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Mietbürgschaft, Umfang

LG Berlin62 S 124/8721.12.1987GE 1988, 627

§ 157 BGB, § 550 b BGB, § 765 BGB, § 29 a ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietbürgschaft, Umfang; Wohnraummietvertrag; Mietkaution; Mietbürgschaft, selbstschuldnerische; Sicherheit für Vertragserfüllung; Gerichtsstand des Mietbürgen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die selbstschuldnerische Bürgschaft für einen Mietvertrag, dient zur umfassenden Sicherung der aus den Vertragspflichten des Mieters herrührenden Ansprüche.

2. Zum Gerichtsstand für die Inanspruchnahme des Bürgen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zwar gehen nach den vom BGH im Urteil vom 12.März 1980 (vgl. in NJW 1980, S. 1459) aufgestellten Grundsätzen Unklarheiten über den Umfang der mit einer Bürgschaft gesicherten Hauptschuld zu Lasten des Gläubigers, hier der Kl.

Aus dem Inhalt der vorgelegten Bürgschaftsurkunde, die die Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft für die Zahlungsverpflichtungen des Bekl. zu 1) aus dem abgeschlossenen Mietvertrag über die Wohnung für die gesamte Laufzeit des Mietvertrages vorsieht, ist jedoch zur Überzeugung der Kammer mit hinreichender Eindeutigkeit zu entnehmen, daß der Bekl. zu 2) auch für die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen (hier gemäß § 326 Abs. 1 BGB und den Regeln zur positiven Forderungsverletzung) gegen den Hauptschuldner, dem Bekl. zu 1), einstehen soll. Gleiches gilt für die Kosten eines gegen den Hauptschuldner geführten Räumungsprozesses und die Kosten der Räumungszwangsvollstreckung.

Vorliegend war nämlich durch Auslegung ein Rechtsbindungswille der Parteien dahin zu ermitteln, mit der Bürgschaft sämtliche letztlich auf Zahlung gerichteten Ersatzansprüche gegen den Hauptschuldner, die ihre Grundlage in dem über die Wohnung abgeschlossenen Mietvertrag haben, abzudecken. Hier haben die Kl. in der Berufungsbegründung zutreffend darauf hingewiesen, daß der wirtschaftliche Sinn und Zweck des Abschlusses von Bürgschaftsverträgen der vorliegenden Art bei Mietverhältnissen dahin geht, den Vermieter im Falle vertraglichen Fehlverhaltens des Mieters vor Vermögensschäden zu bewahren. Dies setzt auch nach Auffassung der Kammer voraus, daß der Bürge umfassend für die Vertragspflichten des Mieters einzustehen hat. Diesem Sinn und Zweck einer umfassenden Sicherung diente auch der mit dem Bekl. zu 2) abgeschlossene Bürgschaftsvertrag, gerade weil die in der Mietbewerbung des Bekl. zu 1) vom 1. Dezember 1984 von diesem dargestellten Einkommensverhältnisse (Erhalt von Arbeitslosenhilfe) dessen hinreichende Solvenz gerade nicht deutlich machten. Aus diesem Grunde war für die Kl. für den Abschluß des Mietvertrages ersichtlich eine umfassende Sicherung geboten, während bei ausreichender Solvenz des Mieters eine Bürgschaft in der Regel überhaupt nicht gefordert wird.

Die Kammer vertritt die Auffassung, daß der ausschließliche Gerichtsstand des § 29 a ZPO dann auch für die Inanspruchnahme des Bürgen gilt, wenn mit dem Bürgschaftsvertrag Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum gesichert werden sollen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.