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Mauergrundstück, Veräußerung an Dritten wegen Nutzungsabsicht im öffentlichen Interesse, Klageanforderungen, Streitgegenstandsbestimmung

OLG Brandenburg5 U 164/0127.06.2002ZOV 2002, 284

MauerG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die nach § 7 Abs. 1 MauerG vor den ordentlichen Gerichten zu erhebende Klage muß den Anforderungen des § 253 ZPO genügen.

2. Eine "Veräußerung an Dritte im öffentlichen Interesse" i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, § 3 Abs. 1 Satz 1 MauerG ist auch dann ge-geben, wenn die Veräußerung an eine andere öffentliche Körperschaft erfolgt, die das ehemalige Mauergrundstück für Zwecke des Gemeingebrauchs als Parkanlage oder als Verkehrsfläche verwenden will.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. macht Ansprüche nach dem Mauergrundstücksgesetz (MauerG) geltend.

Frau K. war Eigentümerin der Flurstücke 85/1, 85/3 sowie 85/5 der Flur ... der Gemarkung H. Die Flurstücke befinden sich am Ufer der Havel im ehemaligen Grenzbereich zum Westteil Berlin. Die Flurstücke 85/1 und 85/3 wurden auf der Grundlage von Kaufverträgen vom 18. Juli 1962 und 11. März 1965 in Volkseigentum überführt. Das Flurstück 85/5 wurde mit Bescheid vom 24. September 1968 in Volkseigentum überführt. Alle drei Flurstücke wurden in den Grenzstreifen einbezogen.

Frau K. verstarb am 3. Mai 1954 und wurde durch ihren Ehemann G. K. (nachverstorben 1965) und ihre Tochter B. (nachverstorben 1981) beerbt. Der Kl. ist Erbe nach G. K. und B.

Nach der Maueröffnung wurde der auch über die streitgegenständlichen Grundstücke verlaufende Grenzstreifen als Rad- und Gehweg freigegeben. Am 19. Juni 1990 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Streithelferin der Bekl., daß der vorhandene Streifen zwischen Kolonnenweg und Seeufer begrünt und als parkähnliche Anlage mit Sitzelementen ausgestaltet werden solle. Die Asphaltstraße (Kolonnenweg) solle als Uferpromenade, Rad- und Gehweg freigegeben werden. Am 30. Januar 1991 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Streithelferin der Bekl. die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der u. a. die streitgegenständlichen Flurstücke umfaßt. Als Planungsziele wurden u. a. die Sicherung der öffentlichen Zugänglichkeit und Nutzung des Uferbereichs angegeben.

Die Aufstellung des später als Bebauungsplan Nr. 6 "Südliches Seeufer" bezeichneten Planes wurde in der Folgezeit öffentlich bekanntgemacht. Auch eine am 13. März 1995 beschlossene Änderung des Aufstellungsbeschlusses wurde nachfolgend öffentlich bekanntgemacht:

Unter dem 12. April 1995 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Streithelferin der Bekl. die Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches nach § 165 Abs. 6 BauGB, die nachfolgend im "H.'er Amtsblatt" bekanntgemacht wurde.

Nachdem ein Verfahren nach dem Vermögensgesetz abgeschlossen war, beantragte der Kl. mit Schreiben vom 21. August 1996 den begünstigten Rückkauf der Grundstücke nach dem Mauergrundstücksgesetz.

Unter dem 19./22. Oktober 1999 einigten sich die Streithelferin der Bekl. und die Bekl. über eine Zuordnung u. a. der streitgegenständlichen Flurstücke an die Bekl. Unter § 3 des Einigungsprotokolls wurde vereinbart, daß der Antrag des Kl. auf Rückerwerb nach dem MauerG durch Bescheid der Bekl. abgelehnt werden solle. § 4 sieht eine Veräußerung des Grundstücks an die Streithelferin der Bekl. vor. Mit Zuordnungsbescheid vom 4. November 1999 wurde das Eigentum der Bekl. an den streitgegenständlichen Flurstücken festgestellt. Durch Bescheid der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 25. August 2000 wurde der Antrag des Kl. auf Rückkauf der Flurstücke 85/1, 85/3 sowie einer Teilfläche von ca. 1260 m2 von insgesamt 2940 m2 des Flurstücks 85/5 nach dem MauerG abgelehnt. Zur Begründung wurde dort im wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei im ausgesprochenen Umfange unbegründet. Die Bekl. beabsichtige eine Veräußerung im öffentlichen Interesse. Die Voraussetzungen für eine solche Veräußerung seien gegeben, nachdem eine bestandskräftige Entwicklungssatzung und eine fortgeschrittene Planung zur Ausweisung als öffentliche Wege- bzw. Grünfläche vorhanden sei. Der Kl. habe daher nur einen Anspruch auf Auskehr von 75 % des Verkehrswertes.

Gegen diesen Bescheid hat der Kl. durch am 4. Oktober 2000 eingegangenen Schriftsatz Klage vor dem Landgericht Cottbus erhoben, er hat hierzu durch am 20. Oktober 2000 eingegangenen Schriftsatz den angefochtenen Bescheid eingereicht und die Klage im übrigen mit am 27. Dezember 2000 eingegangenem Schriftsatz begründet. (...)

Die Bekl. und ihre Streithelferin haben die Ansicht vertreten, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. pp.

II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Feststellung der Anspruchsberechtigung des Kl. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Mauergrundstücksgesetzes (MauerG) vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980) hinsichtlich der im Antrag näher bezeichneten Flächen abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, sie ist jedoch unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

a) § 7 Abs. 1 MauerG ordnet die Zulässigkeit des Rechtsweges vor die ordentlichen Gerichte an, obwohl es in der Sache um eine Klage gegen die Versagung eines begünstigenden Verwaltungsaktes geht. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedarf es nicht.

b) Die Klagefrist des § 7 Abs. 2 MauerG ist gewahrt.

Nach dieser Vorschrift ist die Klage innerhalb von zwei Monaten nach Zusteilung des Bescheides zu erheben. Der Bescheid ist vorliegend am 25. August 2000 erlassen worden. Mit Eingang der Klage am 4. Oktober 2000, die zwar einen bestimmten Antrag, aber keine weitere Begründung enthielt, verbunden mit der Einreichung des angefochtenen Bescheides am 20. Oktober 2000 ist die Klagefrist eingehalten.

Mit der Zuweisung des Rechtsstreits an die ordentliche Gerichtsbarkeit ist die Verfahrensordnung der ZPO einzuhalten. Die Klage nach § 7 Abs. 1 MauerG muß daher zur Fristwahrung im Grundsatz den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechen. An der Einhaltung der Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO durch die Klageschrift konnten zunächst Zweifel bestehen. Mit der Einreichung einer Ablichtung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem bereits zuvor angekündigten Antrag, den Bescheid aufzuheben und die Feststellung der Berechtigung zum Erwerb der näher bezeichneten Grundstücke nach dem MauerG auszusprechen, ist der Streitgegenstand jedoch innerhalb der Klagefrist hinreichend i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bezeichnet worden.

2. Die Klage ist unbegründet. Dem Kl. steht kein Anspruch auf Ankauf der Flurstücke 85/1 und 85/3 sowie der restlichen Teilfläche des Flurstücks 85/5 zu den Konditionen des MauerG zu. Der Anspruch des Kl. ist gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz, 3 Abs. 1 Satz 1 MauerG ausgeschlossen, da die Bekl. im öffentlichen Interesse eine Veräußerung der Flächen an Dritte, nämlich ihre Streithelferin, beabsichtigt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts sind in vollem Umfang zutreffend.

a) Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz MauerG liegen vor. Es handelt sich unstreitig um Grundstücke, die im ehemaligen Grenzgebiet liegen und die nunmehr im Eigentum des Bundes stehen. Der Kl. ist auch Rechtsnachfolger der früheren Eigentümer.

b) Dem durch § 2 Abs. 1 MauerG begründeten Erwerbsanspruch zu einem auf 25 % des Verkehrswertes verringerten Ankaufspreis steht jedoch der Ausschlußtatbestand gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz, § 3 Abs. 1 Satz 1 MauerG entgegen.

aa) Die Bekl. hat, wie bereits § 3 der Zuordnungsvereinbarung zu entnehmen ist, die Absicht, die Flächen an ihre Streithelferin zu veräußern. Diese ist Dritte im Rechtssinne.

bb) Die beabsichtigte Veräußerung steht auch im "öffentlichen Interesse". Dieser Begriff wird durch das Gesetz nicht näher definiert.

Aus den Gesetzesmaterialien lassen sich zur Auslegung folgende Erkenntnisse gewinnen:

Das Mauergrundstücksgesetz geht auf einen Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drucks. 13/120) zurück, der auf eine Einbeziehung der Mauergrundstücke in den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (Rückgabe der Grundstücke an die ehemaligen Eigentümer ohne Gegenleistung) abzielte. Der Rechtsausschuß des Bundestages hat sich diesem Anliegen nicht anschließen wollen und statt dessen einen vergünstigten Rückkauf der Grundstücke durch die früheren Berechtigten vorgesehen. Nach der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucks. 13/3734), der die Motive zu entnehmen sind, sollten die ehemaligen Eigentümer oder ihre Rechtsnachfolger die Grundstücke erwerben können, sofern der Bund sie nicht für eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern wolle (§ 2 Abs. 1 MauerG-E i. d. F. der BT-Drucks. 13/3734).

Zur Möglichkeit der Veräußerung an Dritte im öffentlichen Interesse führt die Begründung der Beschlußempfehlung lediglich aus, daß dies vor allem der Fall sein werde, wenn die Veräußerung aus investiven Gründen oder im Rahmen des Flächenerwerbs nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes erfolge (BT-Drucks. 13/3734 S. 8).

Die endgültige Gesetzesfassung geht auf eine Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zurück (BT-Drucks. 13/4589), nachdem der Bundesrat zur Durchsetzung seines ursprünglichen Anliegens den Vermittlungsausschuß angerufen hatte. Diese Empfehlung enthält hinsichtlich der Eigenverwendung durch den Bund die Verschärfung, daß der Bund das Grundstück für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden wolle. Die zweite Alternative, die Veräußerung an Dritte, ist unverändert geblieben. Die Empfehlung des Vermittlungsausschusses verfügt über keine Begründung.

Veröffentlichte Rechtsprechung zur Konkretisierung des Rechtsbegriffs der öffentlichen Interessen in § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 MauerG liegt mit Ausnahme des im Verfahren eingereichten Urteils des AG Cottbus (abgedruckt in VIZ 2001, 340, durch das ebenfalls eingereichte Berufungsurteil abgeändert) - soweit ersichtlich - nicht vor.

In der Kommentierung der Vorschrift wird teilweise auf die in der Begründung der Beschlußempfehlung des BT-Rechtsausschusses genannten Veräußerungen zu investiven Zwecken Bezug genommen (Horst in Rädler/Raupach/Bezzenberger [Hg.], Vermögen in der ehemaligen DDR, § 3 Rdnr. 4). Auch wenn die Veräußerung nach § 3 InVorG den Regelfall darstelle, sei der Begriff der öffentlichen Interessen hierauf jedoch nicht beschränkt (Hellmann in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 3 MauerG Rdnr. 10; Wasmuth in Clemm u. a. [Hg.], Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in den neuen Bundesländern, § 2 MauerG Rdnr. 29 ff., 39 ff.). Wasmuth führt zum Begriff des öffentlichen Interesses aus, daß kein geschütztes Rechtsgut der Allgemeinheit verlangt werde. Der Begriff umfasse vielmehr auch rechtlich nicht geschützte Belange, die das Wohl der Allgemeinheit fördern könnten (a. a. O., Rdnr. 29).

Nach Auffassung des Senats ist ein die Veräußerung rechtfertigendes öffentliches Interesse i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, § 3 Abs. 1 Satz 1 MauerG außer bei Vorliegen der in § 3 Abs. 1 InVorG aufgeführten investiven Zwecke auch dann gegeben, wenn das Grundstück durch eine andere öffentliche Körperschaft für Zwecke des Gemeingebrauchs als Parkanlage oder als Verkehrsfläche zur Verfügung gestellt werden soll. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Gesetzgebers des am 1. Oktober 2001 in Kraft getretenen Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFlBerG) und des § 5 Abs. 1 lit. b Vermögensgesetz. Diese Gesetze bezwecken den Schutz einer in der DDR aufgenommenen Nutzung eines Grundstücks zu Zwecken des Gemeingebrauchs. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VerkFlBerG fallen dem öffentlichen Verkehr gewidmete Flächen und Parkflächen sowie Grünanlagen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Der öffentliche Nutzer erhält gemäß § 3 Abs. 1 VerkFlBerG ein Erwerbsrecht zu einem nach § 5 VerkFlBerG ermäßigten Ankaufspreis. In gleicher Weise schließt § 5 Abs. 1 lit. b VermG eine Restitution von dem Gemeingebrauch gewidmeten Flächen aus. Der Schutz der in der DDR aufgenommenen Nutzung zum Gemeingebrauch durch diese Vorschriften beruht auf dem öffentlichen Interesse an diesen Flächen. Nichts anderes kann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, § 3 Abs. 1 Satz 1 MauerG für die künftige Nutzung eines Grundstücks zu diesen Zwecken gelten.

Die Rechtsansicht des Kl., die Veräußerung selbst und nicht die nach der Veräußerung beabsichtigte öffentliche Nutzung müsse im öffentlichen Interesse stehen, widerspricht dem auch in der Begründung niedergelegten Sinn und Zweck der Norm, die eine im öffentlichen Interesse liegende künftige Grundstücksnutzung vor allem zu investiven Zwecken ermöglichen will. Auch bei einem solchen investiven Zweck steht nicht die Veräußerung selbst, sondern allein die spätere Nutzung durch Ansiedlung eines Gewerbebetriebes und der damit verbundenen Schaffung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Interesse.

cc) Auf die vom Kl. bezweifelte Wirksamkeit der Rechtsakte der Streithelferin der Bekl. zur Absicherung der Nutzung der Grundstücks kommt es nicht an. Aus der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 und dem Beschluß der Satzung gemäß § 165 Abs. 6 BauGB folgt jedenfalls die Ernsthaftigkeit der Absicht der Streithelferin der Bekl., die Flächen im mitgeteilten Sinne zu nutzen. Dies ist zur Begründung eines öffentlichen Interesses ausreichend. Eines dringenden öffentlichen Interesses bedarf es nicht. Daß die zweckentsprechende Verwendung der Grundstücke planungsrechtlich vollständig abgesichert ist, wird von § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 MauerG nicht verlangt. In gleicher Weise ohne Belang ist der Streit der Parteien über die Möglichkeit einer Enteignung der Flächen. Auch hierauf kommt es zur Begründung des Ausschlusses des Rückkaufsrechtes nicht an.

dd) Das öffentliche Interesse an den Grundstücken entfällt schließlich auch nicht wegen der Bereitschaft des Kl., der Streithelferin der Bekl. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Absicherung der öffentli-chen Nutzung einzuräumen. Die Bekl. muß sich nach dem Inhalt der Vor-schrift nicht darauf verweisen lassen, daß das öffentliche Interesse mög-licherweise auch durch die Bestellung anderer dinglicher Rechte gesichert werden kann. Es ist zudem nicht zweckmäßig, die dauerhafte Nut-zung von Grundstücken oder größerer Teilflächen als Grün- und Verkehrsfläche durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten abzusichern. Von diesem Rechtsinstitut wird in der Praxis nur dann Gebrauch gemacht, wenn nur geringfügige Teilflächen zur Nutzung übertragen wer-den sollen (vgl. auch die entsprechende Regelung in § 3 Abs. 3 VerkFl-BerG). Eine dauerhafte Nutzung eines gesamten Flurstücks oder einer größeren abgegrenzten Teilfläche zum Zwecke des Gemeingebrauchs ist sachgerecht nur durch den Erwerb der zu nutzenden Flächen abzusichern.

Es ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Streithelferin der Bekl. auf die Möglichkeit der Bestellung einer Dienstbarkeit zu verweisen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Kl. verkennen, daß mit der Versagung des vergünstigten Rückkaufes des Grundstücks kein Eingriff in sein durch Art. 14 GG verbürgtes Eigentumsrecht verbunden ist. Wie bereits vom Landgericht zutreffend hervorgehoben, bestand von Verfassungs wegen keine Verpflichtung zur Rückgängigmachung der in der DDR vorgenommenen Enteignungen. Der Kl. verfügte nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik über keine von Art. 14 geschützte Rechtsposition (vgl. BVerfGE 84, 90, 122; BVerfG, VIZ 1996, 325, 332). Es bestand keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zur Rückgabe der Grenzgrundstücke (vgl. i. E. Wasmuth, a. a. O., Einführung MauerG Rdnr. 67 ff.). Der Gesetzgeber war vielmehr in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rückgewähr des außerhalb der Geltung des Grundgesetzes entzogenen Eigentums erfolgen sollte. Es ist daher auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber des MauerG die Rückkaufsmöglichkeit unter den Vorbehalt gestellt hat, daß das Grundstück nicht im öffentlichen Interesse an Dritte veräußert wird. Es handelt sich hierbei um keinen staatlichen Eingriff in die Rechte des Kl., sondern um die Beschränkung der Gewährung einer von Verfassungs wegen nicht gebotenen Wiedergutmachung für ein von einer fremden staatlichen Macht begangenes Unrecht. Diese Gewährung einer Begünstigung konnte und durfte unter den Vorbehalt eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung des Grundstücks gestellt werden, zumal die Interessen des Kl. durch Auskehrung von 75 % des Veräußerungserlöses gewahrt werden.