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Mieteinnahmen

KG25 U 27/0515.02.2006ZOV 2006, 174

VermG §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 3, 7 Abs. 7 Satz 1 und 2; VZOG §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2 Satz 4, 16 Satz 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mieteinnahmen; Entgeltherausgabeanspruch; Umfang der Rückübertragung von Vermögenswerten; Restitutionsverhältnis; öffentliche Körperschaft

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zum Ausschluß von Ansprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 16 Satz 3 VZOG.

2. Die Anwendbarkeit des § 11 VZOG setzt voraus, daß es kein Restitutionsverhältnis zwischen der öffentlichen Körperschaft und einem Dritten, an den der Vermögenswert später restituiert wird, gibt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist auf Grund des Restitutionsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) vom 24.9.1999 Miteigentümerin des Hausgrundstückes C. S. in Berlin.

Die Bekl. war bis zur Rückübertragung Eigentümerin des im Grundbuch für das Deutsche Reich eingetragenen Miteigentumsanteils von 1/9, wie mit Vermögenszuordnungsbescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin festgestellt wurde. Dieser Miteigentumsanteil fiel auf Grund des Restitutionsbescheides vom 24.9.1999 der Kl. zu. Der Bekl. wurde mit demselben Bescheid ein völlig anderer Miteigentumsanteil von 1/12 restituiert.

Die Bekl. übernahm die Verwaltung des Grundstücks ab dem 1.9.1995 von der W. Wohnungsbaugesellschaft mbH (im folgenden: W.), welche die Verwaltung bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübt hatte.

Mit Schreiben vom 27.10.2000 bat die Kl. die Bekl. um Erstellung der Abrechnung nach § 7 Abs. 7 VermG. Nachdem die Bekl. auch auf ein Mahnschreiben der Kl. vom 30.1.2004 die geforderte Abrechnung nicht erteilte, erhob die Kl. Stufenklage auf Auskunft und Zahlung betreffend den Zeitraum vom 1.7.1994 bis zum 31.12.2002, die der Bekl. am 3.9.2004 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 13.9.2004 erteilte die Bekl. die begehrten Grundstücksabrechnungen, die Abrechnung der W. für den Zeitraum vom 1.7.1994 bis zum 31.8.1995 allerdings "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht lediglich zu informatorischen Zwecken". Hinsichtlich des Auskunftsantrages für den Zeitraum ab dem 1.9.1995 haben die Parteien daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Kl. meint, die Bekl. sei auch für den Zeitraum vom 1.7.1994 bis zum 31.8.1995 ihr gegenüber auskunftspflichtig gewesen.

Das Landgericht hat durch (...) Teilurteil den Auskunftsanspruch abgewiesen, soweit er den Zeitraum vom 1.7.1994 bis zum 31.8.1995 betrifft. Der Auskunftsanspruch sei von vornherein unbegründet gewesen, weil die Kl. von der Bekl. für den vorgenannten Zeitraum nicht die Herausgabe gezogener Nutzungen verlangen könne. Die Bekl. habe ihrerseits im streitgegenständlichen Zeitraum keinerlei Nutzungen gezogen, da sie die Verwaltung des Grundstücks nicht selbst ausgeübt habe. Sie habe gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 VZOG, der auf das Verhältnis zwischen der Bekl. und der W. Anwendung finde, auch keinen Anspruch auf Nutzungsherausgabe gegen die vormalige Verwalterin.

Gegen das (...) Teilurteil hat die Kl. (...) Berufung eingelegt (...).

Die Kl. begehrt mit der Berufung weiterhin die Feststellung der Hauptsachenerledigung betreffend den Zeitraum vom 1.7.1994 bis zum 31.8.1995. Sie ist der Ansicht, daß die Bekl. auch hinsichtlich des vorgenannten Zeitraums passivlegitimiert sei. Es könne in bezug auf den Annexanspruch auf Auskunft nicht entscheidungserheblich darauf ankommen, ob der Schuldner des Herausgabeanspruches nach § 7 Abs. 7 VermG die Verwaltung des Hausgrundstückes persönlich ausgeübt habe oder nicht. Zwar sei in dem noch allein streitgegenständlichen Zeitraum die Verwaltung des Grundstücks von der W. ausgeführt worden, diese habe aber im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag gehandelt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.1.2002 - III ZR 98/01 - (ZOV 2002, 90) stünde dem nicht entgegen, weil das Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) ausschließlich dem internen Ausgleich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Institutionen diene und kein Instrument bilde, dem Restitutionsberechtigten nach dem Vermögensgesetz seine Ansprüche abzuschneiden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung der Kl. hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Antrag der Kl. auf Feststellung der Hauptsachenerledigung begründet. Denn der Kl. stand gegen die Bekl. auch für den Zeitraum vom 1.7.1994 bis zum 31.8.1995 ein Auskunftsanspruch in bezug auf die gezogenen Nutzungsentgelte zu, der sich durch die Auskunftserteilung mit Schreiben der Bekl. vom 13.9.2004 erledigt hat.

Gemäß § 7 Abs. 7 S. 2 i.V.m. S. 1 VermG hat der Berechtigte gegen den Verfügungsberechtigten einen Anspruch auf Herausgabe der Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1.7.1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Auskunftsanspruch steht dem Berechtigten als Annexanspruch zu, um den Herausgabeanspruch geltend zu machen.

Berechtigter ist derjenige, der die Rückübertragung des Vermögenswertes verlangen kann. Nach dem bestandskräftigen Restitutionsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) vom 24.9.1999 ist die Kl. zu 58/72sten Anteilen restitutionsberechtigt, so daß sie insoweit Berechtigte ist.

Die Bekl. ist auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.7.1994 bis zum 31.8.1995 Verfügungsberechtigte. Verfügungsberechtigter ist grundsätzlich derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht der betreffende Gegenstand steht (§ 2 Abs. 3 S. 1 VermG). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides, hier der 5.11.1999. Die Bekl., in deren (Mit-) Eigentum das Grundstück C. S. gemäß Art. 22 Abs. 1 S. 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3, 2. Halbsatz des Einigungsvertrages übergegangen ist, war zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch als (Mit-) Eigentümerin eingetragen, so daß sie als Verfügungsberechtigte anzusehen ist.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehen der Bekl. auch für den streitgegenständlichen Zeitraum die Nutzungsentgelte im Sinne des § 7 Abs. 7 S. 2 VermG zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 430/02 -, ZOV 2003, 310 ff. = VIZ 2003, 526 ff.) können dem Verfügungsberechtigten Mieteinnahmen auch dann im Sinne des § 7 Abs. 7 S. 2 VermG zustehen, wenn er nicht selbst Vertragspartner des Mieters ist, wohl aber gegen jenen aus Geschäftsbesorgung oder Geschäftsführung ohne Auftrag einen Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen aus einem Mietverhältnis hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Bekl. hat gegen die W., welche im streitgegenständlichen Zeitraum die Verwaltung des Grundstücks C. S. durchführte, einen Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen gemäß den §§ 667, 681 S. 2 BGB aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Vermietung lag auch im Interesse der Bekl. als Verfügungsberechtigte, die hierzu auf Grund von § 3 Abs. 3 VermG verpflichtet war (vgl. BGH, a.a.O.).

Entgegen der Ansicht der Bekl. sind Herausgabeansprüche der Bekl. gegen die W. aus Geschäftsführung ohne Auftrag auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 S. 4 i. V. m. § 16 S. 3 VZOG ausgeschlossen. Die Anwendbarkeit des § 11 VZOG setzt nach Ansicht des Senats voraus, daß es kein Restitutionsverhältnis zwischen der öffentlichen Körperschaft und einem Dritten, an den der Vermögenswert restituiert wird, gibt. Dementsprechend besagt § 7 Abs. 1 S. 1 VZOG, daß Ansprüche nach dem Vermögensgesetz unberührt bleiben, was im übrigen auch im Vermögenszuordnungsbescheid der Oberfinanzdirektion Berlin vom 1.4.1996 (Seite 2) ausdrücklich festgestellt wird. Vorliegend wird der Ausgleich nach dem Vermögenszuordnungsgesetz durch die Bestimmungen des Vermögensgesetzes überlagert. Dem steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.1.2002 - III ZR 98/01 - (a.a.O.) nicht entgegen, weil sich der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt von dem hier maßgeblichen Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unterscheidet. Dort gab es über das das frühere Reichsvermögen betreffende Zuordnungsverhältnis hinaus kein Restitutionsverhältnis zu einem Dritten, an den der Vermögensgegenstand später restituiert wurde. Es ist zu berücksichtigen, daß Regelungsgegenstand der §§ 11 ff. VZOG nur die im Restitutionswege oder nach Restitutionsregeln zu vollziehende Verteilung des ehemaligen Staatsvermögens der DDR auf öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen ist. Der BGH hat in der vorzitierten Entscheidung (Seite 9) ausdrücklich darauf abgestellt, daß anders als im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes "daher nicht die Gefahr einer nachträglichen Schmälerung bereits entstandener Entschädigungs- oder Rückgabeansprüche Privater" besteht. Dies ist hier indes anders, weil Ansprüche aus einem überlagernden Restitutionsverhältnis geltend gemacht werden und der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes eröffnet ist. In einem solchen Fall besteht nach Auffassung des Senats kein Anlaß für den Aufbau eines fiktiven Restitutionsverhältnisses, wie es der BGH in der seiner Entscheidung vom 17.1.2002 zugrunde liegenden Konstellation angenommen hat. Zudem wäre auch aus Gründen der Rechtsklarheit nicht nachvollziehbar, daß der Restitutionsberechtigte - vorliegend die Kl. - angehalten wäre, im Rahmen der Wahrnehmung seiner Rechte aus § 7 Abs. 7 VermG nach dem fiktiv Verfügungsberechtigten zu recherchieren, also nach derjenigen Körperschaft oder Institution, "die Eigentümer geworden wäre, wenn der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht den vorrangigen (konstitutiven) Übergang von ehemaligem Reichsvermögen auf den Bund angeordnet hätte".