 2005, Mahnkosten und Gebühren) eine Einstandspflicht der Bekl. angenommen. Allerdings bedarf es hierfür keines Rückgriffs auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Denn diese Kosten sind von den "Aufwendungen" für die Unterkunft ohne weiteres umfaßt. Dazu gehören neben den Kosten der Schönheitsreparaturen auch vertragliche Schadensersatzansprüche, denen sich die Kl. seitens der früheren Vermieterin wegen der nachträglichen Ausführung der Schönheitsreparaturen ausgesetzt sieht. Unter Aufwendungen in diesem Sinne fallen alle (Geld-) Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 12). Damit sind auch Ersatzansprüche als andere unterkunftsbezogene Aufwendungen erfaßt, jedenfalls soweit diese bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entstanden sind (vgl. aber zu Ersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache, BVerwG, Beschluß vom 3. Juni 1996 - 5 B 24.96 - FEVS 47, 289). [...]

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers für Schönheitsreparaturen im Rahmen der Kosten der Unterkunft betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf (§ 160 Abs. 2 Nr. l SGG).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Sozialhilfeempfänger hat einen (öffentlich-rechtlichen) Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Auszugsrenovierung nach berechtigtem und notwendigem Umzug in eine andere (z. B. kleinere) Wohnung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine kranke Mieterin erhielt Leistungen vom Versorgungsamt im Wege der Grundsicherung sowie Wohngeld. Später erhielt sie Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII. Vor dem Hintergrund zu hoher Mietkosten sowie aus persönlichen Gründen wechselte sie die Wohnung und zog in eine kleinere Wohnung um. Sie verlangte von dem öffentlichen Leistungsträger u. a. die Übernahme der Kosten für die Auszugsrenovierung hinsichtlich der alten Wohnung. Das Amt lehnte ab, was zur Klage zum SG führte, das dem Anspruch der Kl. entsprach. Die Berufung der Behörde hatte keinen Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG BW) kam zu dem Ergebnis, daß die Klägerin als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung einen Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung habe. Zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne gehörten die Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet sei und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfielen. Beide Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die Kosten einer Auszugsrenovierung gehörten zum Unterkunftsbedarf im Sinne vom § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, für die der Sozialhilfeträger im Rahmen der Angemessenheit und unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) aufzukommen habe, sofern diese mietvertraglich (wirksam) vereinbart sei. Ebenso bestehe ein Anspruch, daß die "Folgekosten" zu erstatten seien, im konkreten Fall die vom Vermieter wegen verspäteter Durchführung der Schönheitsreparaturen entstandenen Nutzungsausfälle. Das LSG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers für Schönheitsreparaturen im Rahmen der Kosten der Unterkunft betreffe eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art.