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Mietaufhebungsvertrag

LG Köln10 S 174/8910.01.1990WuM 1990, 142

§§ 535, 556, 1357 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietaufhebungsvertrag; Mietaufhebungsvereinbarung; Eheleute; Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs; Vertretungsbefugnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Mietaufhebungsvertrag ist kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat gegen die Bekl. zu 1. keinen Räumungsanspruch gemäß §§ 571, 556 BGB. Es steht nicht fest, daß das Mietverhältnis mit der Bekl. zu 1., wie der Kl. geltend macht, durch eine wirksame Mietaufhebungsvereinbarung zum 1.8.1988 beendet worden ist.

Aus der Aussage des Zeugen H. S. ergibt sich nicht, daß eine Aufhebungsvereinbarung zwischen ihm und der Bekl. zu 1. persönlich zustande gekommen ist. Danach ist die Erklärung, die Wohnung zu räumen, in einem direkten Gespräch zwischen dem Zeugen H. S. und dem ursprünglichen Bekl. zu 2. von diesem abgegeben worden.

Bereits aus der Aussage des Zeugen H. S. läßt sich auch nicht entnehmen, daß die Bekl. zu 1. bei diesem Gespräch zumindest anwesend gewesen sein soll, so daß es insoweit keiner Prüfung bedarf, welche Folgen sich daraus ergeben würden. Darüber hinaus hat der Zeuge E. S., der ursprüngliche Bekl. zu 2., der in der Berufungsinstanz als Zeuge vernommen werden konnte, bei seiner Vernehmung durch die Kammer auch glaubhaft bekundet, daß die Bekl. zu 1. bei dem Gespräch, in dem er sich gegenüber dem Zeugen H. S. zum Auszug aus der Wohnung bereit erklärt hat, nicht anwesend gewesen sei.

Der von den Zeugen H. und E. S. geschlossene Mietaufhebungsvertrag wirkt auch nicht für und gegen die Bekl. zu 1., da die gemäß § 164 BGB erforderlichen Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung nicht vorliegen. Es steht nicht fest, daß der Zeuge E. S. bevollmächtigt war, für die Bekl. zu 1. einen Mietaufhebungsvertrag abzuschließen. Der Kl. hat nicht den Beweis einer ausdrücklichen Bevollmächtigung erbringen können. Der hierzu vernommene Zeuge E. S. hat glaubhaft bekundet, daß ihn die Bekl. zu 1. nie damit beauftragt habe, die Wohnung in ihrem Namen zu kündigen.

Eine Vertretungsbefugnis des Zeugen E. S. ergibt sich auch nicht aus § 1357 Abs. 1 BGB, weil es sich bei einem Mietaufhebungsvertrag nicht um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie handelt. Bei einem Mietaufhebungsvertrag ist angesichts der besonderen Bedeutung der Wohnung für das Familienleben zu verlangen, daß die Eheleute regelmäßig eine gemeinsame Entscheidung herbeiführen.

Die Vertretungsbefugnis des Zeugen E. S. ergibt sich auch nicht aus § 22 des Mietvertrages v. 31.10.1981. Die darin enthaltene Vollmachtsklausel bezieht sich jedenfalls nicht auf die Abgabe von Erklärungen in bezug auf eine Mietaufhebungsvereinbarung, da sie nur Willenserklärungen, die innerhalb des Mietverhältnisses abgegeben werden, nicht aber Willenserklärungen, die auf die Beendigung des Mietverhältnisses abzielen, erfaßt (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., I 403, 407).

Mietaufhebungsvertrag — LG Köln 10 S 174/89 — vera