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Mieter-GbR

LG Berlin63 S 189/0112.02.2002GE 2002, 738

BGB §§ 426, 705

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieter-GbR; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Auseinandersetzungsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundsätzlich besteht bei Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft für Zuwendungen, mit denen die Partner ihr gemeinsames Leben gestalten oder fördern wollten, kein Ausgleichsanspruch, so daß das Risiko "überobligationsmäßiger" Leistungen jeder Partner selbst trägt. Ergeben die Umstände jedoch eine Vereinbarung, daß die Partner die Miete jeweils anteilig zahlen sollten, besteht ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht gegenüber dem Bekl. ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB betreffend den von ihr gegenüber dem Vermieter erbrachten Mietzins für die Wohnung ... zu. (...)

Entgegen der Auffassung des Bekl. ist es ihm nicht gelungen, darzutun, daß zwischen den Parteien etwas "anderes bestimmt" im Sinne der vorgenannten Vorschrift war, wobei zugunsten des Bekl. davon ausgegangen werden kann, daß zwischen den Parteien bis zum Auszug der Kl. im September 2000 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand.

Unabhängig davon, ob man - wie es zum Teil in der Rechtsprechung geschieht - bei nichtehelichen Lebenspartnern als Mitmietern vom Vorliegen einer Innengesellschaft ausgeht (LG München ZMR 1994, 216; LG Berlin NJW-RR 1999, 1387), oder die nichteheliche Lebensgemeinschaft als tatsächlichen Vorgang, der für sich keine Rechtsgemeinschaft begründet, betrachtet (BGH 1996, WM IV 1996, 1497), steht im vorliegenden Fall der Kl. gegenüber dem Bekl. der Ausgleichsanspruch zu. Denn soweit derartige Ausgleichsansprüche in der Rechtsprechung verneint werden, betrifft dies jeweils einen Sachverhalt, bei dem der eine Partner - nach Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft - die Wohnung, bezüglich derer beide Mitmieter waren, alleine nutzt. In der Rechtsprechung wird sodann angenommen, daß ab diesem Zeitpunkt eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB aus den Umständen des Falles herzuleiten sei und ab diesem Zeitpunkt der allein nutzende Partner die Miete alleine zu zahlen hat (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 658; LG Berlin [ZK 62], GE 2001, 929; SchlHOLG SchlHA 1999, 117).

Im vorliegenden Fall geht es indes um Ausgleichsansprüche für den Zeitraum, in welchem die Parteien gemeinsam die Wohnung nutzten, wobei der Bekl. darüber hinaus behauptet, die nichteheliche Lebensgemeinschaft habe bestanden.

Der Grundsatz, daß für Zuwendungen, mit denen die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihr gemeinsames Leben gestalten oder fördern wollen, ein Ausgleichsanspruch nicht besteht, so daß das Risiko "überobligationsmäßiger" Leistungen jeder Partner selbst trägt (so BGH 77, 55/8), findet hier ebenfalls keine Anwendung. Nach diesem Grundsatz gelten Leistungen und Zuwendungen der Partner als ersatzlos von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist, wobei diese Leistungen nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgen (BGH FamRZ 1983, 791 und 1213). Ausgleichsansprüche sollen in einer solchen Situation nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn über das einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übliche Maß hinausgehende Leistungen oder gemeinsamer Vermögenseinsatz zur Bereicherung nur des einen Partners geführt hat (Palandt-Brudermüller, 60. Aufl., Einl. vor § 1297 Rn. 33 m. w. N.). Insbesondere bei den sogenannten "unbenannten Zuwendungen", d. h. solchen, die der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen, z. B. bei Leistungen als Ausgleich für Mitarbeit oder angemessene Beteiligung an den Früchten des nichtehelichen Zusammenwirkens, Anschaffung eines gemeinsam benutzten Pkw, wird zum Teil die Auffassung vertreten, daß entgegen der Rechtsprechung des BGH (NJW 1997, 3371) eine Rückforderung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfolgen soll (so Karlsruhe, FamRZ 1994, 377). Dadurch kann im Einzelfall eine Korrektur der Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren - eventuell haushaltsführenden - Partners, der auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat, in krassen Ausnahmefällen erreicht werden.

Auch eine solche Sachlage ist vorliegend nicht gegeben.

Denn dem Vorbringen des Bekl. läßt sich nicht entnehmen, daß es während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien eine tatsächliche Situation gegeben hätte, daß entweder jede der Parteien finanzielle Beiträge - je nach subjektivem Vermögen - zur Haushaltsführung beigesteuert hätte, die dann nicht auszugleichen wären, noch daß die Kl. die alleinige Zahlung des Mietzinses etwa deshalb übernommen hätte, weil der Bekl. sich in anderer Weise angemessen an den Früchten des nichtehelichen Zusammenwirkens beteiligt hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1997, 3371) läge nur dann ein Fall vor, der nach den Regeln der "unbenannten Zuwendung" nicht ausgleichspflichtig wäre.

Sein Vorbringen, im Rahmen der Lebensgemeinschaft sei sein Gehalt auf das Konto der Kl. überwiesen und von diesem Konto die Miete gezahlt und die Kosten des gemeinsamen Haushalts bestritten worden, ist von der Kl. ausdrücklich [...] bestritten worden, ohne daß der Bekl. hierzu näher vorgetragen bzw. Beweis angetreten hätte. Es hätte insbesondere der Vorlage von Kontoauszügen des Kontos des Bekl. oder des Kontos des Anweisenden, welcher nach dem Vortrag des Bekl. sein Arbeitgeber gewesen sein soll, bedurft. Es ist somit nicht ersichtlich, daß die Parteien die vom Bekl. behauptete Lebensgemeinschaft in einer Weise geführt hätten, daß von beiden Partnern die jeweils erforderlichen Kosten der Haushaltsführung beglichen worden wären, so daß es bei dem Grundsatz der Begleichung jeweils eigener Verpflichtungen verbleibt. Dies hat zur Folge, daß beide Parteien den Mietzins jeweils als Gesamtschuldner zu erbringen hatten, so daß ein Ausgleich nach Kopfteilen erfolgt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zahlt ein Partner die Miete allein, kann er nach Scheitern der Beziehung unter Umständen anteiligen Ausgleich von dem anderen Partner verlangen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hatte die Miete für die gemeinsam angemietete Wohnung an den Vermieter gezahlt. Nach Scheitern der Beziehung verlangte sie von ihrem Ex-Partner anteiligen Ausgleich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin, ZK 63, bestätigte das amtsgerichtliche Urteil, in dem der Ex-Freund zum entsprechenden Ausgleich verurteilt worden ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der grundsätzlich ein entsprechender Ausgleich nicht stattfindet, greife hier nicht. Denn der Beklagte habe nicht darlegen und beweisen können, daß es während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien eine tatsächliche Situation gegeben hätte, daß entweder jede der Parteien finanzielle Beiträge - je nach subjektivem Vermögen - zur Haushaltsführung beigesteuert hätte, noch daß die Klägerin die alleinige Zahlung der Miete etwa deshalb übernommen hätte, weil der Beklagte sich in anderer Weise angemessen am gemeinsamen Lebensunterhalt beteiligt hätte.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts gebildet und ist nicht zu verwechseln mit der Lebenspartnerschaft durch zwei Personen gleichen Geschlechts, die neuerdings (seit 1. August 2001) eine Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingehen können. Mieten die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam eine Wohnung an, sind sie beide Mieter und haften für die Miete dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner (§ 427 BGB). Der Vermieter als Gläubiger kann demgemäß die Miete von jedem Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben beide Mieter verpflichtet (§ 421 BGB). Für den Vermieter spielen demgemäß die rechtlichen Beziehungen zwischen den nichtehelichen Partnern keine Rolle. Im Innenverhältnis der Mieter gilt zunächst grundsätzlich die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner nach § 426 BGB. Danach sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bilden die nichtehelichen Lebenspartner eine (Innen-) Gesellschaft nach BGB, gibt es nach Auflösung der Gesellschaft keine Auseinandersetzung nach § 730 ff. BGB, weil kein Gesamthandsvermögen vorhanden ist. Anwendung finden könnte § 722 BGB, wonach jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrages einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust hat, wenn die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt sind. Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat die Rechtsprechung jedoch den Grundsatz entwickelt, daß im Hinblick auf die fehlende umfassende Rechtsverbindlichkeit dieser Gemeinschaft mit der Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung der Partnerschaft durch einfache Trennung kein Ausgleich für Zuwendungen erfolgt, mit denen die Partner ihr gemeinsames Leben gestalten und fördern wollten (vgl. Palandt-Brudermüller, Einleitung vor § 1297 BGB Rn. 32). Das Risiko für übermäßige Leistungen würde danach jeder Partner selbst tragen. Die gleichen Grundsätze müßten übrigens auch für die zusammen mietenden Partner der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft gelten, die nicht eine Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingegangen sind.

Die Grundsätze eines ausgeschlossenen Ausgleichs gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Zunächst einmal sind natürlich entsprechende vertragliche Vereinbarungen (§ 311 BGB in der Fassung der Schuldrechtsreform; vorher § 305 BGB a. F.) möglich, die immer zu empfehlen sind, da ja bekanntlich die Liebe beim Geld schnell erkaltet. Die Rechtsprechung hat aber immer wieder in Ausnahmefällen einen Ausgleichsanspruch zugesprochen, wenn ein Partner ganz erheblich höhere Leistungen als der andere erbringt, die zu einer nicht mehr von der Partnerschaft gedeckten Bereicherung des anderen führe. Es ist aber zweifelhaft, ob - wie vorliegend offenbar die ZK 63 meint - der die Miete nicht zahlende Partner darlegen und beweisen muß, daß er zur gemeinsamen Haushaltsführung auch entsprechend beigetragen habe oder ob nicht vielmehr der ausgleichbeanspruchende Partner darlegen und beweisen muß, daß seine Mietzahlung völlig außerhalb der üblichen Beiträge der Lebensgemeinschaft lag, wobei die Beiträge nicht nur in Geld, sondern auch in anderer Weise erbracht werden können.