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Miete

AG Charlottenburg13 C 452/8706.11.1987GE 1988, 149

BGB § 566c ; § 574 Satz 1 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Miete; vorzeitige Zahlung an Zwangsverwalter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter wird durch eine vorzeitige Mietzinszahlung für den folgenden Monat an den Zwangsverwalter gegenüber dem Käufer des Grundstücks auch dann frei, wenn ihm nach Überweisung aber vor Fälligkeit des Mietzinses Mitteilungen zugehen, daß die Zwangsverwal tung aufgehoben sei und Mietzinszahlungen ab dem folgenden Monat an den Käufer des Grundstücks zu leisten seien.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die aus §§ 398 Satz 2, 535 Satz 2 BGB herzuleitende Klage muß abgewiesen werden. Sie ist un begründet. Den unstreitigen Mietzins für Mai 1986 muß der Bekl. an den Kl. nicht zahlen. Er hat nachgewiesen, daß er den Mietzins in der vereinbarten Höhe an den Zwangsverwalter H. gezahlt hat. Damit ist er von der Zahlungsverpflichtung frei geworden. Der Kl. kann sich insoweit nur noch an den Zwangsverwalter halten.

Der Bekl. hat durch die Fotokopien der Durchschriften der Überweisungsaufträge nachgewiesen, daß er sowohl für April wie auch für Mai 1986 Mietzins an den Zwangsverwalter H. angewiesen hat. Nicht einmal der Kl. hat behauptet, daß der Überweisungsauftrag für Mai 1986 nicht ausgeführt worden wä re oder das Geld an den Bekl. zurückgekommen wäre. Es ist damit als erwiesen anzusehen, daß beide Überweisungen dem Konto des Zwangsverwalters gutgeschrieben worden sind.

Allerdings hat der Bekl. die Überweisungen vorzeitig angewiesen. Aus den eingereichten Überwei sungsbelegen und der vom Kl. der Klageschrift beigefügten Aufstellung ergibt sich allerdings, daß der Bekl. die Mieten ab März bis Dezember 1986 stets vorfristig angewiesen hat. Er hat nachgewie sen, daß er den Überweisungsauftrag wegen der Maimiete am 12. April 1986 erteilt hat. Zu diesem Zeitpunkt waren ihm weder das Schreiben des Kl. vom 22. April noch das Schreiben des Zwangsverwalters H. vom 24. April 1986 bekannt. Insoweit kann sich der Bekl. auf § 407 Abs. 1 BGB berufen. Dies reicht aber deshalb nicht aus, weil der Bekl. die Überweisung erheblich verfrüht ange wiesen hat und bei einem Überweisungsauftrag am Monatsende sowohl vom Schreiben des Kl. wie von dem des Zwangsverwalters H. Kenntnis gehabt hätte. Die Regelung des § 407 BGB geht aber davon aus, daß eine Leistung fristgerecht bewirkt wird.

Indessen sind hier zugunsten des Bekl. die Rechtsgedanken entsprechend anzuwenden, die in § 574 Satz 1 BGB enthalten sind. Eine direkte Anwendung scheidet deshalb aus, weil der Kl. am 4. April 1986 noch nicht Eigentümer war, sondern die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst später er folgt ist. Der Kl. war deshalb am 1. Mai 1986 noch nicht Vermieter des Bekl. (§ 571 Abs. 1 BGB). Auf grund der vereinbarten Übergabe des Grundstücks auf den Kl. vor Eigentumsumschreibung waren ihm unter anderem lediglich die Mietzinsforderungen abgetreten. Gleichwohl ist die in § 574 Satz 1 BGB enthaltene Regelung hier zur Auslegung des § 407 Abs. 1 BGB heranzuziehen. Das hat zur Fol ge, daß die vorzeitige Zahlung des Mietzinses für Mai 1986 an den Zwangsverwalter als den gericht lich bestellten Vertreter des bisherigen Eigentümers den Bekl. von der Zahlung des Mietzinses für Mai 1986 befreit hat. Es ist unstreitig, daß der Bekl. die Mitteilung darüber, daß die Mietzinsforderun gen jedenfalls ab 1. Mai 1986 dem Kl. zustehen, erst nach dem 15. April 1986 erhalten haben kann. Damit hat er befreiend den Mietzins für Mai 1986 vorzeitig an den Zwangsverwalter gezahlt.

Der Kl. kann vom Bekl. nochmalige Zahlung des Mietzinses nicht verlangen.