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Mauergrundstück

BVerwGBVerwG 8 B 37.0931.08.2009ZOV 2009, 263

VermG § 1 Abs. 3; Verteidigungsgesetz-DDR § 10

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mauergrundstück; unlautere Machenschaften; Machtmissbrauch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Grundstücksveräußerung im Vorfeld einer drohenden Enteignung für die Errichtung von Sperranlagen nach § 10 des Verteidigungsgesetzes stellt keinen manipulativen Zugriff i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG auf das "Mauergrundstück" dar.

(Leitsatz der Entscheidung entnommen)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

5 Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung stellt das angegriffene Urteil für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der unlauteren Machenschaften nicht auf eine zutreffende oder auch nur vertretbare Anwendung der DDR-Vorschriften ab, deren Geltung und Wortlaut Gegenstand der beiden ersten Beweisanträge sind, sondern vielmehr darauf, wie § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR vom 20. September 1961 in der gelebten Rechtswirklichkeit der DDR verstanden und angewendet wurde. Danach stellte eine Grundstücksveräußerung im Vorfeld einer drohenden Enteignung für die Errichtung von Sperranlagen nach § 10 des Verteidigungsgesetzes keinen manipulativen Zugriff auf das "Mauergrundstück" dar. Denn die Veräußerung war ebenso wie die Enteignung von der Rechtsordnung der DDR in der Auslegung, die sie in deren Rechtspraxis gefunden hatte, gedeckt (zur Veräußerung vgl. Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 57.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 114 S. 351 ff. = ZOV 2007, 357 f. und Beschluss vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 8 B 130.01 - ZOV 2002, 55; zur Enteignung vgl. Beschlüsse vom 21. November 1994 - BVerwG 7 B 91.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 33 S. 67 ff. = ZOV 1995, 49 und vom 19. Mai 2008 - BVerwG 8 B 109.07 - ZOV 2008, 171 f.).

6 Auf die im dritten Beweisantrag angesprochenen Umstände und Ursachen der sogenannten Grenzzwischenfälle kam es nach der dargelegten materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht an. Es musste den Wahrheitsgehalt der Erklärungen der DDR-Organe zur Rechtfertigung der damaligen Rechtspraxis nicht überprüfen, weil nach seiner Auslegung des § 1 Abs. 3 VermG nur die Rechtspraxis selbst entscheidungserheblich war, nicht jedoch die Frage, ob sie wahrheitsgemäß begründet wurde oder hätte gerechtfertigt werden können. Die zu § 1 Abs. 3 VermG entwickelten Auslegungsgrundsätze gelten nach - zutreffender - Auffassung des Verwaltungsgerichts ungeachtet des Umstandes, dass die Sperranlagen sinnfälliger Ausdruck des Unrechtsregimes in der früheren DDR waren (vgl. Beschlüsse vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 8 B 130.01 -, ZOV 2002, 55 und vom 19. Mai 2008 - BVerwG 8 B 109.07 -, jeweils a.a.O. und m. w. N.).

7 Dem Verwaltungsgericht musste sich deshalb auch keine weitere, über die abgelehnten Beweisanträge hinausgehende Aufklärung der außenpolitischen und militärischen Situation der DDR, der historischen Funktion ihrer Grenzanlagen oder der damaligen Rechtfertigungsversuche aufdrängen. Soweit die Beschwerde die Auslegung des § 1 Abs. 3 VermG angreift und meint, diese stelle zu Unrecht auf willkürliches Handeln im Einzelfall ab, erhebt sie materiell-rechtliche Einwände, die nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden können. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hinweis: Vgl. zu der Problematik der Enteignung von Mauergrundstücken auch Alich, ZOV 2007, 114 und ZOV 2008, 66.