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Mieter im 1. OG darf Kinderwagen im Treppenhaus abstellen

AG Schöneberg109 C 121/9912.07.1999GE 1999, 987

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter einer Wohnung im ersten Obergeschoß ist berechtigt, einen Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, wenn eine Gefahr oder Beeinträchtigung für andere Benutzer ausscheidet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zwar ist den Bekl. im Mietvertrag ein Recht zum Abstellen des Kinderwagens im Hausflur nicht eingeräumt worden, eine Verpflichtung zur Duldung ergibt sich jedoch daraus, daß die Kl. durch den im Treppenhaus abgestellten Kinderwagen nicht beeinträchtigt werden. Sie haben weder vorgetragen, daß die Wohnungseingänge oder der Treppenzugang durch den Kinderwagen versperrt werden, noch daß es zu einer Gefahr für Benutzer des Treppenhauses - etwa wegen einer Vielzahl von abgestellten Kinderwagen - kommt. Die bestrittene Behauptung der Kl., der Kinderwagen behindere den ungehinderten Zugang zu den Hausbriefkästen, ist zum einen unsubstantiiert, zum anderen haben die Kl. keinen Beweis angetreten und sind daher insoweit beweisfällig geblieben. Die Kl. behaupten auch nicht, daß das Treppenhaus nicht ausreichend Platz bietet. Dagegen steht das im vorliegenden Fall überwiegende Interesse der Bekl., nicht täglich mehrfach den Kinderwagen nebst Kind und sonstigem Gepäck die Treppe in das 1. Obergeschoß hinauf- und wieder hinunterzutragen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin einer Wohnung im ersten Obergeschoß stellte regelmäßig den Kinderwagen im Treppenhaus ab, was der Vermieter mit einer Unterlassungsklage unterbinden wollte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 12. Juli 1999 wies das Amtsgericht Schöneberg die Klage ab und meinte, der Vermieter könne das nur untersagen, wenn Störungen oder Beeinträchtigungen erkennbar seien, etwa daß der Zugang zu den Hausbriefkästen nicht mehr gewährleistet sei. Das Amtsgericht Wedding (GE 1990, 263) hatte für eine Mieterin im Erdgeschoß allerdings entgegengesetzt entschieden, ebenso wie das Amtsgericht Charlottenburg (GE 1998, 49), das auch bei einer Wohnung im fünften Obergeschoß und ohne Beeinträchtigung Dritter das Recht des Mieters verneinte.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In GE 1998, 18 haben wir auf die divergierende Rechtsprechung hingewiesen; letztlich kommt es also immer auf die persönliche Einstellung des Amtsrichters an, der wegen des geringen Streitwertes dann rechtskräftig entscheidet.