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Mietbürgschaft in unbegrenzter Höhe bei Altfällen

AG Wedding16 C 205/199821.07.1998GE 1998, 1027

BGB §§ 550 b, 765

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann auf eine Mietbürgschaft in unbegrenzter Höhe zurückgreifen, wenn diese vor dem Inkrafttreten des § 550 b BGB (drei Monatsmieten) erteilt wurde.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Im Mietvertrag vom 24. März 1992 hat die Bekl. die folgende schriftliche Erklärung abgegeben: "Ich, die Unterzeichnete, übernehme hierdurch die selbstschuldnerische Bürgschaft für pünktliche Mietzahlung und Ausführung der Schönheitsreparaturen." Der Kl. begehrt von der Bekl. als Bürgin die Zahlung der Mieten für die Monate Juli bis September 1997 in Höhe von jeweils 460,79 DM.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von drei Monatsmieten für die Monate Juli, August und September 1997 in Höhe von insgesamt 1.382,37 DM gem. § 765 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 535 Satz 2 BGB.

2. Die Bekl. muß als Bürgin für die genannte Zahlungspflicht einstehen, § 765 Abs. 1 BGB.

(...)

Die Vorschrift des § 550 b Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Höhe einer Mietsicherheit, zu der auch eine Mietbürgschaft zählt, auf drei Monatsmieten begrenzt, wobei offensichtlich die Höhe der Monatsmiete zum Beginn des Mietverhältnisses ausschlaggebend sein muß, steht der genannten Auslegung hier nicht entgegen. Diese Vorschrift wurde erst durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 eingefügt, war also zum Zeitpunkt des Beginns des vorliegenden Mietverhältnisses, dem 1. April 1982, noch nicht in Kraft.

c. Eine Bürgschaftsverpflichtung der Bekl. wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die offenen Mietforderungen erst nach dem Tode der Hauptschuldnerin entstanden sind, primäre Schuldner somit die Erben der Mieterin sind. Die Bekl. hat sich für Mietzinsforderungen aus dem Mietvertrag vom 24. März 1982 verbürgt. Hierzu müssen aber auch diejenigen Mietzinsen zählen, die nach dem Tode der Mieterin bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt entstanden sind.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach § 550 b BGB darf der Vermieter eine Kaution nur in Höhe von drei Monatsmieten verlangen. Nach der Rechtsprechung darf er dies nicht dadurch umgehen, daß er sich eine zusätzliche Sicherung durch eine Mietbürgschaft verschafft; vielmehr gilt für alles zusammen die Grenze des § 550 b BGB, also drei Monatsmieten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom Amtsgericht Wedding am 21. Juli 1998 entschiedenen Fall hatte der Vermieter vor dem Inkrafttreten des § 550 b BGB am 20. Dezember 1982 eine selbstschuldnerische Bürgschaft für pünktliche Mietzahlung erhalten. Das Amtsgericht Wedding meinte zu Recht, daß hier die Begrenzung auf drei Monatsmieten nicht gilt. In Art. 4 Nr. 2 des Änderungsgesetzes von 1982 hatte nämlich der Gesetzgeber nur eine Rückwirkung dahin angeordnet, daß solche Altkautionen auch zu verzinsen sind. Im übrigen blieb es bei der bisherigen Rechtslage (LG Hamburg WuM 1987, 316).