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Mehrvertretungszuschlag

OLG Koblenz14 W 372/1725.08.2017GE 2017, 1352

WEG § 10 Abs. 1; VV-RVG Ziff. 1008

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die bei Klageerhebung bzw. Beauftragung des Prozessbevollmächtigten vor Bekanntgabe der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Mandatierung durch die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft persönlich entstandene Erhöhungsgebühr ist grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 8.2.2007 - VII ZB 89/06).

2. Der Gegner kann sich nicht auf das Entstehen unnötiger Kosten berufen, wenn er selbst eine kostenauslösende Rechtsverfolgung gegen die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft persönlich veranlasst.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die vom Landgericht vorgenommene Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom 7. Juni 2017 sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 28. Juli 2017 Bezug.

Die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Ziff. 3201 VV-RVG begegnet keinen Bedenken. Der Prozessbevollmächtigte der Kl. hat anwaltlich versichert, die Berufungseinlegung an die Kl. - bzw. die diese vertretende Hausverwaltung - weitergeleitet und die Möglichkeiten einer Anschlussberufung erörtert zu haben. An der Richtigkeit der anwaltlichen Versicherung besteht kein Zweifel. Danach ist von einer Entstehung der Verfahrensgebühr auszugehen. Hierfür bedarf es keines nach außen erkennbaren Tätigwerdens des beauftragten Rechtsanwalts. Vielmehr entsteht die Verfahrensgebühr bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei (vgl. OLG Koblenz, NJOZ 2013, 827). Die ermäßigte Verfahrensgebühr ist vorliegend auch erstattungsfähig, obgleich die Berufung nur „fristwahrend“ eingelegt wurde (vgl. hierzu BGH, NJW 2003, 756; OLG Koblenz, BeckRS 2017, 107114; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 3200 Rn. 41); Bedenken hiergegen führt der Bekl. nicht an.

Auch kann der Bekl. nicht mit Erfolg die Festsetzung der Erhöhungsgebühr nach Ziff. 1008 VV-RVG angreifen. Dies gilt für die durch die Widerklage veranlassten Kosten bereits aufgrund der von dem Bekl. gewählten Vorgehensweise, die Kl. persönlich in Anspruch zu nehmen (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, VV 1008, Rn. 349 zur GbR). Aber auch mit Blick auf die Klageerhebung durch die Kl. als Wohnungseigentümer kann die Festsetzung nicht mit der Begründung, es seien unnötige Kosten angefallen, verwehrt werden. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass bei Klageerhebung bzw. Beauftragung des Prozessbevollmächtigten vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft eine durch die Mandatierung durch die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft persönlich entstandene Erhöhungsgebühr auch erstattungsfähig ist (vgl. BGH, NJW 2007, 1464 m.w.N.; siehe auch BGH, NZM 2005, 941 zur parallel gelagerten Konstellation bei einer GbR). Maßgebend ist also spätestens der Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht, da die Erhöhungsgebühr damit entstanden ist. Mit Blick auf die Entscheidung zur teilweisen Rechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist dabei in zeitlicher Hinsicht unter Berücksichtigung des Veröffentlichungszeitpunkts der Entscheidung der 18. August 2005 maßgebend (näher Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, VV 1008 Rn. 351 ff.). Vorliegend ist die Klage jedoch bereits im Juli 2005 beim Gericht eingegangen. Daher besteht hinsichtlich der entstandenen Erhöhungsgebühr auch eine Erstattungspflicht. Für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits kann den Kl. nicht angelastet werden, unnötige Kosten produziert zu haben, da der Bekl. seine Widerklage und auch seine Berufung gegen die Kl. als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet hat. […]

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Festsetzungsinteresse der Kl. im Umfang der Anfechtung durch den Bekl. nach Maßgabe des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses (§ 3 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die vor der Bekanntgabe der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Mandatierung durch die Wohnungseigentümer persönlich entstandene Erhöhungsgebühr ist in der Übergangszeit grundsätzlich noch erstattungsfähig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wohnungseigentümer als Kläger haben in dem Prozess im Juli 2005 fristwahrend Berufung gegen den beklagten Wohnungseigentümer einlegen lassen, der seinerseits Widerklage erhoben hat. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren darüber, ob für die Rechtsanwälte die Erhöhungsgebühr für die Vertretung mehrerer Personen angefallen und festzusetzen ist. Hintergrund ist die grundlegende BGH-Entscheidung vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154 = GE 2005, 921), mit der überraschend die Rechtsfähigkeit der WEG-Gemeinschaft anerkannt worden ist, so dass die Wohnungseigentümer im Verband künftig bei gemeinsamer Mandatierung eines Anwalts keinen Mehrvertretungszuschlag mehr auslösen können. Das LG hat dennoch im vorliegenden Fall den Mehrvertretungszuschlag zugesprochen. Hiergegen die sofortige Beschwerde an das OLG.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ohne Erfolg! In der Rechtsprechung geklärt ist, dass bei einer zunächst nur fristwahrend eingelegten und dann wieder zurückgenommenen Berufung jedenfalls die ermäßigte Verfahrensgebühr anfällt. Kernproblem war hier aber der Mehrvertretungszuschlag, wenn ein Rechtsanwalt gleichzeitig mehrere Personen vertritt. Die bei Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch die einzelnen Wohnungseigentümer zusätzlich angefallene Mehrvertretungsgebühr ist in einer Übergangszeit noch zu bewilligen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 - VII ZB 89/06, NJW 2007, 1464). Denn sie ist hier vor der erst im August 2015 veröffentlichten BGH-Entscheidung entstanden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach der Rechtslage vor Juni 2005 wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft ebenso wenig wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als parteifähig anerkannt, bei der grundsätzlich auch immer sämtliche Gesellschafter klagen mussten. Nachdem zunächst für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (zumindest bei einer so genannten Außengesellschaft) von der Rechtsprechung die Rechts- und Parteifähigkeit zuerkannt worden ist (IBR 2005, 517), wurde dies vom BGH (BGHZ 163, 154 = GE 2005, 921) auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen. Grund hierfür war, dass sich manche Rechtsprobleme bei besonders großen Gemeinschaften nicht mehr praktisch lösen ließen, wenn nicht der Verband selbst im Rechtsverkehr auftreten konnte. Diese Rechtsentwicklung ist von der WEG-Reform 2007 nachvollzogen worden. Damit ergaben sich für eine Übergangszeit Abwicklungsprobleme. Für Rechtsanwälte sollte nach der Rechtsprechung in Gebührenfragen Vertrauensschutz gelten.