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Mehrvertretungsgebühr bei Wohnungseigentümergemeinschaft

BGHVI ZB 15/0604.03.2008GE 2008, 669

RVG VV Nr. 1008

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mehrvertretungsgebühr bei Wohnungseigentümergemeinschaft; Teilrechtsfähigkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichteten Klage beauftragt worden und hat das Amtsgericht diese Klage rechtskräftig auf Kosten des Klägers abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Wegfall geraten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 - WuM 2007, 403).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Kl. hat die Bekl. zu 1 bis 8 jeweils "als Mitglied der (näher bezeichneten) Wohnungseigentümergemeinschaft" als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen eines Glätteunfalls vor deren Anwesen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2005 abgewiesen und dem Kl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

2 Mit Beschluss vom 17. November 2005 hat das Amtsgericht die vom Kl. zu erstattenden Kosten auf 1.155,94 € festgesetzt. Darin waren zwei Erhöhungsgebühren gemäß § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 1008 VV in Höhe von insgesamt 434 € netto bzw. 503,44 € brutto enthalten. Der hiergegen vom Kl. eingelegten Erinnerung hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Kl. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Kl. weiterhin die festgesetzten Erhöhungsgebühren in Wegfall bringen.

II. 3 Die statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat mit Recht die festgesetzten Erhöhungsgebühren gemäß RVG-VV Nr. 1008, § 13 Abs. 1 RVG für erstattungsfähig erachtet.

4 1. Richtig ist zwar, dass einem Rechtsanwalt, der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Rechtsdurchsetzung bzw. ‑verteidigung von Rechten bzw. Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wird, seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154; GE 2005, 921) keine Mehrvertretungsgebühr zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 -, WuM 2007, 403 = BGH-Report 2007, 683; KG JurBüro 2006, 474; vgl. für die GbR: BGH, Beschluss vom 5. Januar 2004 - II ZB 22/02 -, NJW-RR 2004, 489).

5 2. Ist der Rechtsanwalt dagegen - wie hier - vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichtete Klage beauftragt worden und hat das Amtsgericht - wie im Streitfall - rechtskräftig die Klage auf Kosten des Kl. abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Wegfall geraten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 - aaO. m. w. N.; Brandenburgisches OLG, JurBüro 2006, 475; KG, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 1 W 49/06 -, juris; LG Darmstadt ZMR 2006, 397).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es für den vertretenden Anwalt keine Mehrvertretungsgebühr mehr. Ist der Anwalt allerdings vor der entsprechenden BGH-Entscheidung beauftragt worden, ist die ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht in Wegfall geraten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Rechtsanwalt wurde von den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, sie in einem Rechtsstreit auf Schadensersatzleistung wegen eines Glätteunfalls vor dem Anwesen zu vertreten. Mit Urteil vom 21. September 2005 wies das Amtsgericht die Klage ab. Es wurden sodann die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Darin waren zwei Erhöhungsgebühren enthalten. Dagegen legte der unterlegene Kläger Erinnerung ein, hatte damit jedoch keinen Erfolg. Das damit befasste Landgericht ließ die Rechtsbeschwerde zu, die ebenfalls keinen Erfolg hatte.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Richtig sei zwar, dass einem Rechtsanwalt, der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Rechtsdurchsetzung bzw. -verteidigung von Rechten bzw. Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt werde, seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die BGH-Entscheidung vom 2. Juni 2005 keine Mehrvertretungsgebühr mehr zustehe. Sei der Anwalt dagegen schon vorher beauftragt worden, könne die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr in Wegfall geraten.