Mehrvertretungszuschlag
WEG § 50; RVG VV Nr. 1008
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mehrvertretungszuschlag; Anfechtungsklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch wenn der WEG-Verwalter einem Rechtsanwalt das Mandat zur Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer insgesamt gegen eine Anfechtungsklage erteilt, fällt für diesen der Mehrvertretungszuschlag an.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kl. erhob gegen einen in der Versammlung der Wohnungseigentümer am 31. März 2010 gefassten Beschluss, mit dem ihm die Nutzung seines Teileigentums zu Wohnzwecken untersagt wurde, Anfechtungsklage. Diese wurde der Verwalterin zugestellt, die einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Bekl. beauftragte. Später nahm der Kl. die Klage zurück. Die Kosten des Rechtsstreits wurden ihm auferlegt.
2 Auf Antrag der Bekl. hat das Amtsgericht die von dem Kl. zu erstattenden Kosten auf 1.932,32 € nebst Zinsen festgesetzt. Dabei hat es sowohl der Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung mehrerer Auftraggeber als auch der Begrenzung auf einen Gebührensatz von 2,0 nach Absatz 3 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG Rechnung getragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kl. die Absetzung der Mehrvertretungsgebühr weiter.
II. 3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Prozessbevollmächtigte der Bekl. unabhängig von der Mandatierung durch die Verwalterin namens und in Vollmacht der übrigen Wohnungseigentümer tätig geworden. Deshalb habe das Amtsgericht zu Recht die Verfahrensgebühr um die Mehrvertretungsgebühr erhöht.
III. 4 Das nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsmittel ist unbegründet. Dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt, steht die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu (so bereits inzidenter Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZR 11/09, GE 2009, 1199 = NJW 2009, 3168 Rn. 17; Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10, Umdr. S. 7 [zur Veröffentlichung bestimmt] = GE 2011, 1315; ebenso Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 50 Rn. 13; Riecke/Schmid/Abramenko, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Anh. zu § 50 WEG Rn. 22; Timme/Elzer, WEG, § 50 Rn. 11).
5 1. Die Beschlussanfechtung ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu richten, sondern gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. Es handelt sich also nicht um einen Verbandsprozess, sondern um einen Individualprozess. Dieser ist allerdings einem Verbandsprozess gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft angenähert. Die Klage ist nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern dem Verwalter zuzustellen, der nach § 45 Abs. 1 WEG für die Wohnungseigentümer zustellungsbevollmächtigt ist; er ist nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt, die Wohnungseigentümer in dem Rechtsstreit zu vertreten oder anwaltlich vertreten zu lassen (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11). Dem entspricht die Vorschrift des § 50 WEG, dass die Wohnungseigentümer im Regelfall nur die Kosten eines einzigen Rechtsanwalts erstattet bekommen können.
6 2. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass diesem Rechtsanwalt die Erhöhungsgebühr für die Vertretung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG nicht zusteht.
7 a) Zwar dient die Zustellungsbevollmächtigung des Verwalters u. a. dazu, die der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehenden Kosten gering zu halten (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, aaO.). Aber dieser Gesichtspunkt spielt bei der Beantwortung der Frage, ob dem Rechtsanwalt die Mehrvertretungsgebühr zusteht, keine Rolle. Bedeutung erlangt er nur bei der Beurteilung, ob die in § 50 WEG normierte Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines einzigen Rechtsanwalts vorliegt.
8 b) Dem Umstand, dass die Verwalterin dem Prozessbevollmächtigten der Bekl. den Auftrag zu deren Vertretung erteilt hat, kommt keine Bedeutung zu. Die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG fällt immer dann an, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist (§ 7 Abs. 1 RVG). Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt nicht davon ab, wer dem Anwalt den Auftrag erteilt hat. Auch wenn eine Person für eine Personenmehrheit den Auftrag erteilt, sind die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts (OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 15 U 4940/10, juris Rn. 30). Daran ändert nichts, dass das gerichtliche Verfahren über die Beschlussanfechtung einem Verbandsprozess ähnelt. Entscheidend ist, dass in dem Individualprozess gegen die übrigen Wohnungseigentümer mehrere Personen - und nicht etwa, wie der Kl. meint, der „Rest des Verbandes" - als notwendige Streitgenossen auf der Bekl.seite stehen, die sich anwaltlich vertreten lassen.
9 c) Zutreffend weisen sowohl der Kl. als auch die Bekl. darauf hin, dass das anwaltliche Gebührenrecht eine Pauschalierung der Gebühren für typische Sachverhalte vornimmt. Für die Höhe der Gebühr kommt es deshalb nicht darauf an, welchen konkreten Arbeitsaufwand der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit gehabt hat. Das gilt auch für die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Sie soll dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, und dessen höherem Haftungsrisiko in genereller Weise Rechnung tragen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08, NJW 2010, 1377 Rn. 8). Nach diesem Sinn und Zweck ist es für die Gebührenerhöhung unerheblich, ob es bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber tatsächlich ein Mehr an Arbeit und Aufwand sowie ein höheres Haftungsrisiko gibt. Im Übrigen liegt ein solcher Fall hier, anders als der Kl. meint, nicht vor. Zum einen hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt, dass die Prozessbevollmächtigten der Bekl. ausschließlich mit der Verwalterin kommuniziert haben; der Kl. verweist auch auf keinen diesbezüglichen Vortrag in den Tatsacheninstanzen, sondern bringt lediglich Vermutungen vor. Zum anderen liegt es auf der Hand, dass das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei mehreren Auftraggebern höher ist als bei einem einzigen Auftraggeber.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch wenn der WEG-Verwalter einem Rechtsanwalt das Mandat zur Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer insgesamt gegen eine Anfechtungsklage erteilt, fällt für diesen der Mehrvertretungszuschlag an.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gegen einen Eigentümerbeschluss, in der ihm die Nutzung seines Teileigentums zu Wohnzwecken untersagt wurde, erhebt der betroffene Wohnungseigentümer Anfechtungsklage. Diese wird dem Verwalter zugestellt, der einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Beklagten beauftragt. Nach Rücknahme der Klage wurden dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigte das AG den Mehrfachvertretungszuschlag, der dem Rechtsanwalt zusteht, wenn er eine Vielzahl von Beklagten vertritt. Die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos. Die Rechtsbeschwerde an den BGH wurde zugelassen.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH bestätigt die Berechtigung der Mehrvertretungsgebühr (vgl. auch BGH GE 2009, 1199; 2011, 1315). Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. Auch wenn das Verfahren einem Verbandsprozess gegen die Gemeinschaft angenähert ist, handelt es sich im Kern um einen Individualprozess. Zwar soll mit der Zustellungsbevollmächtigung des Verwalters die Kostenlast niedrig gehalten werden. Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts spielt dies jedoch keine Rolle. Auch wenn der Verwalter dem Anwalt den Auftrag erteilt hat, sind damit die übrigen Wohnungseigentümer gemeint. Auf den konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bei seiner Tätigkeit kommt es nicht an.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wenn der WEG-Verwalter regelmäßig für die Wohnungseigentümer zustellungsbevollmächtigt und dann auch berechtigt ist, die Wohnungseigentümer in dem Rechtsstreit zu vertreten oder einheitlich vertreten zu lassen und die Wohnungseigentümer somit im Regelfall nur die Kosten eines einzigen Rechts damals erstattet bekommen können (vgl. BGH GE 2009, 851), ist daraus nicht zu folgern, dass diesem Rechtsanwalt die Erhöhungsgebühr für die Vertretung mehrerer Auftraggeber nicht zusteht. Die übrigen Wohnungseigentümer sind und bleiben mehrere Auftraggeber im Sinne der Gebührenvorschriften. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen konkreten Arbeitsaufwand der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit gehabt hat.