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Mauergrundstück

BGHV ZR 268/0204.04.2003ZOV 2003, 239

MauerG § 2, § 3; ZPO § 253 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mauergrundstück; Veräußerung an Dritten wegen Nutzungsabsicht im öffentlichen Interesse

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Will der Bund das Mauergrundstück unter Ausschluß des Berechtigten an einen Dritten veräußern, genügt es, daß die von dem Dritten beabsichtigte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; eines Interesses des Bundes an der Veräußerung bedarf es nicht. b) Die Veräußerung des Mauergrundstücks ist auch möglich, wenn das öffentliche Interesse des Dritten durch Erwerb eines beschränkt dinglichen Rechts oder durch Vertrag gesichert werden könnte.

c) Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Erwerb des Mauergrundstücks durch den Dritten ist gerichtlich voll überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum verbleibt dem Bund nicht.

d) Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundes gerichtete Klage genügt dem Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn der der Klageschrift beigefügte Bescheid den Klagegrund enthält.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Erbeserbe der früheren Eigentümerin der am Ufer der Havel auf der Gemarkung H.-N. N. gelegenen Flurstücke. Die Flurstücke waren in den 60er Jahren in Volkseigentum überführt und in den Grenzstreifen zwischen der ehemaligen DDR und Berlin (West) einbezogen worden. Nach der Maueröffnung wurde die über die Flurstücke verlaufende Asphaltstraße (Kolonnenweg) aufgrund einer Vereinbarung der kommunalen Stellen mit den damaligen Grenztruppen zur Nutzung durch die Öffentlichkeit als Rad- und Gehweg freigegeben. Im Juni 1990 entschied sich die Stadtverordnetenversammlung der Streithelferin dafür, den Streifen zwischen Kolonnenweg und Seeufer zu begrünen und als parkähnliche Anlage mit Sitzelementen auszugestalten. Ein Bebauungsplan, der die dauerhafte Nutzung als öffentliche Grünfläche sowie als öffentlichen Geh- und Radweg vorsieht, wurde im Januar 1991 aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht. Im April 1995 bezog die Streithelferin die Flächen mit gleichem Nutzungszweck in einen städtebaulichen Entwicklungsbereich ein.

Im August 1996 beantragte der Kl. den Rückerwerb der Grundstücke nach dem Mauergrundstücksgesetz. Die Bekl. und die Streithelferin einigten sich am 19./22. Oktober 1999 darauf, die Flächen der Bekl. zuzuordnen und anschließend an die Streithelferin zu veräußern. Ein entsprechender Zuordnungsbescheid erging am 4. November 1999, der Rückerwerb durch den Kl. wurde durch Bescheid vom 25. August 2000 abgelehnt.

Der Kl. hat beantragt, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids seine Berechtigung zum Erwerb nach dem Mauergrundstücksgesetz festzustellen. Der Antrag ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision, der die Bekl. und die Streithelferin entgegentreten, verfolgt er ihn weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I.-II. pp.

III. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Kl. auf Erwerb der streitigen Fläche nach dem Mauergrundstücksgesetz.

Nach § 2 Abs. 1 MauerG können ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 v. H. des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Die Voraussetzungen des Erwerbs liegen in der Person des Kl. als Rechtsnachfolger der ehemaligen Eigentümerin und der Bekl. als gegenwärtiger Eigentümerin der Flächen vor. Der Erwerbsanspruch scheitert jedoch an dem geplanten, durch die Vereinbarung vom 19./22. Oktober 1999 rechtsverbindlich festgelegten Verkauf der Flächen an die Streithelferin. Diese ist Dritte im Sinne des § 2 Abs. 1 MauerG (für juristische Personen des öffentlichen Rechts vgl. Wasmuth a. a. O., § 2 MauerG, Rdn. 45), der Verkauf an sie liegt im öffentlichen Interesse. 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist zum Ausschluß des Erwerbsanspruchs bei der Veräußerung an Dritte nicht erforderlich, daß der Veräußerungsvorgang selbst im öffentlichen Interesse liegt. Es genügt, wenn die von dem Dritten beabsichtigte Grundstücksnutzung diesem Interesse dient.

a) Aus dem Wortlaut des Gesetzes läßt sich dies zwar nicht unmittelbar entnehmen, aber bereits der Gesetzeszusammenhang spricht dafür, auf die Nutzungszwecke des Erwerbers abzustellen. § 2 Abs. 1 MauerG stellt die Eigennutzung durch den Bund, wenn sie im dringenden öffentlichen Interesse erfolgt, der durch das öffentliche Interesse gerechtfertigten Veräußerung gleichwertig gegenüber. Daß eine vom öffentlichen Interesse nicht gedeckte Verwendung durch den Dritten dem Erwerb des Berechtigten entgegenstehen könnte, wäre kaum nachvollziehbar. Der Veräußerungsfall verlagert den maßgeblichen Verwendungszweck vom Bund auf den Erwerber. Das Abstellen auf den Veräußerungsvorgang, also auf das Interesse des Bundes am Verkauf, würde zudem die Gefahr begründen, daß die Vorschrift leer liefe. Je nach Betrachtungsweise fehlte dann nämlich das öffentliche Interesse in jedem Falle oder es läge immer vor. Der Bund hat die Erlöse aus den Veräußerungen dem nach § 5 Abs. 1 MauerG eingerichteten Fonds zur Förderung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Zwecke im Beitrittsgebiet zuzuführen; dieser ist nach § 5 Abs. 2 MauerG der Kontrolle des Haushaltsausschusses des Bundestags unterstellt, seine Mittel dürfen nicht zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen eingesetzt werden. Sieht man, mit einem Teil der Literatur (Horst a. a. O., Vorbem. zum Mauergesetz, Rdn. 36; Wassermann, NJW 1996, 3134), bereits durch die Existenz des Fonds, also in der Entlastung des Bundeshaushalts durch die vorgeschriebene Verwendung der Fondsmittel, den öffentlichen Zweck als erreicht an, käme es regelmäßig nicht zum Erwerb durch den Berechtigten, andernfalls käme es in der Regel zum Erwerb.

b) Die Gesetzesmaterialien bestätigen diese Sicht. Die Beschlußempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages führen zur Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates (BT-Drucks. 13/120) im allgemeinen Teil aus: "Der Bund müsse ... die Möglichkeit behalten, die Grundstücke zu öffentlichen Zwecken selbst zu nutzen oder insbesondere im Einklang mit den geltenden Regelungen für den Vorrang von Investitionen an Dritte zu veräußern" (BT-Drucks. 13/3734, S. 6). Zu § 2 des Gesetzentwurfs wird ergänzend erläutert, eine Veräußerung im öffentlichen Interesse an Dritte liege vor allem dann vor, "wenn die Veräußerung aus investiven Gründen oder im Rahmen des Flächenerwerbs nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz erfolgt" (BT-Drucks. 13/3734, S. 8). Nach Abschnitt V. der Vorläufigen Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken, die für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen in Volkseigentum überführt wurden, vom 31. Juli 1996 (BAnz. vom 14. August 1996, S. 9205) kommt eine "Veräußerung im öffentlichen Interesse an Dritte" dann in Betracht, "wenn dies aus übergeordneten Gründen (z. B. Durchführung eines investiven Vorhabens) geboten erscheint." Dies weist auf die in § 3 Abs. 1 InVorG genannten besonderen Investitionszwecke hin, die auf die Verwendung der Grundstücke abstellen.

2. Die Nutzung der Grundstücke für Geh- und Radwege sowie als Grün-fläche zum Ausbau einer parkähnlichen Uferlandschaft begründen ein öffentliches Interesse im Sinne des § 2 Abs. 1 MauerG. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (vorstehend zu 1 b) ergibt, stellen die besonderen In-vestitionen nach § 3 Abs. 1 InVorG, u. a. Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, Schaffung neuen Wohnraums oder Schaffung erforderlicher Infrastrukturmaßnahmen, einen Schwerpunkt des öffentlichen In-teresses dar (vgl. auch Hellmann a. a. O. § 3 MauerG, Rdn. 9 ff.; Horst a. a. O. § 3 MauerG, Rdn. 4). Das öffentliche Interesse ist aber damit nicht erschöpft. Es erlaubt die Berücksichtigung weiterer öffentlicher Zwecke (Hellmann a. a. O., § 3 MauerG, Rdn. 10; Wasmuth a. a. O. § 2 MauerG, Rdn. 50; Blumenwitz, NJW 1996, 3118 f., Hellmann, VIZ 1996, 425, 428; Wassermann, NJW 1996, 3134 f.). Mit der Veräußerung können da-her auch Aufgaben der Landes- oder Kommunalverwaltung oder anderer nicht bundeseigener Körperschaften verfolgt werden. Darüber hinaus er-faßt der Begriff des öffentlichen Interesses auch rechtlich nicht geschützte Belange, die das Wohl der Allgemeinheit befördern (Wasmuth, § 2 MauerG, Rdn. 24). Es kann mithin dahinstehen, ob die geplante Nutzung der streitigen Grundstücke als eine zu Investitionszwecken erforderliche Infrastrukturmaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 InVorG angesehen wer-den könnte. Jedenfalls dient sie den öffentlichen Zwecken der Naherholung (§ 1 Abs. 5 Nr. 3 BauGB), des Verkehrs (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB) und der Erfüllung der städtebaulichen Planung im aufgestellten Bebauungsplan und in der Entwicklungssatzung (§ 1 Abs. 5 Nr. 10 BauGB). Eine weitere Förderung der Infrastruktur, insbesondere des Fremdenverkehrs (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB), bewirkt der ebenfalls geplante Anschluß an den öffentlichen Radfernweg "Spree-Havel-Müritz".

3. Der Ausschluß des Anspruchs des Berechtigten auf Flächenerwerb durch das öffentliche Interesse verstößt nicht gegen Art. 14 GG (nachfolgend zu a). Der Umstand, daß, anders als bei der Eigennutzung durch den Bund, dieses Interesse kein dringliches sein muß, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich (zu b).

a) Den Eigentümern der Mauer- und Grenzgrundstücke war nach der Enteignung in der ehemaligen DDR keine Rechtsposition verblieben, die nach dem Beitritt in den Schutzbereich des Art. 14 GG hätte einrücken können. Für Enteignungen, die in der DDR durchgeführt worden waren, gelten die Gemeinwohlanforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht; denn der Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckte sich nicht auf das Gebiet der DDR und ist hierauf auch nach dem Beitritt nicht rückwirkend ausgedehnt worden (BVerfG 84, 90, 122; 97, 89, 98; BGH, Beschl. v. 25. Februar 1995, III ZR 58/94, NJW 1995, 1280). Der Gesetzgeber war daher in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Rückgewähr des Eigentums vornehmen wollte. Danach ist es nicht zu beanstanden, daß er bei Vorliegen öffentlicher Interessen, gleich welcher Intensität, einen Ausschlußtatbestand vorgesehen hat. Dem Interesse der Berechtigten hat er bei Ausschluß des Rückerwerbs dadurch Rechnung getragen, daß er die Auskehrung von 75 v. H. des Verkehrswertes an diese angeordnet hat (§ 3 Abs. 1 MauerG). So gesehen werden sie wirtschaftlich nicht schlechter gestellt als beim Ankauf, der nach § 2 Abs. 1 MauerG gegen ein Entgelt in Höhe von 25 v. H. des Verkehrswertes erfolgt. Dabei sind neben dem gegenüber DDR-Verhältnissen erheblich gestiegenen Verkehrswert auch die weiteren, nicht unbeträchtlichen Vergünstigungen des Mauergrundstücksgesetzes zu berücksichtigen (Kittke, NJW 1996, 464, 466; Wittmer, IFLA, 1996, 109, 113; vgl. auch Hellmann, VIZ 1996, 428). Im Gegensatz zu der Regelung des Vermögensgesetzes müssen die Berechtigten nach dem Mauergrundstücksgesetz Gegenleistungen für den Eigentumsverlust, wie z. B. einen Kaufpreis, eine Entschädigung oder erhaltene Lastenausgleichsleistungen weder zurückzahlen noch sich auf den auszukehrenden Betrag anrechnen lassen. Hinzu kommen eine Stundungsmöglichkeit des zu zahlenden Kaufpreises (§ 2 Abs. 1 MauerG), die Befreiung von der Grunderwerbsteuer und weitere einkommensteuerliche Vorteile (§ 2 Abs. 3 MauerG).

b) Die Differenzierung zwischen den dringenden eigenen öffentlichen Zwecken des Bundes und der Veräußerung im (schlichten) öffentlichen Interesse an Dritte geht auf eine Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zurück (BT-Drucks. 13/4589, S. 2). Sie ist dadurch gerechtfertigt, daß der Bund bei eigener Verwendung der Grundstücke keine Zahlungen an den Fonds leisten muß, während im zweiten Fall der Veräußerungserlös dem Fonds zugute kommt. Das Dringlichkeitserfordernis soll gewährleisten, daß der Bund nur dann die Grundstücke behalten und sich trotz des Unrechtscharakters von Mauer und Todesstreifen an den davon betroffenen Flächen bereichern kann, wenn das öffentliche Interesse zwingend ist. Denn ein Hauptanliegen des Mauergrundstücksgesetzes lag in der Vermeidung einer Bereicherung des Staates an diesem Unrechtsgut (Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 13/120, S. 1 u. 5).

4. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Streithelferin nicht gehalten, sich mit der Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder dem Abschluß eines langfristigen Nutzungsvertrages zu begnügen. Dies sieht das Mauergrundstücksgesetz nicht vor. Die in § 3 Abs. 3 VerkFlBerG unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit getroffene Entscheidung, unter bestimmten Voraussetzungen statt des Erwerbs des Grundstücks für den öffentlichen Nutzer die Bestellung einer Dienstbarkeit zuzulassen, ist auf den Bereich des Mauergrundstücksgesetzes nicht übertragbar. Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfaßt Privatgrundstücke, die in der DDR ohne Überführung in Volkseigentum und ohne sonstige Rechtsgrundlage für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen worden waren. Hier war das Gestaltungsermessen des Gesetzgebers zugunsten privaten Eigentums begrenzt. Auch eine Abwägung des Erwerbsinteresses des Berechtigten gegen das öffentliche Interesse an einer anderweiten Verwendung des Grundstücks, insbesondere der Rechtsgedanke des Mindesteingriffs, führt nicht zu der vom Kl. gewünschten Beschränkung des Erwerbsrechts. Eine solche Abwägung findet nach § 2 MauerG nicht statt. Ist das öffentliche Interesse zu bejahen, verdrängt es den Erwerbsanspruch des Berechtigten insgesamt. Der Entzug der vermögensrechtlichen Position, die dem Berechtigten aus § 2 MauerG zunächst erwächst, erfordert es allerdings, daß nicht nur die zur Begründung des öffentlichen Interesses vorgebrachten Tatsachen, sondern auch die Abwägungen, die dem ablehnenden Bescheid (§ 3 MauerG) zugrunde liegen, voll der gerichtlichen Überprüfung unterliegen; ein Beurteilungs- oder gar ein Ermessensspielraum verbleibt dem Bund nicht. Ob dem Berechtigten bei nachträglichem Wegfall des öffentlichen Interesses ein Anspruch auf Rückerwerb entsprechend dem Rechtsgedanken des § 102 BauGB erwachsen könnte, was wirtschaftlich dem Erwerb lediglich eines beschränkt dinglichen Rechts durch die öffentliche Hand nahe käme (ablehnend für verschiedene Fälle des Eigentumsentzugs durch Stellen der DDR: BGH, Urt. v. 23. Februar 1995, III ZR 58/94, NJW 1995, 1280; v. 16. Oktober 1997, III ZR 176/96, NJW 1998, 222), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Dafür, daß das öffentliche Interesse kein ernstliches ist und lediglich fiskalische Zwecke verdeckt, sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten.