Melderechtswidrig errichte Mobilfunkantenne, Einhaltung der Grenzwerte für elektromagnetische Strahlung
§§ 69, 2 NBauO; 26. BImSchVO; § 166 VwGO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Melderechtswidrig errichte Mobilfunkantenne, Einhaltung der Grenzwerte für elektromagnetische Strahlung; kein Anspruch des Mieters auf behördliches Einschreiten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses ist nach der Niedersächsischen Bauordnung genehmigungsbedürftig.
2. Eine formell rechtswidrig errichtete Mobilfunkantenne löst bei Mietern keinen Anspruch auf ein Einschreiten der Baubehörde aus, wenn die Grenzwerte für elektromagnetische Strahlungen nicht überschritten werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat nach dem derzeitigen Stand keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Dem Kl. dürfte ein Anspruch auf Einschreiten gegen die ohne Genehmigung errichtete Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach des Mehrfamilienwohnhauses, in dem er mit einer Frau die darunterliegende Wohnung bewohnt, nicht zustehen.
Dabei kann dahin stehen, ob diese Anlage tatsächlich gemäß § 69 Abs. 1 NBauO in Verbindung mit Nr. 4.2 des Anhangs zur NBauO genehmigungsfrei ist, wie die Beklagte meint. Daran bestehen allerdings erhebliche Zweifel. Aus, Sicht der Kammer dürfte die Mobilfunkantennenanlage vielmehr unter Nr. 3.8 des Anhangs fallen, da es sich unzweifelhaft um eine Anlage, die dem Fernmeldewesen dient, handelt. Zudem dürfte die Errichtung der Antennenanlage unabhängig davon schon deshalb genehmigungsbedürftig sein, weil darin eine Nutzungsänderung im Sinne des § 2 Abs. 5 NBauO zu sehen ist, für die eine Genehmigungsfreiheit nach § 69 Abs. 4 Nr. 1 NBauO nicht besteht (vgl. zur Nutzungsänderung bei Errichtung einer Mobilfunkanlage auch VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.1998 - 8 S 1848/98 - BauR 2000, 712 ff.).
Selbst wenn die Anlage mangels Genehmigung derzeit formell rechtswidrig betrieben wird, folgt daraus aber noch nicht unmittelbar ein Anspruch des Kl. auf Einschreiten. Einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gibt es im Rechtssystem der Bundesrepublik nicht. Voraussetzung für einen Anspruch des Kl. auf Einschreiten gegen die rechtswidrige Errichtung der Mobilfunkanlage wäre vielmehr, daß der Kl. dadurch in seinen ihm zustehenden subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist. Eine derartige Verletzung von den Kl. schützenden Rechtsvorschriften des öffentlichen Baurechts vermag die Kammer aber nicht zu erkennen. Das gilt insbesondere für die vom Kl. geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen und -gefahren, die von den von der Anlage verursachten Emissionen ausgehen sollen. Unbestritten hält die streitbefangene Anlage die in der 26. BImSchVO festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Strahlungen ein. Die Regelungen in der 26. BImSchVO sind das Ergebnis eines in einem demokratisch legitimierten Verfahren unter Einbeziehung des wissenschaftlichen Sachverstandes abgelaufenen Erkenntnisprozesses. Nach der Wertung des Verordnungsgebers bestehen bei Einhaltung der dort geregelten Grenzwerte keine beachtenswerten Gesundheitsgefahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind auch die Verwaltungsgerichte grundsätzlich an die Norm ausfüllenden Wertungen, die in derartigen, die allgemeinen Anforderungen des BImSchG an emitierende Anlagen konkretisierenden Verordnungen getroffen worden sind, gebunden. Es besteht auf der Grundlage des klägerischen Vortrages für die Kammer kein Anlaß, diesen Wertungen im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Soweit der Kl. darauf verweist, daß die Regelungen der 26. BImSchVO nur die sog. thermische Wirkung der abgegebenen Strahlung berücksichtigten, ist dem entgegen zu halten, daß nach seinem eigenen Vortrag und den von ihm beigebrachten Unterlagen die Frage der sog. nicht-thermischen Wirkungen der Strahlung in der Wissenschaft kontrovers diskutiert wird, ein anerkannter Nachweis derartiger Wirkungen aber noch nicht erbracht worden ist. Damit will die Kammer nicht in Abrede stellen, daß der Kl. auf die von der Anlage ausgehende Strahlung tatsächlich besonders sensibel reagiert. Es ist jedoch nicht erkennbar, wie eine Verminderung dieser Einflüsse erreichbar wäre, ohne von der Beigeladenen zu verlangen, die Leistung ihrer Anlage noch weiter unter die von der 26. BImSchVO vorgegebenen Werte zu drosseln. Das kann von ihr aber unter Berücksichtigung der erhöhten Bindungswirkung der 26. BImSchVO als eines in einem besonderen Verfahren zustande gekommenen Regelwerkes nicht verlangt werden.
Schließlich kann auch dahinstehen, ob die Anlage in bauplanungsrechtlicher Sicht im Hinblick auf den Gebietscharakter genehmigungsfähig ist (vgl. dazu VGH Mannheim a. a. O. und BVerwG, Beschl. v. 1.11.1999 - 4 B 3.99 -, BauR 2000, 703 = GE 2000, 613). Der Kl. hat als Mieter seiner Wohnung keinen Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters. Ein solcher Anspruch steht vielmehr nur Eigentümern oder sonst dinglich Berechtigten zu, da er bodenrechtlicher Natur ist.