Mehrvertretungszuschlag
BGB §§ 421, 556; BRAGO §§ 6, 19
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Schlagwörter zur Erschließung
Mehrvertretungszuschlag; Gegenstandsindentität; Prozeßgebühr
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Werden zwei Mieter zur Räumung und Herausgabe des von ihnen genutzten Objekts verurteilt, so fällt für den sie vertretenden Rechtsanwalt der Mehrvertretungszuschlag gem. § 6 Abs. 1 BRAGO an, da wegen der gesamtschuldnerischen Verbindung der Räumungsschuldner eine Gegenstandsidentität gegeben ist (gegen OLG Köln, JurBüro 1992, 318).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Rechtspfleger hat in der angefochtenen Entscheidung fälschlich davon abgesehen, den Mehrvertretungszuschlag in Höhe von 353,63 DM gem. § 6 Abs. 1 BRAGO (3/10 der Prozeßgebühr aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) gegen die Ag. nach § 19 Abs. 1 BRAGO festzusetzen. Der Erhöhungsbetrag kann den Ast. nicht mit der Begründung aberkannt werden, bei dem mit der Klage gegen die beiden Ag. geltend gemachten mietvertraglichen Räumungsanspruch habe es sich zwar um dieselbe Angelegenheit, nicht aber um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO gehandelt. Vielmehr war eine Gegenstandsidentität im Zusammenhang mit der anwaltlichen Wahrnehmung der Interessen der beiden Ag. in dem Räumungsprozeß gegeben. Die Identität ergab sich daraus, daß beide als Gesamtschuldner für die Erfüllung der klagegegenständlichen Räumungs- und Herausgabeverpflichtung hafteten.
1. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöht sich die Prozeßgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird und der Gegenstand seiner Tätigkeit derselbe ist. Bei der Vertretung von mehreren Bekl. gegen eine dasselbe Mietobjekt betreffende Räumungs- und Herausgabeklage steht außer Zweifel, daß dieselbe Angelegenheit vorliegt, so daß der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern kann (§ 13 Abs. 2 BRAGO). Es handelt sich nämlich in der Regel um einen einheitlichen Auftrag in einem gemeinsamen Rahmen, in dem der Rechtsanwalt für verschiedene Auftraggeber tätig wird bei einem inneren Zusammenhang der Gegenstände (vgl. Göttlich-Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort: mehrere Auftraggeber, Anm. 2.1, S. 956). In der Rechtsprechung werden allerdings unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob bei einem Räumungsrechtsstreit gegen mehrere Mieter für den Vergütungsanspruch des durch sie mandatierten Rechtsanwalts von einer Gegenstandsidentität i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO auszugehen ist. Für eine solche Identität und damit für den Ansatz eines Mehrvertretungszuschlags haben sich bisher ausgesprochen das LG Köln (WuM 1991, 600), das LG Bonn (Rpfleger 1990, 136), das LG Aachen (JurBüro 1982, 392) sowie das AG Dortmund (Rpfleger 1994, 117). Gegenteilig haben das OLG Köln (JurBüro 1992, 318) sowie das LG Köln (JurBüro 1990, 857) entschieden. Der Rechtspfleger ist in dem angefochtenen Beschluß der letztgenannten Entscheidung des LG Köln gefolgt, die auf der ständigen Rechtsprechung des OLG Köln beruht (Beschl. v. 6.2.1981 - 17 W 435/80 und v. 29.10.1982 - 17 W 462/82, sowie v. 19.11.1991 - 17 W 470/91). Soweit ersichtlich ist nur der letztgenannte Beschluß zur Veröffentlichung gelangt (JurBüro 1992, 318). Der erkennende Senat vermag sich der Rechtsprechung des LG und des OLG Köln nicht anzuschließen, und nimmt hier deshalb den Anfall des streitigen Mehrvertretungszuschlags an.
2. Dabei läßt sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten:
a) Die Gegenstandsgleichheit i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO fehlt, wenn ein gegen mehrere Personen gerichtetes Rechtsschutzbegehren sich auf jeden Gegner selbständig betreffende, wenn auch inhaltsgleiche Leistungen bezieht, die jeder nur für sich erfüllen kann, auch bei Unteilbarkeit des Verlangten (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 6 Rdnr. 25). Demnach liegen verschiedene Gegenstände vor, wenn etwa gegen Streitgenossen Unterlassungsansprüche verfolgt werden, auch wenn Verbote gleichen Inhalts angestrebt werden (OLG Hamburg, JurBüro 1981, 64; 1990, 855), bei einer Klage gegen drei GmbH-Gesellschafter auf Einzahlung der Stammeinlagen (OLG Koblenz, JurBüro 1992, 601) oder bei einer gegen mehrere Personen gerichtete Klage auf Herausgabe von in ihrem Mitbesitz befindlichen Gegenständen (OLG Köln, JurBüro 1987, 857 vgl. die Übersicht bei Göttlich-Mümmler, Anm. 2.1 c, S. 958).
b) Im Ansatz zutreffend geht das OLG Köln (JurBüro 1992, 318 [319]) davon aus, daß mehrere Mieter derselben Sache bei der Rückgabe in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 556 Abs. 1 BGB nicht immer zwangsläufig zusammenwirken müssen. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, die Räumungs- und Herausgabepflicht treffe jeden Mitmieter als von der des anderen unabhängige, eigenständige Verpflichtung, so daß der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für mehrere Bekl. eines Räumungsprozesses nicht derselbe sei (so aber OLG Köln, JurBüro 1992, 318). Diese Betrachtungsweise wird der gesamtschuldnerischen Verbundenheit von Mitmietern bei der Erfüllung ihrer Rückgabeverpflichtung aus § 556 Abs. 1 BGB nicht gerecht, die sie jedenfalls nicht als eine von der der anderen Mieter unabhängige, eigenständige Leistungsschuld trifft.
c) Mehrere Mieter haben den Vertragsgegenstand zwar nicht im Rahmen einer gemeinschaftlichen Schuld (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Aufl., Vorb. § 420 Rdnr. 7), wohl aber als Gesamtschuldner i. S. des § 421 BGB zurückzugeben. Jeder schuldet die Rückgabe als gleiche unteilbare Leistung nach Maßgabe der §§ 556 Abs. 1, 431 BGB (BGHZ 65, 226 [227] = NJW 1976, 287 = LM § 556 BGB Nr. 6; BGHZ 131, 176 = NJW 1996, 515 [516]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1370, 1371 = LM H. 4-1996 § 556 BGB Nr. 21; Scheuer, in: Bub-Treier, Hdb. d. Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., V.A. Rdnr. 22).
Die Gesamtschuld gem. § 421 BGB ist dadurch gekennzeichnet, daß der Gläubiger die Leistung von jedem Gesamtschuldner nach seinem Belieben ganz oder teilweise fordern kann, die Leistung aber nur einmal zu beanspruchen hat (Palandt-Heinrichs, § 421 Rdnr. 1). Demnach kann ein Vermieter am Ende der vertraglichen Gebrauchsüberlassungszeit jeden von zwei Mitmietern auf Teilerfüllung in Anspruch nehmen, indem er etwa von jedem Mieter die Rückgabe der Räumlichkeiten in dem gemeinschaftlich angemieteten Objekt nebst Schlüssel verlangt, die dieser aufgrund einer internen Aufteilung jeweils individuell für sich genutzt hat. Durch seine entsprechende Teilerfüllungshandlung wird der eine Mitmieter im Ergebnis von seiner Leistungsschuld aus §§ 556 Abs. 1, 431 BGB befreit, wenn auch der andere den auf ihn entfallenden Teil der Rückgabepflicht erfüllt. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist der bereits ausgezogene Mitmieter weiterhin einer Rückgabeverpflichtung ausgesetzt, die auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes an der gesamten Mietsache gerichtet ist. Mehrere Mieter von Geschäftsräumen schulden nämlich die einheitliche Herausgabe der Mietsache auch durch den jeweiligen Mitmieter als Gesamtschuldner. Demgemäß kann sich ein Mieter nicht allein dadurch aus einem Mietverhältnis rechtlich lösen, daß er den Besitz an der Mietsache aufgibt und erklärt, er betrachte sich nicht mehr als Mieter. Jeder Gesamtschuldner hat erforderlichenfalls auch für die einheitliche Erfüllung durch die Mitschuldner einzustehen. Insbesondere schuldet jeder Mieter dem Vermieter die Einwirkung auf die Mitmieter, daß diese die Mietsache bei Vertragsende zurückgeben. Dies ändert sich nach allgemeinen Grundsätzen erst im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe (§§ 275, 280 BGB), sei es auch nur in der Person eines der Gesamtschuldner § 425 Abs. 2 BGB (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 1370 [1371] m. Hinw. auf Palandt-Putzo, 46. Aufl., § 556 Anm. 1 f.; Voelskow, in: MünchKomm, § 556 Rdnr. 20; Wolf-Eckert, Hdb. d. gewerblichen Miet-, Pacht- und LeasingR, 4. Aufl., Rdnrn. 289, 293, und Sternel, MietR, Anm. V 7 sowie m.w.Nachw.; BGHZ 131, 176 = NJW 1996, 515 [516, 517] = LM H. 4-1996 § 556 BGB Nr. 21). Auch im Bereich des Wohnungsmietrechts ist der vertragliche Herausgabe- und Räumungsanspruch gem. § 556 Abs. 1 BGB nach Beendigung des mit mehreren Mietern begründeten Gebrauchsüberlassungsverhältnisses gegen denjenigen von ihnen begründet, der im Gegensatz zu den anderen den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben hat (BGHZ 131, 176 = NJW 1996, 515 = LM H. 4-1996 § 556 BGB Nr. 21).
In Anbetracht dieser Zusammenhänge im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Mieter für die Erfüllung der Rückgabeverpflichtung aus § 556 BGB läßt sich nicht feststellen, daß der Verpflichtungsumfang des einen Mitmieters so unabhängig und eigenständig von demjenigen des anderen Mitmieters zu sehen ist, daß die die gemeinschaftliche Vertretung beider betreffende Tätigkeit ihres Prozeßbevollmächtigten als aus verschiedenen Gegenständen zusammengesetzt qualifiziert werden muß.
3. Im übrigen wäre bei einer Verneinung der Gegenstandsidentität folgerichtig eine Zusammenrechnung der Werte der verschiedenen Gegenstände nach § 7 Abs. 2 BRAGO vorzunehmen, da keiner der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle (z. B. §§ 12 Abs. 3, 18 GKG) vorliegt. Eine solche Konsequenz, die auch im übrigen durch das OLG Köln (JurBüro 1992, 318) nicht gezogen wird, wäre mit der in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO vorgesehenen Begrenzung der Erhöhung der Anwaltsvergütung auf zwei volle Gebühren für den Fall der Mehrvertretung nicht zu vereinbaren.