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Mauergrundstück

VG BerlinVG 9 A 29.9312.07.1994ZOV 1994, 408

VermG § 1 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mauergrundstück; unlautere Machenschaft; Manipulation

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Die Enteignung eines Grundstücks zum Zwecke des Mauerbaus ist kein Fall des Machtmißbrauchs im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG. Diese Vorschrift erfaßt nämlich solche Sachverhalte nicht, bei denen nach den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften nach den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die gesetzlich ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Investitionsvorrangbescheid vom 29. Januar 1993 in der Fassung vom 5. November 1993 anzuordnen, kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Antragstellerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wird. Die Regelung in dem angefochtenen Investitionsvorrangbescheid ist gegenstandslos, weil das Verfügungsverbot des § 3 Abs. 3 VermG zugunsten der Antragstellerin von vornherein unabhängig von dem angegriffenen Bescheid nicht eingreift. Das Verfügungsverbot wird nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift zwar allein durch einen Antrag nach § 30 VermG ausgelöst, nach Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes kann dies jedoch nicht gelten, wenn ein Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz offensichtlich nicht besteht. Die Sicherungsfunktion des Verfügungsverbotes ist bei offensichtlicher Nichtberechtigung verfehlt und wird daher in einem solchen Fall nicht ausgelöst (ständige Beschlußpraxis des Verwaltungsgerichts Berlin). Die Antragstellerin ist offensichtlich nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil das Grundstück, deren Rückgabe sie begehrt, nicht von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen ist. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG liegen eindeutig nicht vor.

Unter den Begriff der "unlauteren Machenschaften" fallen nach den nicht abschließenden Regelbeispielen des § 1 Abs. 3 VermG die Fälle des Machtmißbrauchs, der Korruption, der Nötigung und der Täuschung. Bereits aus diesen, Vorgänge von etwa gleichem Unrechtsgehalt erfassenden Regelbeispielen wird deutlich, daß § 1 Abs. 3 VermG nur solche Konstellationen meint, bei denen aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls das einer "unlauteren Machenschaft" innewohnende manipulative Element zu bejahen ist. Demgemäß werden von § 1 Abs. 3 VermG solche Sachverhalte nicht erfaßt, bei denen nach den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist, folglich ein manipulatives Element fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1993, VIZ, 1994, 27, 28 m. w. N.), wobei der Inhalt der DDR-Rechtsvorschriften selbst grundsätzlich keiner am Maßstab der bundesdeutschen Rechtsordnung orientierten Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt. Daß die Teilung Deutschlands und die Inanspruchnahme von Grundstücken im Zusammenhang mit der Schaffung einer innerdeutschen Grenze im besonderen Maße als "Teilungsrecht" anzusehen sind, hat nach den vorangestellten Erwägungen doch nicht zur Folge, daß nach dem Verteidigungsgesetz enteignete Grundstücke nach § 1 Abs. 3 VermG restituierbar wären, weil die Grenzziehung als solche und alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen bereits als "unlautere Machenschaften" anzusehen wären. Vielmehr gilt - da das Vermögensgesetz eine Sonderregelung für "Mauergrundstücke" bisher nicht getroffen hat - auch für diese Grundstücke, daß im jeweiligen Einzelfall die Inanspruchnahme die Folge einer mit der damals geltenden DDR Rechtsordnung nicht im Einklang stehenden Manipulation gewesen sein muß (VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 1994 - VG 31 A 11.93 -). Hierfür gibt es im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte.

Die geltende Fassung des Vermögensgesetzes sieht eine besondere Behandlung enteigneter "Mauergrundstücke" nicht vor. Es handelt sich demnach um eine rechtspolitische Frage, ob im Vermögensgesetz zukünftig ein Rückübertragungsanspruch begründet wird (so bereits zutreffend die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, Beschluß vom 30. Juli 1992 - VG 25 A 309.92 -). Auf die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen zur Wirksamkeit der Enteignung kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Die Wirkung des Investitionsvorrangbescheides gemäß § 11 Abs. 1 InVorG tritt nur wegen des Verfügungverbotes des § 3 Abs. 3 VermG ein.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: vgl. den auf die Verfassungsbeschwerde ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16.