Meßfehlertoleranzen bei Umlegung der Kosten der Wasserversorgung
NMV §§ 4, 20, 21
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Meßfehlertoleranzen bei Umlegung der Kosten der Wasserversorgung; Erfassung des Wasserverbrauchs; Wasseruhren; Meßdifferenzen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hauptwasserzähler erfassen den Wasserverbrauch aus technischen Gründen genauer als Einzelwasserzähler, so daß bis zu einer Meßfehlertoleranz von 20 - 25 % der Vermieter berechtigt ist, die Kosten des Gesamtverbrauchs nach dem Hauptwasserzähler umzulegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen die Bekl. als Gesamtschuldner gemäß §§ 535 S. 2, 427 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 3. September 1996 aufgrund der Betriebskostenabrechnung vom 4. Mai 1999 für das Kalenderjahr 1998 nach Aufrechnung gegen die Guthabenforderung der Bekl. aus der Heizkostenabrechnung vom 14. April 1999 für denselben Zeitraum noch Anspruch auf die verlangte restliche Betriebskostennachzahlung in Höhe von 240,36 DM. Die Betriebskostenabrechnung genügt den Anforderungen, die an eine solche Abrechnung gemäß § 259 Abs. 1 BGB zu stellen sind, sie enthält eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, den Verteilungsschlüssel, die Berechnung der anteiligen Kosten der Mieter und den Abzug der geleisteten Vorschüsse. Sie enthält darüber hinaus die für öffentlich geförderte Wohnungen zusätzlich erforderlichen Erläuterungen (§§ 20 Abs. 4, 4 Abs. 7 und Abs. 8 NMV; 10 Abs. 1 WoBindG). Der Einwand der Bekl., die Be- und Entwässerungskosten in Höhe von 9.125,50 DM müßten nach dem Gesamtverbrauch von 1.082 m3 umgelegt werden mit 8,43 DM/m3, und daraus ergebe sich bei dem gemessenen Einzelverbrauch für die Wohnung der Bekl. von 171,69 m3 ein Betrag von lediglich 1.447,35 DM gegenüber dem von der Kl. errechneten von 1.746,60 DM, greift nicht durch. Die Differenz resultiert allein daraus, daß der Gesamtverbrauch für das Haus von 1.082 m3 am Hauptwasserzähler gemessen wird, die Umlage der dafür von den Wasserwerken berechneten Kosten aber nach dem Verhältnis des durch Einzelwasserzähler ermittelten Verbrauchs der einzelnen Wohnung zur Summe aller durch Einzelwasserzähler ermittelten Verbrauchswerte, hier 897,03 m3 erfolgen muß. Die Hauptwasserzähler erfassen den Wasserverbrauch aus technischen Gründen genauer als die Einzelwasserzähler, weil sie auch geringere Durchflußmengen (z. B. infolge tropfender Wasserhähne, defekter Toilettenspülungen etc.) registrieren, sie weisen daher in der Regel einen höheren Verbrauch aus als die Summe der Einzelzähler (vgl. Bierbaum, Probleme durch Meßdifferenzen bei Wasserzählern, GE 2000, 846 ff.). Auch im Hinblick auf die trotz Eichung der Geräte technisch unvermeidbaren Meßfehlertoleranzen hält die Rechtsprechung deshalb bei Abweichungen von 20 % bis 25 % zwischen der Summe der Einzelverbräuche und dem Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler die Umlage der Gesamtkosten entsprechend dem Verhältnis der auf den Einzelwasseruhren abgelesenen Werte auf die Mieter für zulässig (vgl. LG Braunschweig WM 1999, 294; AG Salzgitter WM 1996, 285; AG Dortmund DWW 1992, 180). Hier betrug die Abweichung rund 20 % und ist damit noch tolerierbar. Der von den Bekl. vorgenommene Abzug von 305,24 DM von der ursprünglichen Betriebskostennachforderung von 983,27 DM wegen der Differenz bei den Wasserkosten ist damit unbegründet.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sind die Wohnungen mit Wasseruhren ausgestattet, ist meist die Summe der Einzelverbräuche kleiner als der sich aus dem Hauptwasserzähler ergebende Gesamtverbrauch. Eine Umlage auf die Mieter wies das nicht aus.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Hauptwasserzähler hatte einen Verbrauch von 1.082 m3 angezeigt, während die Summe der Verbrauchswerte in den einzelnen Wohnungen 897,03 m3 betrug. Der Vermieter ging bei seiner Betriebskostenabrechnung von dem Gesamtverbrauch von 1.082 m3 aus.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 1. November 2000 gab das Amtsgericht Schöneberg der Klage des Vermieters statt und berief sich auf die Rechtsprechung, wonach Meßfehlertoleranzen von 20 bis 25 % unvermeidlich sind und deshalb vom Mieter nicht beanstandet werden können. Die Gegenmeinung würde nämlich zu dem unvertretbaren Ergebnis führen, daß der Vermieter einen Teil der Wasserkosten nicht auf die Mieter umlegen könnte, obwohl die Wasserbetriebe natürlich von den Gesamtkosten laut Hauptwasserzähler ausgehen.
Tip
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Meßtoleranzen von 20 - 25 % sind technisch bedingt und unvermeidlich. Die Umlage erfolgt auf die Mieter verhältnismäßig, das heißt zunächst einmal wird der gemessene Verbrauch in den einzelnen Wohnungen berücksichtigt und danach wird die von den Einzelzählern nicht erfaßte Differenz zum Hauptzähler auf die Mieter entsprechend ihrem Verbrauch aufgeteilt.
Beispiel: Auf drei Mieter mit einem gemessenen Einzelverbrauch von 170 m3, 120 m3 und 190 m3 (zusammen 480 m3) ist die Meßdifferenz von 96 m3 aufzuteilen. Der erste Mieter hat einen Anteil von 0,354 % (170 : 480) zu übernehmen.