Mietendeckel schlägt BGB
BGB §§ 134, 558; MietenWoG Bln § 3 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 3 Abs. 1 MietenWoG Bln formuliert ein umfassendes gesetzliches Verbot, das nicht nur die Forderung und Entgegennahme, sondern auch die Vereinbarung einer nach dem MietenWoG Bln unzulässigen Miete umfasst.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. forderte mit Schreiben vom 12. Juni 2019 die Bekl. zur Zustimmung der Nettokaltmiete auf 588,68 € auf. Mit der am 26. November 2019 eingegangenen und den Bekl. am 5. Dezember 2019 zugestellten Klage verfolgt der Kl. sein Zustimmungsbegehren weiter. […]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet und abzuweisen.
Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch gemäß § 558 BGB auf Zustimmung zur Mieterhöhung in geltend gemachtem Umfang zu. Die von dem Kl. angestrebte Vertragsänderung wäre gemäß § 134 BGB nichtig. Sie verstößt gegen das gesetzliche Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG BIn, von dessen Verfassungswidrigkeit das erkennende Gericht nicht überzeugt ist. Das Verbot in § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG BIn ist umfassend, d. h. erfasst werden nicht nur die Forderung und die Entgegennahme, sondern auch schon die Vereinbarung einer höheren Miete. Dass § 11 Abs. 1 Nr. 4 MietenWoG BIn allein die Forderung und Entgegennahme regelt, ändert daran angesichts der eindeutigen Formulierung des hier maßgeblichen § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG BIn nichts, da auch dann etwas verboten sein kann, wenn es nicht als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit eingestuft ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 3 Abs. 1 MietenWoG Bln formuliert ein umfassendes gesetzliches Verbot, das nicht nur die Forderung und Entgegennahme, sondern auch die Vereinbarung einer danach unzulässigen Miete umfasst.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger forderte mit Schreiben vom 12. Juni 2019 von den Beklagten vergebens Zustimmung zur Mieterhöhung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß § 558 BGB auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu. Die von ihm angestrebte Vertragsänderung wäre gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen das gesetzliche Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG BIn verstößt. Das Verbot in § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG BIn ist umfassend, d. h. erfasst werden nicht nur die Forderung und die Entgegennahme, sondern auch schon die Vereinbarung einer höheren Miete.