Mietaufhebungsvereinbarung, Abstandszahlung an ohnehin auszugswilligen Mieter, unterlassene Aufklärung
BGB §§ 145 157
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vereinbaren die Mietvertragsparteien die Festlegung der Beendigung des Mietverhältnisses und für die Einhaltung der festgelegten Räumungsfrist eine Zahlung des Vermieters an den Mieter, ist Letzterer nicht verpflichtet, Umstände, die sich für ihn günstig darstellen, dem Vermieter mitzuteilen (hier: bestehende Absicht zum Kauf einer Eigentumswohnung).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[…] Die Berufung der Bekl. ist zulässig.
Die Zulässigkeit einer Berufung erfordert nicht die Ankündigung eines ordnungsgemäßen Berufungsantrags. Es genügt, dass sich das Berufungsbegehren und die Einwände gegen das angefochtene Urteil aus der Berufungsbegründung ergeben. Das ist hier der Fall. Hierzu genügt auch die Wiederholung der erstinstanzlichen Erwägungen, soweit ihnen das Amtsgericht nicht gefolgt ist (BGH, Beschluss vom 13. November 1991 - VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698).
Die Berufung der Bekl. ist indes in der Sache nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Bekl. zu Recht zur Zahlung von 5.000 € aus der Mietaufhebungsvereinbarung der Parteien vom 11. Januar 2013 verurteilt.
Ohne Erfolg wenden die Bekl. ein, dass die Kl. sie bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung nicht darüber informiert hätten, dass sie zwischenzeitlich eine Eigentumswohnung ersteigert hätten und in dieser bereits wohnten, und ihnen deshalb ein entsprechender aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in gleicher Höhe zustehe. Ein derartiger aufrechenbarer Anspruch steht den Bekl. jedoch nicht zu. Die Kl. waren nicht verpflichtet, bei Abschluss der Mietaufhebungsvereinbarung ihre Motive und Pläne offenzulegen. Das ergibt sich auch nicht aus der von den Bekl. zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 8. Juni 1978 - III ZR 48/79, BGHZ 71, 386). Diese betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort waren dem einen Vertragsteil Umstände bekannt, welche die dem Vertrag zugrunde liegenden Absichten des Vertragspartners beeinträchtigten (Gemeinde verkauft Bauland in Kenntnis einer geplanten Änderung der Bauplanung). Ein solcher vergleichbarer Sachverhalt liegt hier gerade nicht vor. Die Bekl. haben hier die Beendigung des Mietverhältnisses endgültig festgelegt und für die Einhaltung der festgelegten Räumungsfrist eine Zahlung vereinbart. Damit ist der Streit über die Wirksamkeit der vorangegangenen Eigenbedarfskündigung beigelegt worden und ein Anreiz für eine rechtzeitige Räumung geschaffen worden, um einen weiteren Räumungsrechtsstreit der Parteien zu vermeiden. Dies ist auf Seiten der Bekl. alles so wie vorgesehen eingetreten. Dass dies für die Kl. aufgrund der zuvor ersteigerten Eigentumswohnung ein aus ihrer Sicht günstiges Geschäft darstellt, steht dem nicht entgegen. Es gehört nicht zu den Pflichten eines Vertragspartners, der anderen Seite die eigenen günstigen Umstände zu offenbaren.
Hinzu kommt, dass die Bekl. die Mietaufhebungsvereinbarung in Kenntnis dieser für die Kl. günstigen Umstände mit eMail vom 7. November 2013 bestätigt haben. Die Bekl. wussten von der Überlassung der streitgegenständlichen Wohnung an Frau G. und zwar aufgrund der Auskunft bereits vom 7. Februar 2013 auch, dass sie dort schon seit dem 1. Dezember 2012, d. h. vor Abschluss der Mietaufhebungsvereinbarung wohnte. Die Zahlung der 5.000 € hing dabei ausweislich der Vereinbarung nur von der rechtzeitigen Räumung und nicht auch davon ab, dass weitere (spätere) Schadensersatzansprüche ebenfalls ausgeglichen sind.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vereinbaren die Mietvertragsparteien nach einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters eine Zahlung des Vermieters an den Mieter bei Einhaltung einer festgelegten Räumungsfrist, ist der Mieter nicht verpflichtet, den Vermieter darüber aufzuklären, dass es sich um ein für ihn günstiges Geschäft handelt, weil er ohnehin ausziehen wollte.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter kündigte die Mietwohnung wegen Eigenbedarfs. Der Mieter verpflichtete sich, innerhalb einer bestimmten Räumungsfrist gegen eine Zahlung von 5.000 € auszuziehen. Die Zahlung war für ihn günstig, weil er (offenbar) ohnehin eine Eigentumswohnung kaufen wollte, und diese dann noch vor dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung ersteigerte. Der Vermieter verweigerte die Zahlung, was zur Klage des Mieters führte. Das AG verurteilte antragsgemäß, das LG Berlin wies die vom Vermieter eingelegte Berufung zurück.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG habe den Vermieter zu Recht zur Zahlung der vereinbarten Summe aus der Mietaufhebungsvereinbarung verurteilt. Ohne Erfolg wende der Vermieter ein, dass der Mieter ihn bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung nicht darüber informiert habe, dass er zwischenzeitlich eine Eigentumswohnung ersteigert habe und in dieser bereits wohne und ihm, dem Vermieter, deshalb ein entsprechender aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in gleicher Höhe zustehe. Ein derartiger Anspruch bestehe jedoch nicht.
Der Mieter sei nicht verpflichtet gewesen, bei Abschluss der Vereinbarung seine Motive und Pläne offenzulegen. Das ergebe sich auch nicht aus der von dem Vermieter zitierten Entscheidung des BGH, Urteil vom 8. Juni 1978 - III ZR 48/79, BGHZ 71, 386. Diese betreffe einen anderen Sachverhalt. Dort seien dem einen Vertragsteil Umstände bekannt gewesen, welche die dem Vertrag zugrunde liegenden Absichten des Vertragspartners beeinträchtigt hätten (Gemeinde verkauft Bauland in Kenntnis einer geplanten Änderung der Bauplanung). Ein solcher vergleichbarer Sachverhalt liegt hier gerade nicht vor. Der Vermieter habe hier die Beendigung des Mietverhältnisses endgültig festgelegt und für die Einhaltung der festgelegten Räumungsfrist eine Zahlung vereinbart. Damit sei der Streit über die Wirksamkeit der vorangegangenen Eigenbedarfskündigung beigelegt und ein Anreiz für eine rechtzeitige Räumung geschaffen worden, um einen weiteren Räumungsrechtsstreit der Parteien zu vermeiden. Das sei auf Seiten des Vermieters alles so wie vorgesehen eingetreten. Dass dies für den Mieter aufgrund der zuvor ersteigerten Eigentumswohnung ein aus seiner Sicht günstiges Geschäft darstelle, stehe dem nicht entgegen. Es gehöre nicht zu den Pflichten eines Vertragspartners, der anderen Seite die eigenen günstigen Umstände zu offenbaren.
Hinzu komme, dass der Vermieter die Mietaufhebungsvereinbarung in Kenntnis dieser für den Mieter günstigen Umstände am 7. November 2013 per eMail bestätigt habe. Er habe von der Überlassung der streitgegenständlichen Wohnung an eine andere Person gewusst, und zwar schon vor Abschluss der Mietaufhebungsvereinbarung. Die Zahlung der vereinbarten Summe habe ausweislich der Vereinbarung nur von der rechtzeitigen Räumung abgehangen und nicht auch davon, dass weitere (spätere) Schadensersatzansprüche ebenfalls ausgeglichen seien.