Mietausfallschaden
BGB §§ 254, 326, 536; ZPO § 485
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Schlagwörter zur Erschließung
Mietausfallschaden; Schadenminderungspflicht; selbständiges Beweisverfahren
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter kann bei Einleitung eines der Ermittlung der durchzuführenden Mängelbeseitigungsarbeiten dienenden selbständigen Beweisverfahrens gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem rechtlichen Ausgangspunkt des Amtsgerichts, die Kl. sei berechtigt gewesen, zur Ermittlung der durchzuführenden Mängelbeseitigungsarbeiten ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten, folgt die Kammer nicht. Die Kl. hat hierdurch gegen ihre Schadenminderungspflicht des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen. Sie war verpflichtet, ohne Zeitverlust unverzüglich dafür zu sorgen, daß die Räume in einen bezugsgeeigneten Zustand versetzt werden (BGH WM 1982, 296/297), und zwar so schnell wie möglich, um den Mietausfall möglichst klein zu halten (vgl. LG Frankfurt WM 1977, 95; Staudinger/Emmerich, 13. Bearbeitung, §§ 535, 536 Rdnr. 248; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., Anm. V. A. Rdar. 181). Die Kl. hätte einkalkulieren müssen, daß ein selbständiges Beweisverfahren längere Zeit dauern kann. Dieses bietet zwar eine hohe Beweiskraft, auf der anderen Seite hätte die Kl. jedoch auch den Zustand in Gegenwart von Zeugen entweder fotografisch festhalten oder ein Privatgutachten einholen können. Die Bekl. hatte nämlich ihrerseits keinen Einfluß auf die lange Zeitdauer des selbständigen Beweisverfahrens vom 15. Februar 1995 bis Ende August 1995, und es wäre ungerechtfertigt, ihr Schaden zuzurechnen, auf dessen Ausmaß sie keinen Einfluß nehmen konnte. Die Kammer schätzt gemäß § 287 ZPO deshalb den der Kl. entstandenen Mietausfallschaden auf eine erforderliche Reparaturzeit bis längstens 30. April 1995 angesichts des Umfangs der in dem Verfahren des Amtsgerichts Erkelenz, Az: 14 H 3/95, festgestellten Schäden.