Mauergrundstück
§ 113 Abs. 3 VwGO; Art. 21, 22 Einigungsvertrag; § 6 VZOG; § 1 Abs. 6 VermG; REAO, BK/O (49) 180
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mauergrundstück; Verteidigungszweck; Verwaltungsvermögen; Finanzvermögen; Verfallserklärung; Ursächlichkeit; Kausalität; Reserveursache; Zwangsversteigerung; Verfolgungsvermutung; Verfolgungsbedingtheit; Vermögensentziehung; Rückgabeverfahren
Leitsätze
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1. Für die Zuordnung zum Verwaltungsvermögen bleiben die durch den Beitritt selbst bewirkten Rechtsänderungen außer Betracht (Wegfall des Bedürfnisses zur innerstädtischen Sicherung bei Mauergrundstücken). Solche Grundstücke unterliegen als Finanzvermögen des Bundes der Treuhandverwaltung.
2. Die Verfallserklärung nach § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1933 ist für die Entziehung nicht ursächlich, wenn später in einem Zwangsversteigerungsverfahren ein Zuschlag erfolgt (Kausalität der Reserveursache). Die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechts sind auf das Rückgabeverfahren nach dem VermG übertragbar.
3. Es besteht kein Wertungswiderspruch zu § 1 Abs. 2 VermG.
4. Zwangsversteigerungen fallen nicht unter die in Artikel 3 REAO aufgeführten Geschäfte. Für sie gilt nicht die Verfolgungsvermutung.
5. Zu den Grundsätzen der Verfolgungsbedingtheit von Vermögensentziehungen durch Zwangsversteigerung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen den Bescheid des Bekl. vom 9. April 1992 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 1993, mit dem das Eigentum an dem 489 m2 großen Grundstück in Berlin-Mitte auf die Beigeladenen übertragen wird.
Das Grundstück stand seit 1924 im Eigentum des jüdischen deutschen Staatsbürgers M., dessen zahlreiche Unternehmen zum sogenannten M.-Konzern zusammengefaßt waren.
Das Grundstück wurde in den Jahren 1924/25 in Höhe von über 900.000 Reichsmark mit Grundschulden zugunsten der I-Bank, einem Unternehmen von M., belastet. Ein Teil der Belastungen ging in Form von Hypotheken in Höhe von zuletzt 585.062,50 Reichsmark auf die Preußische Hypotheken-Actien-Bank über. Eine Grundschuld von 150.000 Reichsmark zugunsten der "A." ging in Höhe von 49.200 Reichsmark durch Abtretung auf E. über, ein Teilbetrag von 50.000 Reichsmark durch gesetzlichen Forderungsübergang auf K. M. verließ Deutschland im Jahre 1932.
Am 21. Oktober 1931 wurde die Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Am 26. Oktober 1931 wurde beides gelöscht. Ein Verfügungsverbot nach §§ 106, 113 KO wurde am 3. Oktober 1932 eingetragen, am 19. Oktober 1932 wieder gelöscht. Ein Zwangsversteigerungsvermerk vom 30. Mai 1933 wurde am 30. April 1933 gelöscht.
Auf der Grundlage des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480 wurde M. mit Bekanntmachung der Erklärung des Reichsministers des Innern im Reichsanzeiger Nr. 157 am 9. Juli 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt. Am 14. September 1938 erklärte der Reichsminister des Innern auf Grundlage des oben genannten Gesetzes das Vermögen des M. als dem Reiche verfallen. Diese Vermögensverfallerklärung wurde am 15. September 1938 im Reichsanzeiger Nr. 215 S. 1 bekanntgemacht.
Im Wege der Zwangsversteigerung ging das Eigentum an dem Grundstück mit Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Berlin vom 25. Oktober 1938 zum Meistgebot von 575.000 Reichsmark auf die deutsche Centralbodenkredit-AG in Berlin über, nachdem am 23. November 1932 die gerichtlich angeordnete Zwangsverwaltung und am 4. Juni 1938 die gerichtlich angeordnete Zwangsversteigerung in Abt. II des Grundbuchs eingetragen worden war. Der Einheitswert nach dem Stand vom 1. Januar 1935 betrug 419.900 Reichsmark, der "Objektwert" wurde im Zwangsversteigerungsverfahren auf 600.000 Reichsmark festgesetzt.
Die Centralbodenkredit-AG Berlin verkaufte das Grundstück an die Commanditgesellschaft für Vermögensverwaltung Schwabe und Co. in Berlin, die aufgrund der Auflassung vom 30. Juni 1939 am 16. Oktober 1939 als Eigentümerin eingetragen wurde.
Das Grundstück wurde gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Mai 1949 zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum (VOBl. I S. 112) i. V. m. Liste C Nr. 8 enteignet. Am 19. Juni 1963 wurde in Abt. I des Grundbuchs "Eigentum des Volkes" eingetragen. Am 4. Februar 1964 wurde der Rat des Stadtbezirks Mitte, Abteilung Finanzen, als Rechtsträger des Grundstücks eingesetzt. Das alte Grundbuch wurde am 19. Juni 1963 geschlossen. In dem neu angelegten Grundbuch von Berlin-Mitte ist "Eigentum des Volkes" eingetragen und als Rechtsträger der Rat des Stadtbezirks Mitte, Abteilung Finanzen.
Das Grundstück blieb nach kriegsbedingt vollständiger Zerstörung der Gebäude unbebaut und diente nach dem Mauerbau 1961 als Bestandteil der Grenzanlage "Checkpoint-Charlie" der Grenzsicherung.
Am 28. März 1991 beantragten die Beigeladenen als Erbengemeinschaft nach M. die Rückübertragung des Grundstückes und legten eine Ausfertigung des Erbscheins des Amtsgerichts Wedding vom 17. März 1992 nach dem am 7. September 1979 in New York/USA verstorbenen M. vor.
Mit Bescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) vom 9. April 1992 wurde das Eigentum an dem Grundstück auf die Erbengemeinschaft nach M. mit der Begründung übertragen, der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit, Vermögenseinziehung und Zwangsversteigerung lasse auf einen Vermögensentzug aus rassischen Gründen schließen.
Gegen diesen Bescheid legte die Oberfinanzdirektion Berlin am 29. Oktober 1992 Widerspruch ein.
Der Bekl. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. Februar 1993 zurück.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist begründet. Gemäß § 113 Abs. 3 VwGO waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben, weil nach Art und Umfang erhebliche Ermittlungen erforderlich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.
1. Der angegriffene Bescheid würde im Falle seiner Rechtswidrigkeit Rechte der Kl. verletzen. Dabei kann dahinstehen, ob das streitbefangene Grundstück mit dem Beitritt am 3. Oktober 1990 Bundesvermögen und damit Eigentum der Kl. geworden ist. Voraussetzung hierfür ist gemäß Art. 21 Abs. 1 EV, daß das Grundstück Verwaltungsvermögen war und am 1. Oktober 1989 Aufgaben gedient hat, die nach dem Grundgesetz dem Bund zugewiesen sind. Weitere Voraussetzung ist, daß das Vermögen mit Wirksamwerden des Beitritts unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben diente. Dies folgt aus Art. 21 Abs. 2 EV, der für die Zuordnung des Verwaltungsvermögens auf diesen Zeitpunkt abstellt, was voraussetzt, daß die Zweckbestimmung noch vorlag (Schmidt-Leitschuh in: Rechtshandbuch Vermögen und Immobilien in der ehemaligen DDR, B 20 Rdnr. 7, 8 zu Art. 21; Lange, DtZ 1991 S. 329, 331). Zwar war mit Wirksamwerden des Beitritts die Aufgabe der innerstädtischen Grenzsicherung entfallen. Darin kann eine konkludente Entwidmung gesehen werden (Schmitt-Habersack in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Bd. II, EV Art. 21 Rdnr. 1, 6); andererseits kann auch die Liquidation zur Verwertung des Vermögens als Verwaltungsaufgabe angesehen werden. Nach Sinn und Zweck der Regelung des Art. 21 EV, das Vermögen des Einheitsstaates sachgerecht auf die drei Ebenen Zentralstaat, Länder und Kommunen aufzuteilen (vgl. Denkschrift zum Einigungsvertrag, BT-Drs. 11/7760 S. 365), ist naheliegend, daß für die Zuordnung zum Verwaltungsvermögen die durch den Beitritt selbst bewirkten Rechtsänderungen außer Betracht bleiben sollten, die Zuordnung also nach der Zweckbestimmung in der logischen Sekunde vor dem Wirksamwerden des Beitritts vorzunehmen ist (für Bundesvermögen gem. Art. 21 Abs. 1 EV ohne weitere Begründung: KG, Urteil vom 13. April 1992, ZOV 1992, 162 f.).
Wenn das Grundstück mit dem Beitritt nicht Bundesvermögen gemäß Art. 21 Abs. 1 EV geworden ist, unterliegt es als Finanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 EV jedenfalls der Treuhandverwaltung der Kl. Dies gilt bis zur Aufteilung des Finanzvermögens auf den Bund und die neuen Bundesländer nach Maßgabe eines noch zu schaffenden Gesetzes. Die Treuhandverwaltung beinhaltet die Erhaltung des Treuguts und den Schutz vor unrechtmäßiger Schmälerung. Im Rahmen der fremdnützigen Verwaltungstreuhand hat die Kl. die zur Erfüllung der Treuhandaufgabe erforderlichen Befugnisse. Der Treuhänder kraft Gesetzes erhält eine gesetzliche Ermächtigung als eigenes Recht zu Verfügungen über das Treugut (Liebisch/Mathews, Treuhand und Treuhänder in Recht und Wirtschaft, 2. Aufl., S. 46 mit Beispielen für gesetzlich angeordnete Treuhandschaften). § 6 VZOG steht der Annahme eigener Rechte der Kl. am Grundstück nicht entgegen. Zwar ist gemäß § 6 Abs. 1 VZOG (auch) der Bekl. verfügungsbefugt, doch bleibt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters gemäß § 6 Abs. 2 VZOG unberührt.
2. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 6 VermG. Danach ist das Grundstück zu restitutieren, wenn der Rechtsvorgänger der Beigeladenen einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust erlitten hat. § 1 Abs. 6 VermG setzt eine Kausalität der Verfolgung für den Vermögensverlust voraus. Ein solcher ursächlicher Zusammenhang läßt sich im vorliegenden Fall noch nicht feststellen.
Verfolgungsbedingt war zwar die Verfallserklärung zugunsten des Reiches. Diese beruhte auf § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I 1933, S. 480). Die vorherige Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren hinderte nicht den Eintritt des Vermögensverfalls (Zeller/Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 13. Aufl. § 26 Rdnr. 3). Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit wurde gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzes mit der Verkündung im Reichsanzeiger am 9. Juli 1938 wirksam. Die Verfallserklärung wurde am 15. September 1938 im Reichsanzeiger bekanntgemacht. Diese Bekanntmachung wirkte konstitutiv, das Eigentum am Grundstück ging unmittelbar auf das Reich über, so daß das Grundbuch unrichtig wurde (OLG München RzW 57, 97). Daher kommt es nicht darauf an, ob - wie von der Kl. angeführt - vom Verfall später abgesehen wurde, da M. liechtensteinischer Staatsangehöriger gewesen sein soll.
Die Verfallserkärung war jedoch nicht ursächlich für den Vermögensverlust. Maßgeblich ist nämlich der am 25. Oktober 1938 erfolgte Zuschlag in der Zwangsversteigerung. Der Eigentumsverlust wäre ohne die Enteignung zu diesem Zeitpunkt ohnehin eingetreten. Die Zwangsversteigerung bildet somit eine Reserveursache im Sinne der hypothetischen Kausalität. Das Problem, ob der Schaden dem (Erst-) Schädiger zuzurechnen ist, wenn der von ihm verursachte Schaden aufgrund eines anderen Ereignisses, der sogenannten Reserveursache, ohnehin eingetreten wäre, ist zwar im einzelnen umstritten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rdnr. 96 f.). Übereinstimmung besteht jedoch hinsichtlich der "Anlagefälle". Bestand bei Eintritt des schädigenden Ereignisses eine der geschädigten Sache innewohnende Schadensanlage, die zu dem gleichen Schaden geführt hätte, besteht eine Ersatzpflicht nur hinsichtlich der durch den früheren Schadenseintritt bedingten Nachteile (allgemeine Meinung, RG 156, 191, BGH 20, 280, BGH 104, 360; Palandt/Heinrichs, a. a. O.; Rdnr. 99, mit Nachweisen zur BGH Rechtsprechung). Eine solche Schadensanlage sind vorliegend die auf dem Grundstück ruhenden Grundpfandrechte und das laufende Zwangsversteigerungsverfahren. Diese allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechts sind auf das Restitutionsverfahren übertragbar, da auch hier die Ursächlichkeit des schädigenden Ereignisses für den Schaden (Vermögensverlust) vorausgesetzt wird und auch hinsichtlich der Rechtsfolge der Naturalrestitution Parallelen bestehen. Das Vermögensgesetz enthält keine Regelungen, die dieser Wertung widersprechen. Insbesondere § 18 VermG steht der Berücksichtigung einer Schadensanlage nicht entgegen, denn er regelt einen anderen Fall. § 18 VermG bestimmt, daß der Restitutionsberechtigte die bei Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte ablösen muß. Der Restitutionsberechtigte soll nicht davon profitieren, daß die früheren Rechte bei der Überprüfung des Grundstücks in Volkseigentum erloschen sind (vgl. BT-Drs. 12/2480 S. 50). Er soll insoweit durch die Restitution nicht besser gestellt werden, als er ohne Überführung des Grundstücks in Volkseigentum stünde. Zweck der Regelung ist die Berücksichtigung der Vorteile, die das schädigende Ereignis gebracht hat, also die Vorteilsausgleichung als Institut des Schadensersatzrechts (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 52. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rdnr. 119 f.). Dies hat mit der Frage, ob durch eine frühere "Schadensanlage" ein Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG gar nicht eingetreten ist, nichts zu tun.
Es besteht auch kein Wertungswiderspruch zu § 1 Abs. 2 VermG. Dieser Restitutionstatbestand trägt der Tatsache Rechnung, daß in der DDR aufgrund der staatlich administrierten Niedrigmieten der Eintritt einer Überschuldung bei bebauten Grundstücken in vielen Fällen unausweichlich war, da die Instandhaltungsaufwendungen die Mieteinnahmen bei weitem überstiegen. Daß die Vorschrift nicht generell als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, sobald ein Vermögenswert überschuldet ist, zeigt schon der Kausalität zwischen nicht kostendeckenden Mieten und Überschuldung voraussetzende Wortlaut. Die Bedeutung einer eventuellen Überschuldung im Rahmen des § 1 Abs. 6 VermG ergibt sich aus dem Erfordernis der Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust. Die Überschuldung eines Vermögensgegenstandes ist aber ein Umstand, der auch ohne Verfolgung zu dessen Verlust führen kann.
Ob ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit des Alteigentümers zu einer verfolgten Gruppe und der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens im vorliegenden Fall bestand, die Zwangsversteigerung also im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG verfolgungsbedingt war, ist vom Bekl. bisher nicht geprüft worden, es bedarf weiterer Aufklärung. Der Gesetzgeber hat in die Neufassung des § 1 Abs. 6 VermG eine punktuelle Verweisung auf das alliierte Rückerstattungsrecht vorgenommen. Ziel war, sich soweit wie möglich an die Grundsätze des alliierten Rückerstattungsrechts anzulehnen, nicht jedoch, über diese hinauszugehen (vgl. Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses vom 25. Juni 1992, BT Drs. 12/2944 S. 49 f.).
Die gesetzliche Vermutung der ungerechtfertigten Entziehung gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. II. Abschnitt der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (REAO) gilt nicht generell, sondern nur für die in Artikel 3 REAO aufgeführten Rechtsgeschäfte. Zwangsversteigerungen fallen nicht hierunter. Diese können zwar einen Mißbrauch von Staatsgewalt oder eine Wegnahme durch Staats- oder Verwaltungsakt im Sinne von Art. 2 Nr. 1 b Nr. 3, 4 REAO darstellen, hierfür streitet jedoch keine gesetzliche Vermutung. Die sachliche Ungleichbehandung von Rechtsgeschäften und Zwangsversteigerungen beruht darauf, daß es dem privaten Gläubiger eines Vollstreckungsschuldners grundsätzlich nicht zuzumuten war, auf die Befriedigung seiner Forderung zu verzichten, weil der Schuldner Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war (BT Drs. a. a. O.).
Die Zwangsversteigerung ist eine verfolgungsbedingte Entziehung, wenn sie entweder selbst eine Verfolgungsmaßnahme darstellte oder sich aus einer solchen ergab (OLG Hamburg, RzW 49/441; OLG Köln, RzW 52, 47; 54, 169).
In der Rechtsprechung zum Rückerstattungsrecht war die Frage, wann der Zuschlag in der Zwangsversteigerung einen diskriminierenden Rechtsverlust darstellte, umstritten. Es bildeten sich hierzu zwei Erklärungsansätze heraus, die als Mißbrauchstheorie und Ursachentheorie bezeichnet wurden (vgl. dazu Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, 1974, S. 155 ff.). Ein Vermögensverlust durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung bildet nach der Verursachungstheorie, die jedenfalls für die Fälle des § 1 Abs. 6 VermG den Vorzug verdienen wird, weil die Interessenabwägung zwischen Restitutionsberechtigtem und dem Staat als Restitutionsverpflichtetem die vorrangige Berücksichtigung des Verfolgungsschicksals des Alteigentümers nahelegt, namentlich dann einen Restitutionstatbestand im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG, wenn der Schuldner im Vollstreckungsverfahren wegen seiner Verfolgteneigenschaft in der Wahrnehmung seiner Rechte rechtlich tatsächlich gehindert war (BOR, RzW 52, 17; ORG Herfurth, RzW 52, 390), etwa, weil er aus dem Ausland die Zwangsversteigerung nicht verhindern konnte (BOR, RzW 52, 296) oder ihm wegen seiner Verfolgteneigenschaft Vollstreckungsschutz versagt wurde bzw. Schuldnerschutzvorschriften nicht angewendet wurden (OLG Hamm, RzW 51, 203; OLG Frankfurt, RzW 49/50, 9; WK Berlin, RzW 51, 343). Hierzu zählt insbesondere die Ablehnung einer Einstellung der Zwangsversteigerung nach §§ 5, 7 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 302) mit der Begründung, die Sanierung des in jüdischem Besitz befindlichen Grundstücks erscheine nicht möglich (OLG Frankfurt RzW 49/50, 8). Enthält der Beschluß keine Begründung, ist für die Beurteilung, ob er diskriminierend war, auf die Umstände des Einzelfalles, unter Umständen auch auf den Zeitpunkt der Maßnahme abzustellen (KG RzW 52, 318). Ein verfolgungsbedingter Entzug liegt auch dann vor, wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren beschleunigt durchgeführt wurde, weil der Schuldner Jude war (BOR, RzW 52, 17), wenn die Zwangsversteigerung nicht durch wirtschaftlich triftige Gründe geboten war (OLG Hamm, RzW 51, 203) , etwa weil eine Zwangsverwaltung ausgereicht hätte (WK Berlin, RzW 51, 343). Auch wenn ein Zwangsversteigerungserlös besonders niedrig ausfiel, weil der Eigentümer Jude war, war der Zuschlag eine Verfolgungsmaßnahme (BOR 52, 17, OLG Hamm, RzW 51, 203; vgl. zu allem auch Gregor, ZOV 1993, 326, m. w. N.).
Schließlich kann ein Vermögensverlust in der Zwangsversteigerung auch diskriminierend sein, wenn die Grundstücksbelastungen aus Verfolgungsmaßnahmen resultierten. Dies ist nicht nur in den naheliegenden, hier nicht einschlägigen Fällen gegeben, daß auf dem Grundstück Sicherungshypotheken wegen Verbindlichen aus Devisenvergehen oder diskriminierenden Steuern lasten (OLG Berlin, RzW 60, 447), sondern stets bei verfolgungsbedingter Zahlungsunfähigkeit OLG Herford, RzW 56, 322; 57, 390). Es ist demnach zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners nach Maß und Zeit auf Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sind (BOR, RzW 51, 296; 52, 17). Dabei ist bei einer nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zu vermuten, daß sie auf Verfolgungsmaßnahmen wie Boykott, steuerlichen Sanktionen oder Vermögensbeschlagnahmen beruhte. Bei einer vor 1933 eingetretenen Verschuldung ist zu berücksichtigen, daß der deutsche Grundbesitz ab 1929 insgesamt Not litt, ab 1933 staatliche Maßnahmen zu deren Überwindung getroffen wurden, von denen Juden aber zunehmend ausgeschlossen wurden (WK Frankfurt, RzW 51, 131; KG RzW 52, 318). In diesen Zusammenhang gehören etwa Hauszinssteuerermäßigungen bzw. niederschlagungen (WK Berlin, RzW 51, 343) und das Gesetz über eine Bereinigung alter Schulden vom 17. August 1938 (RGBl. I S. 1033).
Kein verfolgungsbedingter Vermögensverlust liegt dagegen vor, wenn eine Verschuldung aus der Wirtschaftskrise ohne diskriminierende Maßnahmen zur Verwertung eines Grundstücks führt (WK Berlin, RzW 512, 374), wenn ein spekulativer Grundstückserwerb zu hohen Belastungen geführt hat, die wegen der anschließenden wirtschaftlichen Entwicklung nicht bedient werden konnten (KG, RzW 52, 318), schließlich dann, wenn ein Grundstück als Kreditunterlage genutzt wurde, um das Kapital anderen Zwecken zuzuführen. Ebenfalls nicht verfolgungsbedingt ist der Vermögensverlust in der Zwangsversteigerung, wenn der Schuldner es unterläßt, die Zwangsversteigerung abzuwenden, weil er das Grundstück auf Dauer ohnehin nicht halten könne (so aber OLG Köln RzW 52, 47).
Welcher Sachverhalt hier vorliegt, ist noch aufzuklären. Etwaige Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung können von dieser Verpflichtung nicht entbinden. Gegebenenfalls ist die Entscheidung danach auszurichten, wer das Risiko der Nichterweislichkeit trägt.