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Mietaufhebungsvertrag

AG Tiergarten9 C 563/8815.03.1989MM 1990, 25

§ 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietaufhebungsvertrag; Mietermehrheit/Mietaufhebungsvertrag; Entlassung aus dem Mietvertrag/Mietermehrheit; Kündigung/bei Mietermehrheit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Soll nur einer von mehreren Mietern aus dem Vertrag entlassen werden, so bedarf es der Mitwirkung aller Vertragspartner.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Hinsichtlich des Räumungsantrages ist die Klage unbegründet. Die Kl. hat keinen Anspruch gem. § 566 I BGB auf Rückgabe der Mietsache, da das Mietverhältnis nicht beendet ist. Die Kündigung vom 17.10.88 ist unwirksam, da sie nur gegenüber der Bekl. ausgesprochen wurde, die Mieterseite jedoch aus einer Personenmehrheit besteht.

Entgegen der Auffassung der Kl. ist Frau R. nicht wirksam aus dem Mietvertrag entlassen worden.

Soll nur einer von mehreren Mietern aus dem Vertrag entlassen werden, so bedarf es der Mitwirkung aller Vertragspartner (Sternel, a.a.O., IV 338).

Es ist nicht ersichtlich, daß die Kl. mit Frau R. einen wirksamen Aufhebungsvertrag geschlossen hätte. Auf das unwirksame Kündigungsschreiben der Frau B. vom 14.9.1987 hat sich die Kl. nach ihrem Vortrag weder mit Frau B. persönlich noch schriftlich in Verbindung gesetzt. In welcher Form die Kl. das Angebot der Frau B., sie aus dem Mietvertrag zu entlassen - und als solches Angebot muß die "Kündigung" vom 14.9.87 angesehen werden - angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Ein Vertragsabschluß zwischen der Kl. und Frau B. ist nicht zustande gekommen. Hierzu wäre erforderlich gewesen, daß sich die Kl. und Frau B. über den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses geeinigt hätten. Eine schriftliche Einigung wäre nicht erforderlich, jedoch hat die Kl. nicht vorgetragen, wann und in welcher Form sie mit Frau B. Einigung über das Ende des Mietverhältnisses erzielt hätte. Ein Anruf bei der Bekl. und die Mitteilung des Einverständnisses ersetzt nicht die Einigung zwischen der Kl. und Frau B., zumal weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß die Bekl. als Vertreterin der Frau B. anzusehen wäre.

Selbst wenn jedoch zwischen der Kl. und Frau B. eine Einigung über die Entlassung aus dem Mietvertrag zustande gekommen wäre, wäre diese unwirksam, da die Bekl. der Entlassung nicht zugestimmt hat. Eine Einigung zwischen den unmittelbar Beteiligten reicht nicht aus. Dies wäre, da sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis bei den übrigen Mietern verbleiben, ohne die Möglichkeiten des gesamtschuldnerischen Ausgleichs gem. § 426 BGB zu haben, ein Vertrag zu Lasten Dritter. Hinsichtlich der von der Bekl. bestrittenen Behauptung, sie sei mit der Entlassung der Frau B. einverstanden gewesen, hat die Kl. keinen Beweis angetreten.