Mietausfallschaden
BGB §§ 535, 536; ZPO § 287
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietausfallschaden; Darlegungslast; Beweislast
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Macht der Vermieter einen Mietausfallschaden geltend, muß er darlegen, daß ein bestimmter Mietinteressent zu bestimmten Konditionen zum Abschluß eines Mietvertrages bereit war.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Bekl. steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Kl. auf Zahlung eines Mietausfallschadens für den Zeitraum vom 1.4.1996 bis 15.5.1996 in Höhe von 1,5 Nettokaltmieten = 1.252,50 DM zu. In diesem Zusammenhang ist zunächst unerheblich, ob die Wohnung zum Zeitpunkt der Beendigung des befristeten Mietverhältnisses am 31.3.1996 entsprechend den Behauptungen der Bekl. von den Kl. mit zahlreichen Mängeln behaftet zurückgelassen worden ist. Denn in jedem Falle setzte die Zuerkennung eines entsprechenden Mietausfallschadens nach unstreitiger Beendigung des Mietverhältnisses voraus, daß der Vermieter bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mieträume einen Mietnachfolger gehabt hätte, der im unmittelbaren Anschluß an die Beendigung des Mietverhältnisses die Räume angemietet hätte.
Der Vermieter muß also darlegen, daß ein bestimmter Mietinteressent zu bestimmten Konditionen zum Abschluß eines Mietvertrages bereit war (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 451 m.w.N.; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- u. Wohnraummiete, 2. Aufl., V.A, Rn. 180 m.w.N.).
Hierzu fehlt jedoch jeglicher Vortrag der Bekl. Die Bekl. haben nicht ansatzweise dargetan, daß sie die Wohnung per 1.4.1996 direkt hätten weitervermieten können. Zwar greifen zugunsten des Vermieters Darlegungs- u. Beweiserleichterungen gemäß den §§ 252 Satz 2 BGB und 287 Abs. 1 ZPO ein, wonach der Vermieter nur die Umstände darzulegen und zu beweisen hat, die für gewöhnlich oder nach den Umständen des Falles die Erzielung eines Gewinnes wahrscheinlich machen (vgl. Bub/Treier a. a. O.). So wird in Gebieten mit Wohnraumknappheit davon auszugehen sein, daß eine Weitervermietung grundsätzlich sofort möglich ist. Daß in 1996 eine Wohnraumknappheit in Frechen vorgelegen hätte, kann jedoch nicht angenommen werden. Vielmehr ist gerade in den zurückliegenden zwei bis drei Jahren zu beobachten, daß das Wohnungsangebot die Nachfrage übersteigt. Im übrigen haben die Bekl. auch nicht dargelegt, welche konkreten Arbeiten sie wann und in welchem Umfange nach dem 31.3.1996 in der streitgegenständlichen Wohnung durchgeführt haben wollen. Nach all dem steht den Bekl. ein Schadensersatzanspruch wegen Mietausfalles nicht zu.