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mehrere Haustürschlüssel

AG Karlsruhe12 C 319/9527.10.1995WuM 1997, 109

BGB § 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

mehrere Haustürschlüssel; Putzfrau; Kinderfrau; Tagesmutter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei nachvollziehbar durch die Mieter dargelegten Bedarf an weiteren Haustürschlüsseln ist der Vermieter zur Verfügungstellung dieser verpflichtet.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die klagenden Mieter verlangen von den Bekl. die Übergabe von weiteren drei Haustürschlüsseln. Sie tragen vor, beide seien berufstätig und benötigten, da sie unregelmäßige Arbeitszeiten hätten, beide jeweils einen Schlüssel. Ein weiterer Schlüssel sei notwendig, da sie eine ihnen bekannte, zuverlässige Putzhilfe beschäftigten, die in ihrer Abwesenheit die Wohnung reinige. Einmal in der Woche übernähmen die Großeltern die Betreuung der minderjährigen Tochter und benötigten deshalb selbst einen Haustürschlüssel, da sie die Tochter zu einem Zeitpunkt in die Wohnung zurückbrächten, zu dem noch keiner der Kl. wieder zu Hause sei. In der übrigen Wochenzeit benötigte die Tagesmutter der minderjährigen Tochter einen Schlüssel, um im Notfall die Wohnung betreten zu können.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Eine Nebenpflicht der Vermieter aus dem Mietverhältnis ist es, den Mietern Schlüssel für Wohnungs- und Haustüren zu übergeben (Palandt/Putzo, BGB, 54. Aufl. [1995], § 535 Rdnr. 9). Über die den Mietern mindestens zu übergebenden zwei Schlüssel hinaus, die den Mietern vorliegend auch ausgehändigt wurden, haben die Mieter ggf. einen Anspruch auf weitere Schlüssel, wenn auf ihrer Seite ein entsprechender weitergehender Bedarf besteht. Den Ausführungen des Bekl.-Vertreters in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.1995 ist zuzugeben, daß das Vorliegen des Bedarfs von den Mietern ggf. nachgewiesen werden muß, falls dieser Bedarf von den Vermietern substantiiert bestritten worden ist.

Unstreitig sind beide Kl. berufstätig und haben unstreitig ein minderjähriges Kind. Bereits die Lebenserfahrung spricht dafür, daß ein minderjähriges Kind betreut werden muß, wenn beide Eltern berufstätig sind. Die Lebenserfahrung spricht weiterhin dafür, daß Großeltern, die am Ort oder in der Nähe wohnen, zur Betreuung ihrer Enkel häufig ergänzend herangezogen werden. Weiterhin werden minderjährige Kinder nach der Lebenserfahrung häufig durch Tagesmütter betreut, ggf. in einem Kindergarten. Daß eine derartige Betreuung auch im vorliegendem Fall, wie von den Kl. beschrieben, stattfindet, wird von den Bekl. nicht substantiiert bestritten. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen von der Existenz der Großeltern und der Tagesmutter ist kein substantiiertes Bestreiten in Anbetracht der beschriebenen Lebenserfahrung. Auch entspricht es der Lebenserfahrung, daß in dem Haushalt einer Familie, bei der beide Elternteile berufstätig sind, zur Reinigung der Wohnung eine Putzhilfe angestellt wird, wie es von den Kl. vorgetragen wurde. Auch insoweit fehlt ein substantiiertes Bestreiten seitens der Bekl.

Wegen der Großeltern, der Tagesmutter und der Putzhilfe besteht auf seiten der Kl. ein Bedarf an zusätzlichen drei Haustürschlüsseln. Wie nachvollziehbar dargelegt wurde, besteht jeweils die Notwendigkeit, daß die genannten Personen einen eigenen Schlüssel zur Verfügung gestellt bekommen. Wo Eltern die Betreuung ihres minderjährigen Kindes teilweise in fremde Hände legen und eine Putzhilfe mit der Reinigung ihrer Wohnung beauftragen, ist es ihre höchstpersönliche und ureigenste Angelegenheit, wie sie den Ablauf dieser Sachverhalte organisieren. Es sind dies Sachverhalte, die der Verwirklichung des Lebens in der gemieteten Wohnung dienen. Wie aber die Mieter das Leben in ihrer Wohnung gestalten, ist - von hier nicht interessierenden Mietvertragsverletzungen abgesehen - allein ihre persönliche Angelegenheit. Eine irgendwie geartete Kontrolle von Vermieterseite hat nicht stattzufinden. Daher sind die Darlegungen der Bekl., wie ggf. zwischen den genannten Personen durch eine gewisse zeitliche Abstimmung Schlüsselübergaben stattfinden könnten, unerheblich, da die Art und Weise der Betreuung des Kindes und die Art und Weise der Reinigung der Wohnung eine höchstpersönliche Angelegenheit der Kl. ist, die nicht mit einem Mitsprache- oder Erlaubnisrecht der Vermieter belastet ist.

Aus dem gleichen Grunde ist eine namentliche Benennung der Großeltern, der Tagesmutter und der Putzhilfe gegenüber den Vermietern nicht notwendig, da es die Vermieter grundsätzlich nichts angeht, von wem die Betreuung des Kindes und die Reinigung der Wohnung durchgeführt wird.

Genau wie ein Mieter in seine Wohnung beliebige Personen einladen kann, solange nicht gegen mietvertragliche Pflichten verstoßen wird, kann ein Mieter auch beliebige Personen zur Wahrnehmung seiner höchstpersönlichen Belange einsetzen. Ein Kontrollbericht des Vermieters im Sinne einer jeweiligen persönlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung besteht nicht.

Auch besteht nach Ansicht des Gerichts nicht dadurch ein erhöhtes Sicherheitsrisiko, daß die Großeltern, die Tagesmutter und die Putzhilfe jeweils einen eigenen Schlüssel zur Verfügung gestellt bekommen. Denn den Kl. wäre es selbstverständlich unbenommen, den genannten Personen einen der Schlüssel anzuhändigen, die ihnen bereits von den Vermietern übergeben worden sind. Eine derartige Aushändigung ist aber vorliegend nicht möglich.

Dafür, daß die Kl. die Betreuung ihres minderjährigen Kindes und die Reinigung ihrer Wohnung in die Hände von Personen legen, deren bloße Anwesenheit im Haus das Sicherungsbedürfnis der anderen Mitbewohner trotz der Abgeschlossenheit der einzelnen Wohnungen in nicht mehr hinzunehmender Weise beeinträchtigt wird, ist vorliegend nichts ersichtlich. Falls es durch die von den Kl. benannten Personen zu Unregelmäßigkeiten kommen sollte, könnte der Vermieter sich an die Mieter halten, da die dritten Personen hinsichtlich der mietvertraglichen Obhutspflichten Erfüllungsgehilfen der Mieter i. S. von § 278 BGB sind.

Auch der Einwand der Bekl., daß die Kl. in der Vergangenheit mit der beschriebenen Situation ohne zusätzliche Schlüssel fertig geworden seien, ist unerheblich. Vorliegend ist allein entscheidend, daß jetzt ein Bedarf für weitere Schlüssel besteht. Ob dieser Bedarf früher anders gedeckt wurde bzw. in der Vergangenheit von den Kl. anders disponiert wurde, ist gleichgültig, da derartige Dispositionen der höchstpersönlichen Privatsphäre der Mieter zuzuordnen sind, die einem Zugang seitens der Vermieter entzogen ist.