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Mieteranspruch auf Kabelfernsehen

AG Spandau8 C 147/8812.07.1988GE 1988, 1115

§ 535 BGB, § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieteranspruch auf Kabelfernsehen; Wohnraummietvertrag; Zustimmungspflicht des Vermieters; Kabelfernsehen; Breitbandkabelanschluß; Anspruch auf Verkabelung; Modernisierungsmaßnahme; vertragsmäßiger Gebrauch der Mietsache; Umgestaltung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, daß der Vermieter die erforderliche Erlaubnis zum Anschluß an das Kabelfernsehen erteilt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Mieter einer Wohnung im Hause der Bekl. Er hat die Bekl. vergeblich gebeten, ihm die Erlaubnis zum Anschluß an das Kabelfernsehen zu erteilen und meint, die Bekl. sei hierzu verpflichtet, weil er bereit sei, sämtliche anfallenden Kosten einschließlich der Folgekosten bei Beendigung des Mietverhältnisses zu tragen und sich außerdem verpflichte, für den Fall einer Beendigung des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand auf Wunsch der Bekl. wiederherzustellen oder mit ihr hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Die Bekl. hält sich für berechtigt, die Erlaubnis zum Kabelanschluß zu verweigern und verweist darauf, daß sie als Eigentümerin eine Versorgungsvereinbarung mit der verkabelnden Firma unterzeichnen müßte, die ihr etliche Verpflichtungen auferlegen und sie 15 Jahre binden würde. Das Gericht hat die Klage des Mieters abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet; dem Kl. steht gegenüber der Bekl. kein Anspruch darauf zu, an das Kabelnetz angeschlossen zu werden.

Dem klägerischen Begehren fehlt eine irgendwie geartete Anspruchsgrundlage. Weder ist im konkreten Mietvertrag eine diesbezügliche Regelung getroffen noch sieht das Gesetz eine Anspruchsgrundlage vor.

Auch aus §§ 242, 535 BGB in Verbindung mit Art. 5 des Grundgesetzes läßt sich ein Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter auf einen Anschluß an das Kabelnetz nicht herleiten. Soweit hierzu bereits Entscheidungen ergangen sind, die dem Mieter einen Anspruch auf Verkabelung zuerkennen (AG Helmstedt DWW 1985, 130; AG Hamburg DWW 1985, 131; LG Heidelberg WM 1987, 17; AG Tempelhof-Kreuzberg MM 1988, 189), vermag zum einen sich das Gericht jenen rechtlichen Erkenntnissen nicht anzuschließen; zum anderen sind die dort entschiedenen Rechtsstreitigkeiten vom Sachverhalt her nicht mit dem vorliegenden identisch.

Dazu ist folgendes auszuführen: Da eine spezielle Anspruchsgrundlage fehlt, ließe sich ein Anspruch des Mieters auf § 242 BGB dann stützen, wenn der Mieter im Rahmen der mietvertraglichen Verpflichtungen ein berechtigtes Interesse an der Verkabelung hätte und dem keine mindestens gleichrangigen Interessen des Vermieters gegenüberstünden, es im Gegenteil unbillig wäre, wenn der Vermieter ohne jegliche eigene Beeinträchtigung das berechtigte Begehren des Mieters zurückwiese. Ansatzpunkt könnte dabei auch sein, daß der Mieter nach der Rechtsprechung (vgl. KG NJW 1985, 2031) die Verkabelung als Wohnwertverbesserung zu dulden hat. Dieses jetzt wohl allgemein anerkannte Recht des Vermieters begründet aber - etwa zwangsläufig in der Umkehrung - keinen Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter auf einen Anschluß an das Kabelnetz. Die Basis ist in beiden Fällen nämlich völlig unterschiedlich.

So ist der Mieter gemäß § 541 b BGB verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung und Modernisierung des Mietobjektes zu dulden. Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung ist eine Ausprägung des § 903 BGB, wonach der Eigentümer einer Sache grundsätzlich mit ihr nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Außerdem besteht die gesetzgeberische Intention darin, die Verbesserung und Modernisierung von Wohnraum zu ermöglichen und zu fördern. Rechtlich zu entscheiden war in diesem Zusammenhang darüber hinaus lediglich, ob die Verkabelung eine Wohnwertverbesserung darstellt und also unter die Vorschrift des § 541 b BGB fällt, der dann die entsprechenden Rechtsfolgen regelt.

Ganz anders stellt sich die Situation dar, wenn es um den Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter auf Verkabelung geht. Der Mieter ist eben nicht Eigentümer des Wohnobjekts und eine den §§ 541 b und 903 BGB vergleichbare Vorschrift fehlt zwangsläufig. Neben den über § 535 BGB geregelten Rechten und Pflichten des Mieters fehlt dem Mieter eine rechtliche Beziehung zur Mietsache, abgesehen von den hier nicht interessierenden Besitzvorschriften. Die Frage kann daher zwangsläufig auch nur sein, ob ein Anspruch auf Verkabelung durch den Umfang des Nutzungsrechtes bzw. der Rechte und Pflichten im Rahmen des Mietvertrages gedeckt ist; nur wenn dies der Fall wäre, käme ein Anspruch aus Treu und Glauben für den Mieter in Betracht.

Die Verkabelung des Mietobjektes seitens des Mieters gehört jedoch nicht mehr in das mietvertragliche Nutzungsrecht und den entsprechenden Pflichtenkreis im Rahmen eines Mietvertrages. Dies zeigt sich gerade daran, daß der Mieter seinerseits gehalten ist, die Verkabelung als Modernisierung bzw. Verbesserung über § 541 b BGB zu dulden. Wenn nämlich die Wohnung verbessert oder modernisiert wird, dann wird etwas anderes geschaffen, als zuvor vermietet war. Ohne gesetzliche Grundlage - in § 541 b BGB - wäre dies dem Vermieter angesichts des abgeschlossenen Mietvertrages nicht möglich. Folglich kann dem Mieter gegenüber dem Vermieter kein Anspruch darauf zustehen, daß ohne Zustimmung des Vermieters der Wohnraum umgeschaffen, nämlich verbessert oder modernisiert wird.

Die Sachlage ist hier auch ganz anders als beim, wie vom Kl. zitiert, Fernsprech- oder Antennenanschluß; gleiches gälte etwa für den Waschmaschinen- oder Geschirrspüleranschluß. Derartige Installationen finden ihre Begründung in der Ausgestaltung des Nutzungsrechtes im Rahmen eines Mietvertrages und tragen einem üblichen Lebensstil oder (inzwischen) allgemeinem Lebensniveau Rechnung. Damit ist nicht vergleichbar, wenn der Mieter das Wohnobjekt quasi umfunktioniert und eine andere Wohn- und Lebensqualität zu erreichen sucht, er also - beispielhaft überspitzt - auf seine Kosten und mit dem Versprechen, nach Beendigung des Mietverhältnisses alles zu beseitigen, einen Hubschrauberlandeplatz auf dem Dach, eine Tiefgarage für das Auto oder einen strahlensicheren Bunker zu errichten verlangt.

Dem Anschlußbedürfnis an die Medien ist mit dem Empfang von etwa sieben Fernsehsendern in Berlin reichlich Genüge getan. Die 1-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoß des Gartenhauses - bei sicherlich entsprechendem Mietzins - in ein Fernseh-Dorado umzugestalten, kann der Vermieter nicht verpflichtet sein. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sich bereit erklärt, sämtliche Kosten zu übernehmen, und sich darüber hinaus verpflichtet, beim Auszug auf Verlangen auf seine Kosten alle Installationen zu entfernen. Diese Frage ist übrigens Gegenstand eines Vorlagebeschlusses des LG Oldenburg an das Oberlandesgericht (vgl. NJW 1987, 3280).

Hinzu kommt im konkreten Fall, daß der Kl. die von der Bekl. vorgetragenen Beeinträchtigungen nicht bestreitet. Müßte oder würde die Bekl. der Versorgungsvereinbarung der Fa. Kabelservice Berlin GmbH & Co KG unterschreiben, wäre sie dieser Firma über 15 Jahre hinweg verpflichtet (Nr. 6 der Vereinbarung), jene Firma bliebe Eigentümerin der Hausverteilanlagen (Nr. 5), die Bekl. müßte einen etwaigen Erwerber des Grundstücks zum Eintritt in diese Vereinbarung verpflichten (Nr. 8), sie müßte eine Option auf die Einräumung einer neuen Vereinbarung eingehen (Nr. 9) usw. Außerdem sind folgende Argumente der Bekl. nicht von der Hand zu weisen: Die Versorgungsvereinbarung hätte 15 Jahre Gültigkeit, obwohl das Kabelprojekt in Berlin lediglich 5 Jahre dauert. Damit wäre die Bekl. an eine konkrete Firma gebunden, ohne technischen Entwicklungen im Laufe der Zeit irgendwie Rechnung tragen zu können. Gleiches gilt für die Mitmieter im Hause, da in einer Wohnanlage nach der Fernmeldeordnung nur eine Kabelservicefirma tätig werden darf; der (erfüllte) Wunsch des einen Mieters würde quasi für alle anderen Mitmieter bindend sein. Unter allen diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Bekl. zuzumuten wäre, die erstrebte Erlaubnis zur Verkabelung zu erteilen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

vgl. LG Berlin - 62 S 52/88 - Urteil vom 28. November 1988, S. ...