veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Mieteranspruch auf Kabelfernsehen

LG Berlin62 S 52/8828.11.1988GE 1989, 93

§ 535 BGB, § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieteranspruch auf Kabelfernsehen; Wohnraummietvertrag; Zustimmungspflicht des Vermieters; Kabelfernsehen; Breitbandkabelanschluß; Anspruch auf Verkabelung; Modernisierungsmaßnahme; vertragsmäßiger Gebrauch; Mietsache, Umgestaltung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist jedenfalls dann, wenn eigene erhebliche Interessen entgegenstehen, nicht verpflichtet, dem Mieter die Möglichkeit zum Anschluß an das Breitbandkabelnetz einzuräumen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. sind als Vermieter nicht verpflichtet, gegenüber der Deutschen Bundespost ihr Einverständnis dahin zu erklären, daß die vom Kl. innegehaltene Wohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost angeschlossen werden kann. Der zugrundeliegende Klageanspruch ist nicht aus dem Mietvertrag in Verbindung mit den §§ 242, 535 Satz 1 BGB begründet, denn aus dem Sachvortrag der Parteien ergeben sich vorliegend Umstände, die die geforderte Zustimmungserklärung für die Bekl. unzumutbar erscheinen lassen.

Die Neuausstattung einer Mietwohnung mit Kabelfernsehanschlüssen gehört nicht zur Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters, denn der vertragsgemäße Gebrauch einer Mietwohnung ist auch dann gewährleistet, wenn die üblichen Antennenanschlüsse vorhanden sind und genutzt werden können. Entgegen der Auffassung des Kl. ist auch nicht davon auszugehen, daß nach der Anschauung des Verkehrs bereits heute ein Breitbandkabel ganz allgemein zu den technischen Errungenschaften zählt, die der Mieter einer Wohnung in einem gewöhnlichen Miethaus regelmäßig als Bestandteil der vertragsgemäßen Gebrauchsüberlassung anzusehen berechtigt ist.

Die Möglichkeit der umfassenden Information (und Unterhaltung) wird nicht zuletzt auch aus Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt, so daß der Vermieter - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Verbreitung des Kabelfernsehens - dem einzelnen Mieter unter Umständen dann die Möglichkeit zum Anschluß an das Breitbandkabelnetz einräumen muß, wenn nicht eigene erhebliche Interessen dem Anschluß entgegenstehen.

Vorliegend war dabei zu berücksichtigen, daß es sich bei dem streitigen Grundstück um ein (öffentlich gefördertes) Bauvorhaben mit 36 Wohneinheiten handelt, in dem die Wohnung des Kl. im zweiten Obergeschoß belegen ist. Mithin müßte, da ein Leerrohrnetz innerhalb des Hauses, das einen Anschluß für einzelne Mieter ermöglichen würde, unstreitig nicht existiert, vom sogenannten Übergabepunkt im Keller eine Einzelleitung durch das Treppenhaus oder durch die Wohnungen der darunterliegenden Mieter in die Wohnung des Kl. verlegt werden. Hierdurch wird die Rechtsposition der Bekl. als Hauseigentümer nicht unwesentlich beeinträchtigt, denn diese müßten die Verlegung einer Steigeleitung im Treppenhaus auf oder unter Putz hinnehmen, oder die erforderliche Steigeleitung müßte vom Keller durch die Grundetage in das erste Stockwerk in die klägerische Wohnung verlegt werden, ohne daß sichergestellt scheint, daß die hiervon betroffenen Mieter die erforderlichen Leitungsdurchführungen in jedem Fall dulden werden. Die Bekl. können aber keinesfalls gehalten sein, die zur Installation unerläßlichen Leitungsdurchführungen gegenüber "unwilligen" Mitmietern erzwingen zu müssen.

Nach den Ausführungen der Bekl. kommt hinzu, daß für die Abnahme von Strom aus der Hausanlage zur Versorgung des Breitbandkabelanschlusses und der Verstärker ein Zwischenzähler montiert werden müßte, da die Betriebskosten für den Hausstrom als gemeinschaftliche Betriebskosten auf die Mieter anteilig umgelegt werden und daher eine getrennte, auf den bevorzugten Mieter abgestimmte Einzelrechnung der Stromkosten zur Versorgung des Breitbandkabelanschlusses und der Verstärkeranlage erfolgen müßte. Auch die hierdurch bedingten Belastungen sind den Bekl. als Vermietern in einem Wohnhaus mit einer Vielzahl von Mietparteien nicht zuzumuten.

Schließlich bestehen aus der Sicht der Bekl. bezüglich des mit der Deutschen Bundespost zu begründenden Rechtsverhältnisses auch berechtigte rechtliche Vorbehalte.

Vertragspartner der Deutschen Bundespost hinsichtlich des neu zu verlegenden Kabel-Hauptanschlusses wird nämlich nur der Kl., denn (nur) dieser begründet damit ein eigenes Teilnehmerverhältnis mit der Bundespost. Sollten in Zukunft weitere Mieter des Hauses den Anschluß an das Breitbandkabelnetz der Post anstreben, so müßten sich diese mit dem Kl. wegen der nunmehr zu errichtenden Nebenanschlüsse ins Benehmen setzen, denn der Kl. bleibt auch für die damit fälligen Gebühren im Verhältnis zur Post zahlungspflichtig, weil die Post mehrere Hauptanschlüsse nicht zur Verfügung stellt. Die hieraus resultierenden Unwägbarkeiten sind den Bekl. ebenfalls nicht zuzumuten, denn der schon jetzt erkennbare Regelungsbedarf dürfte letztlich an die Bekl. als Vermieter zur Lösung herangetragen werden. Nach allem ist die begehrte Zustimmungserklärung von den Bekl. aus keinem Rechtsgrund abzugeben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vgl. AG Spandau - 8 C 147/88 -, Urt. v. 12.7.1988