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Mieter- und Vermietermehrheit

LG Berlin62 S 75/8502.12.1985MM 1986, 403

§ 164 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mieter- und Vermietermehrheit; Bevollmächtigung, Briefkopf/mit den Namen beider Vermieter, Eheleute/als Vermieter, Stempel/mit den Namen beider Vermieter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Mieterhöhung ist von allen Vermietern zu unterschreiben, es sei denn, daß eine gegenseitige Bevollmächtigung anzunehmen ist. Hiervon ist auszugehen, wenn Eheleute gemeinsam eine Hausverwaltung betreiben und der Kopf der Mieterhöhungserklärung die Namen beider enthält.

2. Eine Mieterhöhung muß allen Mietern zugehen und an alle Mieter gerichtet sein. Enthält bei Ehepaaren die Mieterhöhung nur den Namen eines Ehegatten, jedoch auch den Zusatz "Herrn/Frau", so gilt die Mieterhöhung als an beide Ehepartner gerichtet.

3. Die Erhebung des Wohnwertzuschlages ist zulässig.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Meinung der Bekl. sind die einzelnen Mieterhöhungserklärungen nicht deshalb formell unwirksam, weil sie allein von der Kl. zu 2) unterschrieben worden sind. Den Bekl. ist zwar Recht zu geben, daß Mieterhöhungen gemäß § 18 As. 1 I. BMG von allen Vermietern erklärt werden müssen, im vorliegenden Fall also von beiden Kl. Hierbei reichte es jedoch aus, daß der Kl. zu 1) die Kl. zu 2) zur Abgabe der Mieterhöhungserklärung bevollmächtigt hatte. Von einer derartigen Bevollmächtigung ist vorliegend auszugehen. Die Kl. zu 1) und 2) sind Eheleute und führen gemeinsam die Hausverwaltung aus. Unter diesen Umständen kann eine gegenseitige Bevollmächtigung zur Abgabe von Mieterhöhungserklärungen regelmäßig angenommen werden, es sei denn, daß Anhaltspunkte für Gegenteiliges gegeben sind. Derartige Anhaltspunkte sind von den Bekl. nicht genannt worden, so daß von der Bevollmächtigung der Kl. zu 2) zur Abgabe der Mieterhöhungserklärungen auszugehen ist. Der Kopf der Mieterhöhungserklärungen ist jeweils mit einem Stempel, enthaltend die Namen beider Kl. versehen. Daraus ergab sich für die Bekl. eindeutig, daß die Kl. zu 2) die Erklärungen auch in Vollmacht für den Kl. zu 1) abgegeben hatte. Diese Bevollmächtigung und damit die Abgabe der Mieterhöhungserklärungen durch einen der Ehegatten ist mindestens schon seit 1981 erfolgt, also jedenfalls bis zur Einleitung des Rechtsstreits drei Jahre lang nicht beanstandet worden.

Die Mieterhöhungserklärungen vom 30. Dezember 1980 und 13. Dezember 1981 enthalten im Kopf als Adressaten ausdrücklich nur den Namen des Bekl. zu 1). Da es jedoch heißt "Herrn/Frau", war für die Bekl. deutlich, daß der jeweils geltend gemachte Erhöhungsbetrag nicht nur von dem Bekl. zu 1), sondern auch von der Bekl. zu 2) gefordert wurde, die Mieterhöhungserklärung also auch an sie gerichtet war.