Maximaler Beschwerdewert für Auskunftserteilung zur Mietpreisbremse
BGB § 556g Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die aus der Verurteilung zur Auskunftserteilung gemäß § 556g Abs. 3 BGB erwachsende materielle Beschwer des Vermieters übersteigt 600 € grundsätzlich nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist und auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Die aus der Verurteilung der Bekl. resultierende Beschwer übersteigt den gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestwert von mehr als 600 € nicht. Die Klage ist - zur späteren Bemessung der gemäß §§ 556d ff. BGB preisrechtlichen zulässigen Miete - auf Auskunft über die Anschaffungsdaten und -preise des mitvermieteten Inventars gerichtet. Die für die Rechtsmittelbeschwer maßgebende materielle Beschwer des Auskunftspflichtigen richtet sich deshalb nach dem Aufwand an Zeit und Kosten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Tz. 9 ff.).
Gemessen daran übersteigt die Beschwer der beklagten GmbH 600 € nicht. Sie hat zwar einen zeitlichen Aufwand von sechs Stunden zu einem Stundensatz von 200 € geltend gemacht, weil sie zur Auskunftserteilung zunächst ihren Wirtschafts- und Steuerberater zu dem behaupteten Stundensatz beauftragen müsse. Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen ist allerdings grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess gemäß §§ 20 ff. JVEG beanspruchen könnte (vgl. BGH, aaO.). Diese indes werden von dem durch die Bekl. geltend gemachten Stundensatz bei Weitem überstiegen (vgl. BGH, aaO.).
Es kommt hinzu, dass die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer hier ohnehin außer Betracht zu lassen sind. Denn solche können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. BGH, aaO., Tz. 12 m.w.N.). Auch an diesen Voraussetzungen fehlt es. Denn es ist weder hinreichend dargetan noch sonst wie ersichtlich, dass die beklagte GmbH, die die Auskunftserteilung durch ihre satzungsmäßigen Organe erbringt, zur Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Die eigenständige Auskunftserteilung mag ihr zwar lästig sein, ausgeschlossen ist sie hingegen nicht.
Gründe, die für das Amtsgericht Anlass hätten geben müssen, unabhängig von der Beschwer der Bekl. die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, bestanden gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht. Die Kammer holt deshalb hiermit die vom Amtsgericht unterlassene Zulassungsentscheidung mit der Folge der Nichtzulassung der Berufung nach (vgl. BGH, aaO., Tz. 14).
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Berufungsverfahren durch Rücknahme des Rechtsmittels erledigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der aus der Verurteilung zur Mietpreisbremsen-Auskunft sich ergebende Beschwerdewert des Vermieters beträgt maximal 600 €, so das LG Berlin [ZK 65], womit eine Berufung unmöglich wird. Mit einer solchen für das Berufungsgericht arbeitssparenden Beschwerdewertbegrenzung hatte die Kammer bereits bei Streit um die Tierhaltung gearbeitet (GE 2015, 1032). Dieser schematischen Betrachtung ist allerdings der BGH (GE 2018, 447) mit deutlichen Worten entgegengetreten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine GmbH wurde vom Amtsgericht im Zusammenhang mit der – auf Basis der Mietpreisbremse – zulässigen Miete zur Auskunft über die Anschaffungsdaten und -preise des mitvermieteten Inventars verurteilt und ging in die Berufung.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das LG Berlin hielt die Berufung für unzulässig. Sie sei zu verwerfen, da die Mindestbeschwer von 600,01 € nicht erreicht sei.
Die aus der Verurteilung der Beklagten zur Auskunft resultierende Beschwer übersteige den erforderlichen Mindestwert von mehr als 600 € nicht. Die maßgebende Beschwer des Auskunftspflichtigen richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die begehrte Auskunft – in diesem Falle zum Wert vermieteter Möbel.
Die beklagte GmbH habe zwar einen zeitlichen Aufwand von sechs Stunden zu einem Stundensatz von 200 € geltend gemacht, weil sie zur Auskunftserteilung zunächst ihren Wirtschafts- und Steuerberater zu dem behaupteten Stundensatz habe beauftragen müssen. Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen sei aber grundsätzlich nur auf die Stundensätze von Zeugen im Zivilprozess zurückzugreifen. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson seien hier ohnehin außer Betracht zu lassen. Denn solche können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage sei. Die beklagte GmbH sei aber dazu in der Lage. Die eigenständige Auskunftserteilung möge ihr zwar lästig sein, ausgeschlossen sei sie hingegen nicht.