Mieteintrittsrecht nach - trotz unheilbarer Erkrankung - auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushaltsführung
BGB §§ 535, 563 Abs. 2 Satz 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mieteintrittsrecht nach - trotz unheilbarer Erkrankung - auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushaltsführung; Auswechslung Gasherd durch Elektroherd
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Nimmt der Mieter eine Person in die Wohnung auf, ist nicht schon deswegen eine auf Dauer gemeinsam angelegte Haushaltsführung auszuschließen, weil der Tod des Mieters auf Grund unheilbarer Erkrankung (Krebsleiden) in naher Zukunft vorhersehbar ist.
Der Vermieter ist bei Fehlen einer ausdrücklichen entgegenstehenden Abrede berechtigt, die Energieversorgung in bezug auf die Kochmöglichkeit von Gas auf Elektrizität umzustellen. Das Angebot eines Elektroherds stellt dann im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Überlassung einer Kochmöglichkeit kein aliud dar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
(...) Der Kl. verlangt Instandsetzung der Gasleitung, die Bekl. begehrt im Wege der Widerklage Räumung aufgrund der Kündigung (...)
Die Parteien streiten in erster Linie über die Frage, ob der Kl. in das streitgegenständliche Mietverhältnis gemäß § 563 Abs. 2 BGB eingetreten ist, indem er vor dem Tod des Vormieters mit diesem einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat.
Das Amtsgericht ist nach Beweisaufnahme von einem gemeinsamen Haushalt ausgegangen und hat dementsprechend die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Die von der Bekl. angebotene Installation eines Elektroherds an Stelle des Gasherds entspreche nicht dem vertragsgemäßen Zustand, der aufgrund des früher vorhandenen Gasherds eine Gasversorgung vorsehe. Ein Überschreiten der Opfergrenze bei den von der Kl. in 1. Instanz mit 1.300 EUR bezifferten Kosten liege nicht vor. Es hat die Widerklage abgewiesen, weil der Kl. wirksam in das Mietverhältnis eingetreten sei und kein wichtiger Grund in dessen Person liege, der eine Kündigung rechtfertige. Hiergegen richtet sich die Berufung der Bekl. Die Bekl. stellt nicht mehr in Abrede, daß der Kl. tatsächlich im Juni 2004 in die Wohnung eingezogen ist und mit dem Vormieter in einer Vater-Sohn-Beziehung einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Sie wendet sich allein gegen die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts und macht geltend, daß aufgrund der Krebserkrankung des Vormieters ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt nicht geführt worden sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Berufung der Bekl. (...) ist nicht begründet, soweit das Amtsgericht die Widerklage abgewiesen hat.
Die Bekl. kann nicht gemäß § 546 Abs. 1 BGB Räumung und Herausgabe der vom Kl. innegehaltenen Wohnung verlangen. Die Kündigung der Bekl. vom 10. August 2005 ist nicht begründet. Der Bekl. stand aus § 564 BGB ein Kündigungsrecht gegenüber dem Kl. als Erben des Vormieters nicht zu, denn der Kl. ist gemäß § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB wirksam in das in das mit dem Vormieter begründete Mietverhältnis eingetreten. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 563 Abs. 4 BGB besteht in der Person des Kl. nicht.
Daß der Kl. mit dem Vormieter in der Wohnung vor dessen Tod einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, ist inzwischen außer Streit. Es bestand zwischen ihnen auch ein nahes Vater-Sohn-Verhältnis, das u. a. durch die Adoption des Kl. durch den Vormieter zum Ausdruck gekommen ist. Auch dies wird von der Berufung nicht mehr in Abrede gestellt.
Entgegen der Ansicht der Bekl. folgt die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts, daß eine bestimmte feste Dauer der Beziehung bei Einzug des Kl. im Juni 2004 nicht abzusehen sein mußte, um einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt anzunehmen. Selbst wenn man das Vorbringen der Bekl. unterstellt, daß dem Kl. die Krebserkrankung des Vormieters bekannt gewesen sei, schließt dies nicht aus, von einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Wohnen auszugehen. Auch aus der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur eheähnlichen Gemeinschaft (BGHZ 121, 116) lassen sich bestimmte Fristen hierfür nicht entnehmen. Zwar kann ein bestimmtes absehbares Ereignis in naher Zukunft der Annahme einer auf Dauer angelegten Beziehung entgegenstehen. Ein solches Ereignis ist aber grundsätzlich nicht der Tod einer Partei, auch wenn er aufgrund einer Erkrankung vorhersehbar ist. Allein der Umstand, daß der Zeitpunkt des in jedem Fall irgendwann eintretenden Todes in diesem Fall "näher rückt", schließt nicht aus, bis dahin auf Dauer gemeinsam zu leben. Letztlich ist der Zeitpunkt des Eintritts des Todes auch bei unheilbaren Erkrankungen immer ungewiß und der menschlichen Planung entzogen. Wenn in einer derartigen Situation das Zusammenleben bis zum Tod eines der Beteiligten konzipiert ist, ist es auf Dauer angelegt.
Das schließt nicht aus, in bestimmten Einzelfällen einen Rechtsmißbrauch anzunehmen, etwa wenn zu dem Mieter, der "auf dem Sterbebett" liegt, wenige Tage vor dessen Tod ein weitläufiger Bekannter einzieht o. ä. Einem solchen Mißbrauch wird u. a. dadurch vorgebeugt, indem demjenigen, der sich auf ein Eintrittsrecht beruft, die Darlegungs- und Beweislast für dessen Voraussetzungen obliegt (BGH a.a.O.). Derartige Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Der Kl. und der Vormieter kannten sich schon seit langem und pflegten eine Beziehung, die letztlich auch in der Adoption "bestätigt" wurde. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, daß der Kl. etwa wieder ausgezogen wäre, wenn der Vormieter noch ein oder zwei Jahre länger gelebt hätte.
Hinsichtlich des Instandsetzungsanspruchs ist die Berufung der Bekl. begründet.
Der Kl. kann nicht gemäß § 535 Abs. 1 BGB die Wiederherstellung der Gasversorgung verlangen. Eine bestimmte Art der Energieversorgung in bezug auf die Kochmöglichkeit ist allein aufgrund des Vorhandenseins eines Gasherds bei Vertragsbeginn mangels einer ausdrücklichen Abrede im Mietvertrag nicht als ausschließlich vertragsgemäß vereinbart. Der Bekl. steht bei der Gewährung des Gebrauchs der Mietsache ein gewisses Auswahlermessen im Rahmen der sachlichen Gegebenheiten zu. Das Angebot eines Elektroherds stellt im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Überlassung einer Kochmöglichkeit kein aliud dar. Die Frage, welcher Herdart letztlich der Vorzug einzuräumen ist, hängt im wesentlichen von den persönlichen Vorlieben des Nutzers ab. Nach objektiven Gesichtspunkten ist insoweit kein Mangel der Wohnung festzustellen (LG Berlin GE 2003, 188).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter braucht nicht die zu Mietbeginn vorhandene Energieversorgung für einen Kochherd beizubehalten, sondern kann einen Gas- durch einen Elektroherd ersetzen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter wollte die Gasversorgung der Wohnung einstellen und den Gasherd durch einen Elektroherd ersetzen. Der Mieter klagte auf Wiederherstellung der (gekappten) Gasversorgung. Der Vermieter lehnte das ab und klagte seinerseits auf Räumung mit dem Vortrag, der Kläger, der kurze Zeit zuvor bei dem verstorbenen Mieter eingezogen sei, habe kein Eintrittsrecht, weil nicht von einer auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushaltsführung mit dem inzwischen verstorbenen Mieter auszugehen sei. Denn schon beim Einzug habe der nahe Tod des Mieters festgestanden.
Das Amtsgericht entschied zugunsten des Mieters.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin, ZK 63 kam zum Eintrittsrecht des Kl. in das Mietverhältnis zu dem Ergebnis, daß von einer auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushaltsführung auszugehen sei (§ 563 Abs. 2 Satz 4 BGB). Allein der Umstand, daß der Zeitpunkt des in jedem Fall irgendwann eintretenden Todes des Mieters näher rücke, schließe nicht aus, bis dahin auf Dauer gemeinsam zu leben. Der Zeitpunkt des Eintritts des Todes sei auch bei unheilbaren Erkrankungen immer ungewiß und der menschlichen Planung entzogen.
Der Kläger als jetziger Mieter habe allerdings keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Gasversorgung. Dem Vermieter stehe bei der Gewährung des Gebrauchs der Mietsache ein gewisses Auswahlermessen im Rahmen der sachlichen Gegebenheiten zu. Das Angebot eines Elektroherdes im Austausch zum vorhanden gewesenen Gasherd stelle im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Überlassung einer Kochmöglichkeit kein aliud (etwas völlig anderes) dar (vgl. GE 2003, 188).