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Mehrbelastungszuschläge

LG Berlin65 S 445/8312.06.1984GE 1985, 1101

§ 18 I. BMG, § 26 Abs. 2 I. BMG, §§ 15, 16 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mehrbelastungszuschläge; Gewerberaumzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Mieterhöhungserklärung; preisrechtliche Zulässigkeit; Schätzwerte; Untermietzuschlag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine über die preisrechtlich zulässige Grenze hinausgehende Mieterhöhungserklärung ist im Rahmen der preisrechtlichen Zulässigkeit wirksam.

2. Mehrbelastungszuschläge können nach den im "Berliner Miet- und Wohnrecht" enthaltenen Schätzwerten ermittelt werden.

3. Bei Gewerbetätigkeit des Untermieters können Gewerberaumzuschlag und Untermietzuschlag nicht nebeneinander gefordert werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Auch hierdurch hat der Kl. den Mietzins nur insoweit wirksam erhöht, wie diese nach ihrem tatsächlichen Entstehen zu berechnenden Mehrbelastungszuschläge preisrechtlich zulässig waren, während die Erklärung wegen der übersteigenden Beträge unwirksam war.

Die preisrechtlich zulässigen Zuschläge, die auch hier unter den vom Kl. verlangten Beträgen liegen, waren auf Grund der Schätzwerte zu ermitteln, wie sie in "Berliner Miet- und Wohnrecht", 1983, S. 808 errechnet sind. Danach ergeben sich (wird ausgeführt).

Zu diesem Gewerbezuschlag steht dem Kl. entgegen der von ihm vertretenen Ansicht zusätzlich ein Untermietzuschlag von je monatlich (zweimal 5,- DM) = 10,- DM für zwei Untermieter nicht zu.

Da die Bekl. die ohne Beweisantritt vorgebrachte Behauptung des Kl. bestritten hat, die Bekl. habe ihrer Tochter untervermietet, kann nicht festgestellt werden, daß die Bekl. über die gleichzeitige Raumüberlassung zu gewerblicher Nutzung hinaus Raum auch (ohne gleichzeitige gewerbliche Nutzung) bloß untervermietet hat. Deshalb entfällt zunächst ein Untermietzuschlag.

Die Untervermietung an Gewerberaummieter aber rechtfertigt hier, wo die - durch die Zuschläge auszugleichende - erhöhte Raumabnutzung infolge der Gewerbe- und Untermietbenutzung zusammenfallen, keinen gesonderten Untermietzuschlag, weil die erhöhte Abnutzung durch den Gewerberaumzuschlag berücksichtigt und ausgeglichen wird.