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Mietbürgschaft

AG Tiergarten2 C 621/8207.01.1983GE 1983, 175

§ 29 a Abs. 1 I. BMG, § 29 a Abs. 6 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietbürgschaft; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietkaution; Bürgschaft, selbstschuldnerische; Sicherheitsleistung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten zur Absicherung von Forderungen aus einem Mietverhältnis war auch unter Geltung des § 29 a Abs. 1 1. BMG a.F. zulässig.

2. Zur Rückwirkung des § 29 a Abs. 6 I. BMG (in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 3. August 1982), wenn die Sicherheitsleistung nicht auf Schäden an der Wohnung oder Unterlassung von Schönheitsreparaturen begrenzt war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist aufgrund des Vertrages vom 10. Juli 1981 Mieter einer Altbauwohnung im Hause der Bekl. Vor dem Einzug des Kl. wurde ihm von der Bekl. für ihre "Ansprüche aus dem Mietvertrag" eine selbstschuldnerische Bürgschaft seines Vaters abverlangt. Der Bürge wurde von der Bekl. wegen Teilbeträge des Mietzinses in Anspruch genommen. Der Kl. ist der Ansicht, die Hingabe einer Bürgschaft stelle eine preisrechtlich unzulässige einmalige Leistung dar. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. ist nicht zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde vom 23. Januar 1981 an den Bürgen verpflichtet. Entgegen der Ansicht des Kl. stellt die von ihm erbrachte selbstschuldnerische Bürgschaft seines Vaters zur Absicherung von Forderungen der Bekl. aus dem Mietverhältnis keine preisrechtlich unzulässige Leistung im Sinne des - zum Zeitpunkt der Erbringung der Bürgschaft gültigen und deshalb hier maßgeblichen - § 29 a Abs. 1 des 1. BMG dar. Für die preisrechtliche Unzulässigkeit der Bürgschaft vom 23. Januar 1981 ist nämlich maßgeblich, ob der Kl. oder für ihn ein Dritter durch die Erbringung der Bürgschaft einen Vermögensnachteil in Kauf nehmen mußte (siehe LG Berlin in BMM 1981 Seite 15), nicht ob die Bekl. eine Sicherheit für ihre Ansprüche aus dem Mietvertrag erlangte. Ein solcher Vermögensnachteil ist hier - im Gegensatz zu dem vom Landgericht Berlin, a.a.O., entschiedenen Fall einer Bankbürgschaft - nicht ersichtlich. Mangels entsprechenden Vortrages des Kl. muß das Gericht davon ausgehen, daß der Vater des Kl. die Bürgschaft für seinen Sohn kostenlos übernommen hat. Irgendwelche Vermögensnachteile für den Kl. sind auch nicht seiner Behauptung zu entnehmen, es sei denkbar, daß er von seinem Vater mit Forderungen überzogen werde, die für ihn zu zusätzlichen Aufwendungen führen könnten. Abgesehen davon, daß dieser Vortrag der Substantiierung ermanglt, ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Kl. durch die Bürgschaft einen Vermögensnachteil erleiden sollte. Hat sein Vater eine bestehende Forderung der Bekl. getilgt, so wird der Kl. durch den Rückgriff des Bürgen nicht schlechter gestellt als er bei unmittelbarer Inanspruchnahme durch die Bekl. stehen würde, erleidet also keinen Vermögensnachteil. Hat der Vater des Kl. aber auf eine nicht bestehende Forderung der Bekl. gezahlt, so muß - jedenfalls mangels weiteren Vortrags des Kl. - davon ausgegangen werden, daß der Bürge weder unter Berücksichtigung von § 774 BGB noch aus dem Innenverhältnis zum Hauptschuldner, dem Kl., Ersatz der an die Bekl. gezahlten Beträge fordern darf.

Die preisrechtliche Zulässigkeit der im Streit befindlichen Bürgschaft bleibt auch durch § 29 a Abs. 6 des 1. BMG in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 3. August 1982 (GVBl. Seite 1424 ff.) unberührt. Nach der erwähnten Bestimmung, welche gemäß Artikel 8 Satz 2 des 3. Änderungsgesetzes am 8. August 1982 in Kraft getreten ist, ist eine Sicherheitsleistung - hierzu zählt auch die Stellung eines Bürgen, siehe § 232 Abs. 2 BGB - zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern. Hieraus folgt zwar, daß andere Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag sichernde Leistungen unzulässig sind, wobei gleichgültig ist, ob der Mieter durch die Sicherheitsleistung einen Vermögensnachteil erleidet oder nicht. § 29 Abs. 6 des 1. BMG und die sich daraus ergebenden Folgen können jedoch auf die vom Kl. erbrachte Bürgschaft keine Anwendung finden, da an die Rückwirkung gesetzlicher Vorschriften strenge Anforderungen gestellt werden müssen und diese nicht vermutet werden kann, wenn ein solcher Wille - wie im 3. Änderungsgesetz, soweit es § 29 a Abs. 6 des 1. BMG betrifft - keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. KG in GE 1982 Seite 797).