Mauergrundstück
Art. 14 GG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mauergrundstück; Verteidigungszweck; Staats- und Verwaltungspraxis der DDR; Enteigungsmaßnahme
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Wirksamkeit von DDR-Enteignungen nach dem Verteidigungsgesetz in Ost-Berlin.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen von ihr im Verfahren der einstweiligen Verfügung noch zu stellenden Antrag, mit welchem sie die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der Eintragung des Eigentums der Antragsgegnerin im Grundbuch von Hohenschönhausen hinsichtlich des in Berlin Hohenschönhausen, O.- Str. 64, belegenen Grundstücks zu ihren Gunsten erstreben will. Die Antragstellerin war eingetragene Eigentümerin dieses Grundstücks. Mit Bescheid vom 23. Juli 1980 nahm der Magistrat von Berlin das Grundstück mit Wirkung vom 1. September 1980 "unter Bezugnahme auf § 10 des Gesetzes vom 13. Oktober 1978 über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik - Verteidigungsgesetz - (GBl. I S. 379) in Verbindung mit dem Entschädigungsgesetz vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257)" in der Weise in Anspruch, daß "das Grundstück/Gebäude einschließlich aller mit dem Boden fest verbundenen Sachen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme lastenfrei in das Eigentum des Volkes übergeht."
Im Vollzug dieser Inanspruchnahme wurde die Eigentumsänderung hinsichtlich des Grundstücks im Liegenschaftsbuch/Grundbuch eingetragen. Auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 EinigungsV in Verbindung mit der 4. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz ist zwischenzeitlich die Antragsgegnerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden.
Über einen von der Antragstellerin "vorsorglich" gestellten Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks nach der Anmeldeverordnung ist bislang nicht entschieden worden. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 23. Januar 1996 - 7 B 4/96 - hat das Bundesverwaltungsgericht eine Klage der Antragstellerin auf Feststellung der Nichtigkeit des Enteignungsbeschlusses als unzulässig abgewiesen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Beschluß vom 17. Oktober 1997 nach Maßgabe des Nichtabhilfebeschlusses vom 24. Oktober 1997 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die Berichtigung des Grundbuchs, der durch die Eintragung eines Widerspruchs gesichert werden könnte (§§ 894, 899 BGB i. V. m. Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB), nicht dargetan.
Die in Vollzug des "Inanspruchnahmebescheides" vom 23. Juli 1980 erfolgte Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück auf "Eigentum des Volkes" hätte nur dann zur Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt, wenn es sich bei dem Bescheid um einen nichtigen Hoheitsakt handeln würde und die Antragstellerin deshalb Eigentümerin des ihr durch den Bescheid entzogenen Grundstücks geblieben wäre (so auch Kammergericht - 24. ZS - ZOV 1991, 149, 151; Kammergericht - 4. ZS -, NJW 1995, 263; Kammergericht - 24. ZS -, Beschluß vom 4. November 1996 - 24 W 2758/96 -). Das ist jedoch nicht der Fall. Der Inanspruchnahmebescheid stellt einen vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Verwaltungsakt der DDR dar. Derartige Verwaltungsakte bleiben gemäß Art. 19 Satz 1 EinigungsV grundsätzlich wirksam. Obwohl den Vertragsparteien bei Abschluß des Einigungsvertrages bekannt war, daß in der DDR Vorschriften galten, die - ebenso wie ihre Anwendung im Einzelfall mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nur schwer oder gar nicht zu vereinbaren sind, waren sich die Vertragsschließenden einig, die Wirksamkeit aller rechtsgeschäftlichen und verwaltungsmäßigen Handlungen der DDR im Prinzip zu akzeptieren und Korrekturen auf der Grundlage besonderer Gesetze vorzunehmen (vgl. Schmidt-Ränsch, VIZ 1997, 4491 452). Aus Art. 19 EinigungsV ergibt sich, daß alle Verwaltungsakte, die - wie der hier in Rede stehende Bescheid - nach der seinerzeitigen Staats- und Verwaltungspraxis der DDR ungeachtet etwaiger Rechtsmängel als wirksam angesehen und behandelt wurden, grundsätzlich wirksam bleiben (vgl. BVerwG ZOV 1994, 401; VIZ 1996, 206; VIZ 1997, 348, 349). Lediglich mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbare Verwaltungsakte der DDR sollten aufgehoben werden können (Art. 19 Satz 2 EinigungsV).
Dies bedeutet, daß alle in der DDR als wirksam angesehenen und behandelten Enteignungsmaßnahmen wirksam bleiben, sofern sie nicht durch Restitution nach dem Vermögensgesetz rückgängig gemacht werden oder sonst auf der Grundlage des Art. 19 Satz 2 EinigungsV mit den dazu erlassenen Gesetzen, etwa dem Verwaltungsgerichtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994, wegen Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen aufgehoben werden können. Aus dieser Rechtslage folgt weiter, daß auch zivilrechtliche Ansprüche ausgeschlossen sind, die mit der Rechtsfehlerhaftigkeit solcher nach Art. 19 EinigungsV weiterhin wirksamen Enteignungen begründet werden. Die so verstandene Regelung des Art. 19 EinigungsV ist verfassungsrechtlich unbedenklich, insbesondere ist sie mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbar. Denn bei Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 29. September 1990 hatte in den Fällen einer nach der Staats- und Verwaltungspraxis der DDR als wirksam angesehenen und behandelten Enteignung keine Eigentumsposition des früheren Berechtigten mehr bestanden, die nach dem Beitritt der DDR in den Schutz der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes hätte gelangen können (BVerwG VIZ 1997, 348, 349; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 -).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (VIZ 1996, 206), der der Senat ebenso wie der 24. Zivilsenat des Kammergerichts folgt (vgl. Beschluß des 24. ZS vom 4. November 1996 - 24 W 2758/96), kann auch kein Zweifel daran bestehen, daß die Vertragsparteien des Einigungsvertrages befugt waren, in die Regelungen Verwaltungsakte von Behörden der DDR im Bereich des Ostsektors von Berlin einzubeziehen, auch soweit sie gegen den besatzungsrechtlichen Status Berlins verstoßen haben sollten; denn die Vertragsschließenden konnten insoweit mit dem Einigungsvertrag über das im vereinigten Deutschland nach Beendigung des Besatzungsstatus geltende Recht disponieren (vgl. Art. 7 des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September 1990, BGBl. II, 1318, Zwei-plus-Vier-Vertrag) und haben es auch getan. Dem steht nicht entgegen, daß sich die Vertragsparteien darin einig waren, daß die Festlegungen des Einigungsvertrages unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit (Zwei-plus Vier-Gespräche) getroffen werden sollten.
Die Enteignungen auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes sind in der DDR auch dann als wirksam angesehen und behandelt worden, wenn die Enteignungen ohne Beteiligung der in der Bundesrepublik oder im (westlichen) Ausland lebenden Eigentümer durchgeführt wurden. Wollte man dies anders sehen, müßte den zuständigen Stellen der DDR unterstellt werden, sie hätten in allen diesen Fällen bereits nach dem eigenen Selbstverständnis unwirksame Enteignungen beschließen wollen und auch beschlossen und durchgeführt. Davon kann - mit dem Bundesverwaltungsgericht (VIZ 1997, 348, 349 f.) - nicht ausgegangen werden.
Die Antragstellerin kann sich danach auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei der Enteignungsbescheid "bislang nicht wirksam zugestellt worden". Sie kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 17. März 1995 (NJW 1995, 1833) und des OLG Dresden vom 25. Oktober 1995 (ZOV 1996, 279) stützen. Anders als bei Enteignungen nach dem Baulandgesetz der DDR sah das Verteidigungsgesetz - ähnlich wie das DDR Aufbaugesetz (vgl. dazu BGH VIZ 1996, 397) - weder eine Benachrichtigung des betroffenen Eigentümers noch ein Rechtsmittel gegen die ergangene Entscheidung vor. Eine förmliche Bekanntgabe wäre deshalb eine bloße Ausführungsbestimmung gewesen, von der die Wirksamkeit der Inanspruchnahme nicht abhängt. Ein besonders grober, zur Nichtigkeit führender Mangel liegt daher in der fehlenden "wirksamen Zustellung" nicht (vgl. BGH a.a.O.).
Die Antragstellerin kann nach alledem ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, der Inanspruchnahmebescheid sei wegen Verstoßes gegen den Viermächtestatus und das Völkerrecht nichtig. Der Gesamtheit der mit dem Einigungsvertrag und in seiner Erfüllung getroffenen gesetzlichen Regelungen ist vielmehr zu entnehmen, daß für die Beurteilung der Wirksamkeit und Beachtlichkeit früherer Hoheitsakte im Beitrittsgebiet, die zur Enteignung von Vermögenswerten geführt haben, nicht ohne weiteres die rechtsstaatlichen Grundsätze aus dem damaligen Geltungsbereich des Grundgesetzes, zu denen auch die Prinzipien des Völkerrechts gehören, herangezogen werden können. Im Falle der Unvereinbarkeit des Inanspruchnahmebescheides mit rechtsstaatlichen Grundsätzen bedarf es vielmehr erst einer Aufhebung in einem dafür vorgesehenen (Verwaltungsstreit-)Verfahren (so auch der 24. ZS a.a.O.). Der erkennende Senat sieht es ebenso wie der 24. Zivilsenat als Aufgabe des Gesetzgebers im geeinten Deutschland an, dem Anliegen der von den damaligen Maßnahmen Betroffenen in sozialverträglicher Weise Rechnung zu tragen, wie dies zwischenzeitlich etwa durch das Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer und zur Änderung anderer Vorschriften (Mauergrundstücksgesetz) vom 15. Juli 1996 (BGBI. I S. 980) erfolgt ist. Dabei hatte der Gesetzgeber einen besonders weiten Gestaltungsspielraum (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG NJW 1991, 1597, 1600).
Die Begründung im Beschluß des 24. Zivilsenats vom 4. November 1996 ist auch keineswegs - wie die Antragstellerin meint - durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1996 (NJW 1997, 929) überholt. Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht ist durch diese Entscheidung keine "neue rechtliche Situation" entstanden. Aus dem Umstand, daß die DDR ein Völkerrechtssubjekt war und im Verhältnis die allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG herangezogen werden können, ergibt sich nicht - worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat -, welche Konsequenzen ein etwaiger Völkerrechtsverstoß hier für die in Rede stehende innerstaatliche Maßnahme der DDR und für den Einzelnen hatte und nach dem Einigungsvertrag haben sollte (vgl. auch in diesem Zusammenhang BVerfG 1991, 1597, 1600) Selbst nach der Auffassung der Antragstellerin gibt es keine Regelung, derzufolge ein Verstoß gegen völkerrechtliche Regelungen stets zur Nichtigkeit - und nicht lediglich zur Rechtswidrigkeit - einer staatlichen Maßnahme führen müßte.
Soweit die Antragstellerin außerdem geltend macht, der sowjetische Sektor von Groß Berlin sei nach Art. 23 GG (i. d. F. vom 23. Mai 1949) Teil des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gewesen, vermag dies ebenfalls kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Eine Maßnahme der grundrechtsunterworfenen deutschen Gewalt ist hier nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht im Streit (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - lll ZR 176/96). Die Staatsgewalt der Bundesrepublik beschränkte sich nicht nur tatsächlich, sondern auch staatsrechtlich auf das damalige Gebiet der Bundesrepublik (vgl. BVerfG NJW 1991, 1599; Beschluß vom 9. Dezember 1997 -1 BvR 1611/94).