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Mietbürgschaft des Arbeitgebers

KG12 U 1052/8405.11.1984GE 1985, 189

§ 765 BGB, § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietbürgschaft des Arbeitgebers; Mietbürgschaft durch Arbeitgeber; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Bürgschaftsverpflichtung, Umfang

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf die von einem Arbeitgeber für Mietschulden eines Arbeitnehmers übernommene Bürgschaft.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus der von dem Bekl. übernommenen Bürgschaft nicht zu. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die Bürgschaft mit ihrem schriftlich niedergelegten Wortlaut weit gefaßt ist und sich auf alle Verpflichtungen des Mieters für die Dauer des Mietverhältnisses bezieht. Auch ist von der Zulässigkeit einer solch weitgehenden Bürgschaftsverpflichtung auszugehen (vgl. BGH in NJW 1965, 965). Der Bekl. kann sich jedoch gegenüber der Klageforderung nach Treu und Glauben auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

Der Kl. war Bekl. bei Abschluß des Mietvertrages erklärt worden, daß der Schuldner bei ihm arbeite und daß er für ihn bürge, solange der Schuldner bei ihm arbeite. Hiernach muß davon ausgegangen werden, daß der Bekl. - für die Kl. erkennbar - zur Grundlage seiner Bürgschaftsverpflichtung den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gemacht hat. Nachdem das Arbeitsverhältnis - wie unstreitig ist - bereits seit Ende September 1980 nicht mehr besteht, kann und muß es dem Bekl. zugestanden werden, sich jedenfalls für die Zeit ab November 1981 von der Bürgschaftsverpflichtung zu lösen. Denn zumindest von diesem Zeitpunkt an wird eine weitere Inanspruchnahme unzumutbar (vgl. zur Zumutbarkeitsprüfung nach Treu und Glauben, BGH in NJW 1965, 448, 450 = LM Nr. 49 a zu § 242 [Bb] BGB). Der vom BGH geforderte Hinweis auf die Beendigung der Bürgschaftsverpflichtung (vgl. BGH in WM 1959, 855, 856) ist durch den Bekl. gegeben worden.