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Mehrere Versuche der Herausgabevollstreckung als eine Vollziehungsmaßnahme

KG1 W 418/08 Einzelrichter17.04.2009unveröffentlicht

ZPO §§ 928, 883; RVG § 18 Nr. 4, VV Nr. 3309

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mehrere Versuche der Vollstreckung einer auf Herausgabe der Wohnungsschlüssel lautenden einstweiligen Verfügung stellen - nur - eine Vollziehungsmaßnahme im Sinne des § 18 Nr. 4 RVG dar, wenn sie in innerem Zusammenhang stehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Für die Vollziehung der auf Herausgabe der Wohnungsschlüssel lautenden einstweiligen Verfügung vom 3.4.2008 durch die Vollstreckungsversuche vom 8. und vom 11.4.2008 sind die 0,3 Verfahrensgebühr RVG VV Nr. 3309 und die Pauschale VV Nr. 7002 nur einmal anzusetzen, da es sich nur um eine Angelegenheit nach § 18 Nr. 4 RVG handelt. Es liegt nur eine Vollziehungsmaßnahme nach §§ 936, 928, 883 ZPO vor. Die Vollziehung der Einstweiligen Verfügung erfolgt nach den Regeln der Zwangsvollstreckung (§ 928 ZPO), auch gebührenrechtlich gelten die gleichen Grundsätze wie für die Zwangsvollstreckung (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 18. Aufl., VV 3301 Rn. 50, 149). Zur Vollstreckungsmaßnahme gehören nach § 18 Nr. 3 RVG die in einem inneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen, das sind alle diejenigen Einzelmaßnahmen, „welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen" (BGH NJW 2004, 1101). Gleichartige Maßnahmen zur Befriedigung wegen derselben Forderung stehen in innerem Zusammenhang, wenn sich die eine als Fortsetzung der anderen darstellt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O. Rn. 45). Auch bei mehreren Vollstreckungsversuchen kommt es auf den inneren Zusammenhang an (a.a.O. Rn. 39; BGH MDR 2005, 475). Dieser ist hier zu bejahen: Der Gerichtsvollzieherauftrag vom 11.4.2008 hatte das gleiche Ziel wie der Auftrag vom 8.4.2008, er stellte dessen inhaltsgleiche Wiederholung dar unter Auswechslung lediglich des vermuteten Orts, an dem die Schuldnerin den Schlüssel verwahrte. Den nunmehr angegebenen Ort hatte der Gerichtsvollzieher beim ersten Vollstreckungsversuch in Erfahrung gebracht.