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Mietendeckel schlägt BGB

AG Pankow/Weißensee4 C 342/1902.03.2020GE 2020, 474

BGB §§ 134, 558; MietenWoG Bln § 3 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 3 Abs. 1 MietenWoG Bln formuliert ein umfassendes gesetzliches Verbot, das nicht nur die Forderung und Entgegennahme, sondern auch die Vereinbarung einer nach dem MietenWoG Bln unzulässigen Miete umfasst.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. forderte mit Schreiben vom 12. Juni 2019 die Bekl. zur Zustimmung der Nettokaltmiete auf 588,68 € auf. Mit der am 26. November 2019 eingegangenen und den Bekl. am 5. Dezember 2019 zugestellten Klage verfolgt der Kl. sein Zustimmungsbegehren weiter. […]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet und abzuweisen.

Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch gemäß § 558 BGB auf Zustimmung zur Mieterhöhung in geltend gemachtem Umfang zu. Die von dem Kl. angestrebte Vertragsänderung wäre gemäß § 134 BGB nichtig. Sie verstößt gegen das gesetzliche Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG BIn, von dessen Verfassungswidrigkeit das erkennende Gericht nicht überzeugt ist. Das Verbot in § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG BIn ist umfassend, d. h. erfasst werden nicht nur die Forderung und die Entgegennahme, sondern auch schon die Vereinbarung einer höheren Miete. Dass § 11 Abs. 1 Nr. 4 MietenWoG BIn allein die Forderung und Entgegennahme regelt, ändert daran angesichts der eindeutigen Formulierung des hier maßgeblichen § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG BIn nichts, da auch dann etwas verboten sein kann, wenn es nicht als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit eingestuft ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 3 Abs. 1 MietenWoG Bln formuliert ein umfassendes gesetzliches Verbot, das nicht nur die Forderung und Entgegennahme, sondern auch die Vereinbarung einer danach unzulässigen Miete umfasst.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger forderte mit Schreiben vom 12. Juni 2019 von den Beklagten vergebens Zustimmung zur Mieterhöhung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß § 558 BGB auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu. Die von ihm angestrebte Vertragsänderung wäre gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen das gesetzliche Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG BIn verstößt. Das Verbot in § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG BIn ist umfassend, d. h. erfasst werden nicht nur die Forderung und die Entgegennahme, sondern auch schon die Vereinbarung einer höheren Miete.