Mauergrundstück
MauerG § 1, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2;DDR -Verteidigungsgesetz § 10; DDR-GrenzG (1982) § 8; DDR-GrenzVO(1982) § 1 Abs. 1, § 2; DDR-GrenzO (1964 und 1972)
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Mauergrundstück; Anspruchsberechtigung; Grenzstreifen; Sperranlagenausbau; militärisches Übungsgelände
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wegen des Fehlens einer Bestimmung der Größe des Grenzstreifens durch die Minister für nationale Verteidigung gem. § 1 Abs. 2 GrenzVO-DDR 1982 kommt es für den Anwendungsbereich des MauerG darauf an, ob die betroffenen Grundstücke noch in unmittelbarer Nähe zur ehemaligen Grenze liegen und zu dieser einen engen räumlichen und funktionalen Bezug aufweisen.
2. Eine Anspruchsberechtigung nach dem MauerG besteht aber nur dann, wenn darüber hinaus festgestellt werden kann, daß die Überführung der Grundstücke in Volkseigentum dem Zweck der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen gedient haben.
3. An einem solchen Zugriff auf das Grundstück zur Errichtung oder zum Ausbau von Sperranlagen fehlt es dann, wenn das betroffene Gelände als militärisches Übungsgelände von der Nationalen Volksarmee seit den 50er Jahren - zunächst nur auf der Grundlage von Pachtverträgen - genutzt wurde und teilweise später in einer Weise abgesichert wurde, die den Grenzübertritt von Soldaten verhindern sollte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Kl. hinsichtlich einzelner Grundstücke der Flur 2 in St. Die Kl. begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, daß sie berechtigt ist, den Grundbesitz in St. der Flur 2, Flurstücke 36, 43, 141 (ursprünglich eingetragen im Grundbuch von St. Blatt 258), Flurstücke 135 und 138 (ursprünglich eingetragen im Grundbuch von St. Blatt 260) sowie Flurstücke 45, 46 und 47 (ursprünglich eingetragen im Grundbuch von St. Blatt 260) soweit diese heute Teilflächen des Flurstücks 45/1, eingetragen im Grundbuch von St. Blatt 3038, sind, zu einem Preis von 25 % des Verkehrswertes im Zeitpunkt eines noch abzuschließenden Kaufvertrages zu erwerben.
Die Kl. war ursprünglich Eigentümerin der genannten Grundstücke sowie der weiteren Flurstücke 31/1 und 31/2 der Flur 2 mit einer Gesamtgröße von 221.530 m2.
Das Grundvermögen wurde zunächst auf der Grundlage des § 6 Sicherungsverordnung/DDR vom 17. Juli 1952 unter staatliche Verwaltung gestellt. Mit Feststellungsbescheid des Rates des Kreises P. vom 16. Dezember 1971 wurden die - hier nicht streitgegenständlichen - Flurstücke 31/1 und 31/2 der Flur 2 für die Veränderung der Autobahnführung der jetzigen BAB 115 und die Errichtung der Grenzübergangsstelle D. gegen Festsetzung einer Entschädigung enteignet. Die streitgegenständlichen Flächen wurden zunächst auf der Grundlage eines Pachtvertrages zwischen dem Ministerium für nationale Verteidigung der DDR und dem Verwalter des Grundvermögens der Kl. von der NVA genutzt. Am 16. September 1975 beantragte die NVA - Unterkunftsabteilung - die Inanspruchnahme der gepachteten und weiteren Grundstücke auf der Grundlage des § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR und die Überführung der Grundstücke in Volkseigentum; in dem Antrag heißt es in diesem Zusammenhang, daß die Grundstücke bislang auf vertraglicher Grundlage genutzt würden und zur Herstellung einer ordentlichen Rechtslage sich eine Objektbereinigung erforderlich mache. Weiter heißt es dann: "Aufgrund einer geplanten Investitionsmaßnahme ist es notwendig, den Erwerb bis 30.5.1976 abzuschließen." Mit Feststellungsbescheid vom 1. März 1976 des Rates des Kreises P. wurden die Flurstücke 36, 43 und 141 enteignet und ein Gesamtentschädigungsbetrag in Höhe von 6.944 Mark/DDR festgesetzt. Mit weiterem Feststellungsbescheid vom 1. März 1976 wurden die Flurstücke 45, 46, 47, 135 und 138 gemäß § 10 Verteidigungsgesetz der DDR in Volkseigentum überführt und eine Entschädigung festgesetzt. Die Rechtsträgerschaft an den Grundstücken wurde mit Rechtsträgernachweis vom 3. Mai 1976 - RN 6592 und RN 6593 - dem Ministerrat der DDR - Ministerium der nationalen Verteidigung - übertragen. Die Grundstücke, die zuvor im Grundbuch von St., Blatt 260 und 258, gebucht waren, wurden auf das Bestandsblatt 2098 der Liegenschaftskartei übertragen. Im Jahre 1977 wurden die Flurstücke neu vermessen. Aus den Flurstücken 36, 43, 46 (Wege) - teilweise -, 47, 135 und 138 sowie weiteren hier nicht streitgegenständlichen Flurstücksflächen entstand das Flurstück 45/1 und aus den Flurstücke 45, 46 - teilweise - und weiteren Flurstücken entstand das Flurstück 45/2. Das Flurstück 45/2 wurde 1980 in die Flurstücke 45/3 (45 teilweise, 46 teilweise) und 45/4 (45 teilweise und andere Flurstücke) geteilt. Die Flurstücke 45/1 (Platz, an der alten Landstraße), das Flurstück 45/4 (Holzung, A.) sowie das Flurstück 141 (W, T.) wurden vom Bestandsblatt S... 2098 auf das Grundbuch von St., Blatt 3038 (lfd. Nr. 2, 3 und 6) übertragen und die Bekl. als Eigentümerin eingetragen. Das weitere Flurstück 45/3 ist weiterhin im Grundbuch von St., Blatt 2098, gebucht und als "Müllplatz" ausgewiesen.
Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei den streitgegenständlichen Flächen um Mauergrundstücke im Sinne von § 1 MauerG handelt.
Die Entfernung zwischen der nordwestlichen Grenze der Flurstücke der Kl. und dem südlichen Teil des Areals der ehemaligen Grenzkontrollstelle D./Dr. beträgt zwischen 500 und 1.000 m. Die Entfernung zur Grenze in westlicher Richtung beträgt ca. 800 m. Die DDR-Zollabfertigung für den Schiffahrtsverkehr auf dem Teltowkanal lag ungefähr 200 m entfernt. Die nordwestliche Spitze des Geländes zieht sich bis zur jetzigen Autobahn BAB 115 und endet am Teltowkanal, der an dieser Stelle seinerzeit nicht die Grenze bildete. Südlich der streitgegenständlichen Flurstücke befinden sich ein Kasernenkomplex und ein militärischer Übungsplatz. Auf den Flurstücken selber befanden sich eine Mauer, Zäune, Stacheldraht, Gräben und weitere Einrichtungen, von denen die Kl. ausgeht, daß es sich um Strom- und Lichteinrichtungen handelte. In den Bereichen der ehemaligen Flurstücke 36 und 42, die jetzt Bestandteil des Flurstücks 45/1 sind sowie auf dem Flurstück 141 befanden sich ferner sogenannte "Spanische Reiter", die zum Teil auf Betonsockeln auf der Straße errichtet worden waren. (...)
Mit Bescheid vom 5. November 1996 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag der Kl. auf Restitution der streitgegenständlichen Grundstücke nach dem Vermögensgesetz ab, da die Kl. nicht entschädigungslos enteignet worden sei. Daraufhin beantragte die Kl. mit Schreiben vom 28. Januar 1997, bei der Bekl. eingegangen am 30. Januar 1997, den Rückerwerb der Flurstücke nach dem Mauergesetz. Die Oberfinanzdirektion C. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. Juni 1999, bei der Kl. eingegangen am 11. Juni 1999, ab. Mit am 10. August 1999 bei dem Landgericht Cottbus eingegangenem Schriftsatz erhob die Kl. Feststellungsklage; in ihrer Klageschrift hat sie als Bekl. angegeben "Oberfinanzdirektion C., Bundesvermögensabteilung". Die Klage wurde zunächst nicht zugestellt. Auf richterlichen Hinweis hat die Kl. am 13. August 1999 das Passivrubrum korrigiert und angegeben, daß die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion C., gerichtet sei. Die Klageschrift wurde der Bekl. am 6. September 1999 zugestellt. Die Kl. hat vorgetragen, auf den streitgegenständlichen Flurstücken seien typische Sperranlagen errichtet worden. So hätten sich die spanischen Reiter überwiegend unmittelbar entlang der alten Bahnstrecke W.-St. und der daneben parallel verlaufenden Straße/Weg - der im Norden noch die Autobahn kreuzt - und an den westlichen Enden der Flurstücke 36, 43, 141 bzw. 38, 39, 40, 41 und 47 befunden. Am nordwestlichen Ende des Flurstücks 45/1 seien Lichtanlagen vorhanden gewesen; die übriggebliebenen Lichtmasten seien auf den Lichtbildern 8 und 9 (...) zu sehen. An zahlreichen Stellen hätten sich Stromverteilerkästen befunden. Auf den Fotos 9 und 10 bis 10d (...) seien Reste von Drahtrollen und Zäunen zu erkennen. Diese befänden sich am nördlichen bzw. nordwestlichen Ende des Flurstücks 45/1 bzw. im westlichen Teil des Flurstücks 45/4. In diesem Bereich seien auch zahlreiche Stolperdrähte vorhanden. Auf dem Bild 10 (...) sei darüber hinaus ein in Nord-Süd-Richtung verlaufender Drahtzaun zu erkennen, während auf Bild 11 ein Beobachtungs-/Stolpergraben zu erkennen sei. Dieser befinde sich auf dem Flurstück 36. Auf den Wegen zum und entlang des Teltowkanals seien früher Grenzsoldaten patrouilliert. Entlang der alten Bahnstrecke parallel bzw. auf den Flurstücken 38, 39 und 40 und damit angrenzend an die streitgegenständlichen Flurstücke 36 und 43 (Lichtbilder 12 - 15, [...]) sei eine Betonwand errichtet worden.
Die streitgegenständlichen Flurstücke seien zwischen 1971 und 1976 im Zusammenhang mit der Transitregelung im Rahmen der Errichtung der neuen Grenzübergangsstelle D. in Anspruch genommen worden. Dies ergebe sich aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Enteignung und dem Ausbau des Grenzkontrollpunktes D. Die Flurstücke seien nicht als Truppenübungsplatz der Nationalen Volksarmee der DDR genutzt worden. Die Kasernengebäude hätten schon vor der Gründung der DDR bestanden und es gäbe keinen Anhaltspunkt, warum gerade zum Zeitpunkt der Erweiterung des Grenzüberganges die angesiedelten Truppen eine Vergrößerung ihres Übungsplatzes benötigt hätten. (...)
Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen H. K. (...) und Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2002 hat das Landgericht der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben und festgestellt, daß die Kl. berechtigt ist, den Grundbesitz in St., Flur 2, Flurstücke (alte Bezeichnung) 36, 43, 141 eingetragen im Grundbuch von St. Blatt 258 (alt), 135, 138, eingetragen im Grundbuch von St. Blatt 260 (alt), 45, 46, 47, eingetragen im Grundbuch von St., Blatt 260 (alt), und zwar als Teilflächen, soweit diese heute Teil des Flurstücks 45/1 (Blatt 3038) sind, zu einem Preis von 25 % des Verkehrswertes im Zeitpunkt eines noch abzuschließenden Kaufvertrages zu erwerben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das (...) Urteil des Landgerichts Cottbus hat die Bekl. (...) Berufung eingelegt (...).
Die Bekl. wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie macht ergänzend geltend, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß keines der streitgegenständlichen Flurstücke in St. in Verantwortung der Grenztruppen gestanden habe. Sie seien Bestandteil eines standortnahen Truppenübungsplatzes der NVA gewesen und hätten bis zur Zuordnung in Bundeseigentum auf Grund der Nutzung an den Stichtagen 1. Oktober 1989 (Übungsgelände der ehemaligen NVA) sowie 3. Oktober 1990 und 31. Dezember 1991 (Übungsgelände der Bundeswehr) in Rechtsträgerschaft der Regierung der DDR - Ministerium für nationale Verteidigung - gestanden. Dies ergebe sich auch aus den Erklärungen der Standortverwaltung P. vom 10. Februar 1998 und 5. Januar 1998 (...), wonach die Flurstücke 45/1 und 45/4 bis zum 1. Oktober 1989 als Übungsgelände der ehemaligen NVA gedient hätten und durch das motorisierte Schützenregiment 2 der ersten Schützendivision der NVA genutzt worden seien und das Übungsgelände und die auf dem Nachbargrundstück befindliche Kaserne die gleiche Grundstücksnummer 04/012 getragen hätten.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachten des Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. S. P. sowie durch Vernehmung des Zeugen H. S. und ergänzende Anhörung des Sachverständigen H. K. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Bekl. ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg; die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrages über die streitgegenständlichen Flurstücke auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 MauerG, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 MauerG nicht erfüllt sind.
A) Entgegen der von der Bekl. vertretenen Auffassung ist die von der Kl. erhobene Feststellungsklage allerdings insgesamt zulässig.
1. Die Kl. hat ihre Klage rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 2 MauerG erhoben.
a) Gemäß § 7 Abs. 2 MauerG ist die Klage innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides über die Ablehnung des Erwerbsantrages zu erheben.
Die Zustellung des Ablehnungsbescheides der Bekl. vom 8. Juni 1999 an die Kl. erfolgte am 11. Juni 1999; die Notfrist des § 7 Abs. 2 MauerG endete damit am 11. August 1999. Diese Frist ist vorliegend gewahrt.
Da auf Grund der Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten nach dem Mauergrundstücksgesetz an die ordentliche Gerichtsbarkeit sich das Verfahren nicht nach den Bestimmungen der VwGO bestimmt, sondern nach denjenigen der ZPO (Wasmuth, in Klemm u. a., Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in den neuen Bundesländern, vor § 1 MauerG Rn. 16), ist für die Frage der Fristwahrung § 253 Abs. 1 ZPO maßgeblich. Danach ist eine Klage erst durch Zustellung der bei dem zuständigen Gericht einzureichenden Klageschrift an den Prozeßgegner erhoben.
b) Vorliegend ist die Klageschrift per Fax am 10. August 1999 und damit vor Fristablauf bei dem Landgericht Cottbus eingegangen. Die Klage wurde der Bekl. jedoch erst am 6. September 1999 und damit nach dem formellen Ablauf der Frist des § 7 Abs. 2 MauerG zugestellt.
Dies ist im konkreten Fall unschädlich, weil die Wirkungen der Zustellung - hier der Fristwahrung - bereits mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht am 10. August 1999 eingetreten sind (§ 270 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Nach dieser Vorschrift tritt, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, diese Wirkung mit der Einreichung der Klage ein, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt. Dies war hier der Fall.
Zwar ist die Zustellung der Klageschrift erst vier Wochen nach Ablauf der Frist erfolgt, sie ist gleichwohl als "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO anzusehen. In der Rechtsprechung wird eine Überschreitung der Frist von einem Monat zwar regelmäßig nicht mehr als nur geringfügig angesehen; eine geringfügige Verzögerung liegt in der Regel dann vor, wenn die Zustellung der Klageschrift ca. zwei Wochen nach Fristablauf erfolgt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Verzögerung nicht auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
c) Es kann der Kl. im konkreten Fall nicht vorgeworfen werden, in der Klageschrift die Oberfinanzdirektion C. und nicht den dahinterstehenden Rechtsträger, nämlich die Bundesrepublik, im Passivrubrum als Bekl. angegeben zu haben. Obgleich auch diese Frage nach zivilprozessualen Grundsätzen zu entscheiden ist, sind die für die Klageerhebung in Verwaltungsverfahren geltenden Vorschriften und Rechtsgrundsätze in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen. Gemäß § 78 Abs. 1 Ziffer 1 2. Halbsatz VwGO genügt bei Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sowie der Fortsetzungsfeststellungsklage zur Bezeichnung des Bekl. die Angabe der Behörde. Hintergrund dieser Regelung ist, daß es dem Kl. häufig rechtliche Probleme bereitet, zu ermitteln, gegen welchen Rechtsträger die Klage zu richten ist. Die Unklarheiten ergeben sich insbesondere daraus, daß einem Kl. in dem einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vorausgehenden Verwaltungsverfahren regelmäßig die zuständige Behörde und nicht die dahinterstehende Körperschaft gegenübertritt. Entsprechend wird der im Klageverfahren zur Überprüfung gestellte Verwaltungsakt auch von der zuständigen Behörde und nicht von der dahinterstehenden Körperschaft erlassen, so daß für den Kl. (Antragsteller) regelmäßig der Eindruck entsteht, daß diese auch prozeßführungsbefugt und materiell berechtigt und verpflichtet ist. Ist die Vertretungsbehörde im Rubrum aufgenommen, ergibt sich für diese aus den Gesamtumständen zweifelsfrei, daß die Klage gegen den Prozeßführungsbefugten und materiell berechtigten Rechtsträger erhoben werden soll. Es ist daher anerkannt, daß die Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO bzw. jedenfalls ihr Rechtsgedanke auch auf andere Klagen gegen öffentliche Rechtsträger entsprechend anwendbar ist (Kopf/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 78 Rn. 9).
Dies gilt auch für Rechtsstreitigkeiten nach dem MauerG. Auch hier wird im weitesten Sinne ein Verwaltungsakt zur Überprüfung des Gerichts gestellt. Der Sache nach handelt es sich um eine Klage gegen die Versagung eines beantragten begünstigenden Verwaltungsaktes. Im konkreten Fall muß zudem berücksichtigt werden, daß sich die Unsicherheit bei der Bezeichnung der richtigen Bekl. aus der Rechtsmittelbelehrung im ablehnenden Verwaltungsakt selbst ergeben. In dieser dem ablehnenden Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde zwar darauf hingewiesen, daß innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung Klage beim Landgericht Cottbus zu erheben sei, nicht jedoch, daß diese Klage nicht gegen die den Verwaltungsakt erlassende und im Kopf des Bescheides angegebene Oberfinanzdirektion, sondern unmittelbar gegen die Bundesrepublik Deutschland zu erheben ist.
Bei dieser Sachlage beruht die Verzögerung im Zusammenhang mit der Zustellung der Klage nicht auf einer Nachlässigkeit der Kl., so daß gem. § 270 Abs. 3 ZPO a. F. die Zustellung der Klageschrift noch als "demnächst" anzusehen ist und damit die Wirkungen der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht am 10. August 1999 vorverlagert werde.
Die Klage ist damit rechtzeitig in der Frist des § 7 Abs. 2 MauerG erhoben worden.
2. Der Zulässigkeit der Klage steht weiter nicht entgegen, daß die Kl. im Ergebnis den Ankauf von Teilflächen der ehemaligen Flurstücke 45, 46 und 47 begehrt, nämlich soweit diese heute Teil des neu gebildeten Flurstücks 45/1 des im Grundbuch von St. nunmehr auf Blatt 3038 gebuchten Grundstücks sind. Zutreffend ist zwar, daß § 1 Abs. 1 MauerG von einem Grundstück im Rechtssinne spricht und ein solches als ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der katastermäßig vermessen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes als solcher vermerkt ist, definiert wird (BGHZ 49, 145, 147). Da die zur Nutzung als Absperrgebiet für die Grenze enteigneten Grundstücke jedoch heute oftmals nicht mehr eigenständig im Grundbuch geführt werden, beurteilt sich der Grundstücksbegriff im Sinne von § 1 Abs. 1 MauerG nach der grundbuchrechtlichen Situation der Enteignung (Wasmuth in Klemm, a. a. O., § 1 Rn. 9).
3. Die Kl. ist darüber hinaus berechtigt, ihr Klagebegehren im Wege einer Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen. Die Leistungsklage ist schon deswegen nicht vorrangig, weil die nach § 2 MauerG zu gewährende Gegenleistung in Höhe von 25 % des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenwärtig noch nicht bezifferbar ist. Eine Leistungsklage, mit der die Bekl. verpflichtet werden soll, das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 25 % des Verkehrswertes auf die Kl. zu übertragen, kommt aber auch deswegen nicht in Betracht, weil ein entsprechendes Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte. Soll durch ein Urteil die Zustimmung zu einem Vertrag ersetzt werden, so muß der Inhalt des Vertrages eindeutig definiert sein. Hieran fehlt es jedoch vorliegend. Die prozessuale Situation ist insoweit vergleichbar mit derjenigen nach § 108 SachenRBerG. Die von der Kl. erhobene Klage ist damit insgesamt zulässig.
B) Die Klage ist jedoch nicht begründet.
1. Zugunsten der Kl. ist davon auszugehen, daß die streitgegenständlichen Flurstücke, die im Jahre 1976 in Volkseigentum überführt worden waren, im Sinne des § 1 Abs. 1 MauerG in den in § 8 des Gesetzes über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 11 Seite 197) bezeichneten Grenzgebieten liegen.
a) Nach § 8 Abs. 1 GrenzG (1982) bestanden in der DDR Grenzgebiete unter anderem entlang der Staatsgrenze. Der Begriff des Grenzgebietes wurde näher in der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsgrenze der DDR (GrenzVO) vom 25. März 1982 (GBl. I, 203) bestimmt. Nach § 1 Abs. 1 lit. a GrenzVO (1982) bestanden Grenzgebiete an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland aus einem Schutzstreifen und einer Sperrzone. An der Grenze zu Berlin (West) wurde das Grenzgebiet dagegen lediglich aus einem Schutzstreifen gebildet (§ 1 Abs. 1 lit. c GrenzVO 1982). Verlauf und Tiefe der Grenzgebiete wurde durch den Minister der nationalen Verteidigung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei bestimmt (§ 1 Abs. 2 GrenzVO 1982). Beschaffenheit sowie Tiefe/Breite des Schutzstreifens im Grenzgebiet zu Berlin (West) werden durch die Grenzverordnung und das Grenzgesetz aus dem Jahre 1982 dagegen nicht mehr selbst geregelt.
Regelungen über ein besonderes Regime für die Grenze zu West-Berlin wurden erstmals mit der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz der Staatsgrenze zwischen der DDR und West-Berlin vom 21. Juni 1963 (GBl. II, 381), konkretisiert durch die Anordnung über die Einrichtung eines Grenzgebietes an der Staatsgrenze der DDR zu West-Berlin (GBl. II, 382) und über die Ordnung im Grenzgebiet an der Staatsgrenze zwischen der DDR und West-Berlin vom 25. Juni 1963 (GBl. II, 382), erlassen. Danach war ein Kontrollstreifen unmittelbar entlang der Staatsgrenze und innerhalb des Bezirkes P., zusätzlich ein 500 m breiter Schutzstreifen sowie innerhalb von Berlin (Ost) ein 100 m breiter Schutzstreifen vorgesehen. Diese rechtlichen Bestimmungen wurden durch die Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze der DDR vom 19. März 1964 (GBl. II, 34) aufgehoben. Nach § 21 GrenzO (1964) war die Größe des Schutzstreifens mit ca. 500 m geregelt. Die GrenzO (1964) wurde durch eine neue Grenzordnung vom 15. Juni 1972 (GBl. II, 483 ff.) abgelöst. Eine Bestimmung über die ungefähre Größe des Schutzstreifens enthielt diese GrenzO nicht mehr. In § 23 GrenzO (1972) war nur noch geregelt, daß entlang der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zu West-Berlin das Grenzgebiet allgemein aus einem Schutzstreifen besteht. Die Bestimmungen über die Ausgestaltung des Schutzstreifens wurden spätestens mit Inkrafttreten des GrenzG (1982) dadurch ersetzt, daß der Minister für nationale Verteidigung im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren und Chef der Deutschen Volkspolizei den Verlauf und die Tiefe der in Absatz 1 genannten Grenzgebiete zu bestimmen hatte.
b) Auf der Grundlage dieser rechtlichen Regelung über die Ausgestaltung der Grenzgebiete ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die streitgegenständlichen Flurstücke in den § 1 Abs. 1 MauerG bezeichneten Grenzgebieten liegen.
Entgegen den gesetzlichen Vorgaben existiert ersichtlich eine Bestimmung über die Breite/Tiefe des Schutzstreifens durch den Minister für nationale Verteidigung nicht. Eine solche Bestimmung konnte weder von den Parteien beigebracht werden, noch haben die Nachforschungen des Senats bei dem Bundesarchiv in Berlin, bei dem Bundesarchiv-Militärarchiv in Freiburg, dem Brandenburgischen Landesarchiv, dem Landesarchiv Berlin und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes Anhaltspunkte dafür gegeben, daß eine solche Bestimmung über die Breite des Grenzstreifens existiert. Das Fehlen einer solchen Bestimmung des Grenzstreifens führt nach Auffassung des Senates jedoch nicht dazu, daß allein schon deswegen die Flurstücke nicht in dem in § 1 Abs. 1 MauerG bezeichneten Grenzgebiet belegen sind. Mangels gesetzlicher Bestimmungen über die Größe des Schutzstreifens kommt es vielmehr darauf an, ob die betroffenen Grundstücke noch in unmittelbarer Nähe zur ehemaligen Grenze liegen und zu dieser einen engen räumlichen und funktionalen Bezug aufweisen.
c) Davon kann im vorliegenden Falle ausgegangen werden. Die nördliche bzw. nordwestliche Grenze des betroffenen Areals ist von dem südlichen Teil der ehemaligen Grenzkontrollstelle D./D. zwischen 500 und 1.000 m entfernt. Die Entfernung zur Grenze in westlicher Richtung beträgt ca. 800 m; die DDR-Zollabfertigung für den Schiffsverkehr auf dem Teltowkanal lag ungefähr 200 m entfernt. Damit ist noch ein enger räumlicher Bezug der betroffenen Flurstücke zu dem Grenzgebiet insbesondere zu der Grenzkontrollstelle D./D. gegeben. Verstärkt wird dieser Bezug dadurch, daß an der westlichen Grenze des Areals entlang einer stillgelegten Eisenbahnstrecke in Richtung West-Berlin ein Weg verläuft, der die Transitautobahn überquerte. Da selbst die GrenzO (1964) in ihrem § 21 Abs. 1 die Breite des Schutzstreifens nur mit ca. 500 m bestimmte, also durchaus im Bedarfsfall ein größerer Schutzstreifen möglich sein sollte und sogar diese räumliche Beschränkung spätestens im Jahre 1972 entfallen ist, ist auf Grund der vorgenannten Umstände davon auszugehen, daß die betroffenen Flurstücke in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Grenzgebiet liegen, so daß jedenfalls hieran eine Anspruchsberechtigung der Kl. im vorliegenden Fall nicht scheitert. Bestätigt wird dies dadurch, daß nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. vom 15. November 2004 Teile des hier betroffenen historischen Flurstückes 45 sowie ein Großteil des angrenzenden ebenfalls historischen Flurstücks 33/4 innerhalb des von dem Sachverständigen Hagen K. in seinem Gutachten mit einer roten Linie gekennzeichneten und von ihm so bezeichneten "offiziellen Grenzgebiet" liegen.
2. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme vermag der Senat jedoch auf Grund des sich daraus ergebenden Sach- und Streitstandes nicht festzustellen, daß die betroffenen Flurstücke im Sinne des § 1 Abs. 1 MauerG für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen an der ehemaligen Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) in Anspruch genommen worden sind.
a) Nach Sinn und Zweck des MauerG muß, um eine Anspruchsberechtigung der ehemaligen Eigentümer feststellen zu können, die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum dem Zweck der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen gedient haben. Diese Zweckrichtung muß dem Überführungsakt unmittelbar zugrunde gelegen haben. In diesem Zusammenhang ist es allerdings ausreichend, daß die Enteignung lediglich dem Motiv des Mauer- oder Grenzanlagenbaus diente. Auf die tatsächliche Durchführung dieser Maßnahmen nach der Enteignung kommt es dagegen nicht an (Erlaß des BMF vom 12. September 1996 - Az. VI A Ziffer 2 01002 - 30.3 - 66/96 - [VIZ 1996, 636]).
Mit dem Begriff der Sperranlagen nimmt § 1 Abs. 1 MauerG insgesamt Bezug auf die von der DDR zur Sicherung der Grenze durchgeführten Maßnahmen, die mit einer Überführung der dazu genutzten Grundstücke verbunden waren. Dabei ist der Begriff weit auszulegen. Dies gebietet bereits der Normzweck des § 1 Abs. 1 MauerG, der Bund solle sich an Grundstücken, die einer besonders verwerflichen Verwendung dienten, nicht bereichern. Angesichts dieses Normzweckes kommt es nicht darauf an, ob die Verwendung der enteigneten Grundstücke unmittelbar oder lediglich mittelbar dazu diente, die innerdeutsche Grenze unpassierbar zu gestalten. Auch Einrichtungen, die für sich genommen keine Sperrfunktion erfüllten, aber etwa Hilfseinrichtungen für Anlagen mit direkter Sperrwirkung waren, haben als funktionale Einheit der Absicherung der Grenze gedient und nehmen damit am Unrechtscharakter der Grenzsicherung teil. Im übrigen erfaßt § 1 Abs. 1 MauerG ausdrücklich Grundstücke nicht nur im Schutzstreifen, sondern im gesamten Grenzgebiet. In den damit auch umfaßten Sperrzonen standen jedoch unmittelbar als Hindernis aufgestellte Sperranlagen, also Sperranlagen im engeren Sinne, grundsätzlich nicht (Wasmuth, a. a. O., § 1 Rn. 28 ff.). Für eine weite Begriffsdeutung sprechen schließlich die Gesetzesmaterialien selbst. Der Entwurf des Bundesrates zu einem Gesetz zur Einbeziehung der Mauer- und Grenzgrundstücke in das Vermögensgesetz (BT-Drs. 13/120 Seite 4) sah noch vor, daß die Grundstücke unmittelbar zum Zwecke der Errichtung von Sperranlagen entzogen worden sein mußten. Auf die Beschränkung der Unmittelbarkeit verzichtet aber § 1 Abs. 1 MauerG. In den Anwendungsbereich des Mauergrundstücksgesetzes fallen danach sämtliche Grundstücke, die nach der Gesamtkonzeption des DDR-Grenzregimes unmittelbar oder mittelbar dazu gedient haben, die innerdeutsche Grenze gegenüber einem Überschreiten abzusperren. Sperranlagen sind damit nicht nur solche Anlagen, denen für sich genommen eine direkte Sperrwirkung zukam. Es ist vielmehr ausreichend, daß sie jedenfalls im Zusammenspiel mit anderen Einrichtungen darauf abzielten, die Grenze unpassierbar zu gestalten.
Sperranlagen sind danach zunächst alle körperlichen Hindernisse, die selbst Fluchtversuche verhindern oder erschweren sollten. Dazu gehören Mauern, Grenzzäune, Gräben, Beobachtungstürme, Panzerreiter, Überwachungseinrichtungen, Kontrollstellen, Selbstschußanlagen oder Munitionsfelder einschließlich der die Munition auslösenden Stolperdrähte. Daneben sind Sperranlagen aber auch unbebaute Flächen, die in einem funktionalen Zusammenhang mit den eigentlichen Sperranlagen in Verbindung stehen, also etwa Kontrollstreifen, Kolonnenwege oder Sichtschneisen, die den Grenztruppen ein Aufspüren von Personen erleichtern sollten (Wasmuth, a. a. O., § 1 MauerG Rn. 29 ff.).
Ein Grundstück wurde im Sinne von § 1 Abs. 1 MauerG selbst dann insgesamt für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen enteignet, wenn es nur teilweise dazu benötigt wurde, solche Anlagen zu errichten oder auszubauen (Erlaß des BMF vom 12. September 1996, a. a. O.).
b) Es kann im vorliegenden Fall allein davon ausgegangen werden, daß die auf dem Areal befindlichen sogenannten "Spanischen Reiter" (Panzerreiter) Sperranlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 GrenzG waren. Diese Panzerreiter wurden in Bewegungsrichtung zur Grenze bzw. zur Transitautobahn hin am westlichen Rand des Areals errichtet. In diesem Zusammenhang hat die Bekl. selbst zuletzt vorgetragen, daß es in den 70er Jahren einen Fluchtversuch eines Soldaten gegeben habe, der sich mit einem Panzer aus der Kaserne zur Grenze habe durchschlagen wollen. Diesen Vortrag hat der Zeuge S. bei seiner Vernehmung vor dem Senat bestätigt und ausgesagt, daß Anfang der 70er Jahre der Ausbildungsplatz durch Panzersperren eingegrenzt worden sei. Diese Panzersperren seien entlang der S-Bahnstrecke aufgebaut worden. Ebenso seien solche Panzersperren in Höhe der Autobahn hergestellt worden. Der Zeuge hat weiter bestätigt, daß Anlaß für die Errichtung der Panzersperren ein Vorfall in diesen Jahren gewesen sei; es habe einen versuchten Durchbruch mit einem Panzer zur Grenze gegeben. Danach seien dann diese Sperren errichtet worden.
Bei den übrigen Anlagen auf dem streitgegenständlichen Areal ist der Kl. jedoch der Nachweis, daß es sich dabei um Sperranlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 MauerG handelt, nicht gelungen. Ihren Vortrag, bei den auf dem Gelände vorgefundenen Einrichtungen wie Zäune, die teilweise mit Stacheldraht versehen waren, Stolperdraht, Türme, Masten und Gräben handele es sich um Anlagen, die der Grenzsicherung gedient hätten, hat der Zeuge S. nicht bestätigt. Der Zeuge war in unterschiedlichen Funktionen seit dem Jahre 1959 bis zur Wende auf dem Gelände tätig. Er hat angegeben, daß in dieser Zeit dort das motorisierte Schützenregiment 2 stationiert gewesen sei. Bei diesem Regiment habe es sich um einen Teil der Nationalen Volksarmee gehandelt, der nicht den Grenztruppen unterstellt gewesen sei. Das zu dieser Kaserne gehörende freie Gelände - das streitgegenständliche Areal - sei als Ausbildungsplatz für die Truppenluftabwehr genutzt worden. Das Ausbildungsgelände habe bis zum Teltowkanal gereicht, es sei im Bereich des Kanals jedoch nur eingeschränkt benutzt worden. Bei den auf den Lichtbildern zu erkennenden Gerüsten handele es sich nicht um Masten für Scheinwerfer, sondern um Metallgerüste, die Teil einer Luftzielanlage gewesen seien. An diesen Masten hätten sich Seilanlagen mit kleineren Flugzeugmodellen befunden. Die Gräben, die auf den Lichtbildern zu sehen seien, seien Schützengräben. Diese seien zu Ausbildungszwecken errichtet worden. Auf den auf den Lichtbildern erkennbaren Maschendrahtzaun angesprochen erklärte der Zeuge, das gesamte Ausbildungsgelände sei teilweise mit Stacheldraht, teilweise aber auch mit Maschendrahtzaun eingezäunt gewesen. Er hat dann seine Aussage weiter anhand der Anlage IX zu dem Gutachten des Sachverständigen P. dahingehend konkretisiert, daß das Gelände von der Alten P. Straße her etwa bis zur Grenze des Flurstücks 141 eingezäunt gewesen sei. Es habe jedoch einen Durchlaß gegeben, um auch die weiteren Freiflächen Richtung Autobahn zu Ausbildungszwecken zu nutzen. Diese seien auch entsprechend benutzt worden. Es könne sein, daß ein Zaun vorhanden gewesen sei. Dies könne er jedoch nicht mehr genau sagen; teilweise seien jedoch solche Zäune zu Ausbildungszwecken aufgestellt, dann aber wieder entfernt worden. Manchmal seien sie auch stehengeblieben.
Aus der Aussage des Zeugen S., an dessen Glaubwürdigkeit zu Zweifeln der Senat keinen Anlaß sieht, ergibt sich, daß das Gelände, dessen Teil auch die streitgegenständlichen Flurstücke sind, jedenfalls seit dem Jahre 1959 einheitlich von dem in der angrenzenden Kaserne stationierten zweiten Schützenregiment bzw. von der Truppenluftabwehr des zweiten motorisierten Schützenregiments zu Ausbildungszwecken als Übungsplatz genutzt worden ist. Bestätigt wird diese Aussage durch die schriftlichen Auskünfte der Standortverwaltung P. vom 5. Januar 1998 und vom 10. Februar 1998, wonach die Flurstücke 45/1 und 45/4 der Flur 4 der Gemarkung St. zum Stichtag 1. Oktober 1989 Übungsgelände der ehemaligen NVA und danach Übungsgelände der Bundeswehr gewesen seien; die Standortverwaltung P. hat in diesem Zusammenhang weiter erklärt, das Gelände in St., Alte P. Landstraße, sei bis zur Übernahme durch die Bundeswehr vom motorisierten Schützenregiment 2 der ersten motorisierten Schützendivision der Nationalen Volksarmee als Übungsgelände genutzt worden. Übungsgelände und Kaserne hätten die gleiche Grundstücksnummer 04/012 getragen. Entsprechend ist in einer Verwaltungsvereinbarung über die Zuführung eines Grundstückes zwischen der Bundeswehrverwaltung und der Bundesfinanzverwaltung aus dem Jahre 1992 das Flurstück 45/1 als Übungsgelände bezeichnet. c) Auch wenn es sich bei den Panzersperren und der Betonmauer, die der Zeuge S. als Bestandteil der Panzersperren angesehen hat, um Sperranlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 MauerG handelt und diese errichtet worden sind, um den Durchbruch von Soldaten mit Panzern oder anderen militärischen Fahrzeugen nach West-Berlin zu verhindern, können die streitgegenständlichen Flurstücke nicht als Grundstücke im Sinne des Mauergrundstücksgesetzes angesehen werden. Es fehlt nämlich insoweit an dem Erfordernis, daß die Überführung der Flurstücke in Volkseigentum dem Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen gedient hat. Das Gelände wurde bereits seit den 50er Jahren auf Grund von Pachtverträgen als militärisches Übungsgelände von der Nationalen Volksarmee genutzt. An dieser Nutzung hat sich bis zum 1. Oktober 1989 bzw. bis zum 3. Oktober 1989 nichts geändert. Anlaß für die Inanspruchnahme der ehemals der Kl. gehörenden Grundstücke war damit nicht die Errichtung von Sperranlagen im Grenzgebiet, sondern die Nutzung des Geländes zum Zwecke der militärischen Ausbildung durch die Nationale Volksarmee. An dieser Nutzung hat sich dadurch, daß das Gelände an der westlichen Seite in einer Weise abgesichert wurde, die den Grenzübertritt von Soldaten verhindern sollte, nichts geändert. Die DDR-Staatsorgane haben auf die Grundstücke damit nicht zugegriffen, um Sperranlagen errichten oder ausbauen zu können, sondern um das Gelände als militärisches Übungsgelände nutzen zu können. Allein dadurch, daß dieses Übungsgelände eine räumliche Nähe zur Staatsgrenze der ehemaligen DDR aufwies und deswegen eine besondere Art der Absicherung erfahren hat, macht diese Grundstücke noch nicht zu einem Grenzgrundstück und die Absicherungsmaßnahmen noch nicht zu Sperranlagen. Aus dem Zeitpunkt der Überführung der Grundstücke in Volkseigentum läßt sich ebenfalls nichts dafür herleiten, daß die Grundstücke zum Zwecke der Errichtung von Sperranlagen enteignet worden sind. Nach der Aussage des Zeugen S. wurden die Panzersperren bereits Anfang der 70er Jahre errichtet, nachdem es zu dieser Zeit zu einem versuchten Grenzübertritt gekommen war. Ein
berführung der Grundstücke in Volkseigentum läßt sich ebenfalls nichts dafür herleiten, daß die Grundstücke zum Zwecke der Errichtung von Sperranlagen enteignet worden sind. Nach der Aussage des Zeugen S. wurden die Panzersperren bereits Anfang der 70er Jahre errichtet, nachdem es zu dieser Zeit zu einem versuchten Grenzübertritt gekommen war. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Errichtung der Panzersperren und der Überführung der Grundstücke in Volkseigentum im Jahre 1976 ist damit nicht erkennbar und von der Kl. auch nicht konkret dargetan. Der Umstand, daß es in dem Antrag der Nationalen Volksarmee vom 16. September 1975 auf Überführung in Volkseigentum heißt, der Erwerb sei auf Grund einer geplanten Investitionsmaßnahme notwendig, läßt einen konkreten Bezug zwischen Errichtung der Panzersperren und der Überführung in Volkseigentum ebenfalls nicht erkennen. Daß mit diesen geplanten Investitionsmaßnahmen die Errichtung von Sperranlagen gemeint gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich, zumal diese Errichtung nach der Aussage des Zeugen S. zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war. Die Rechtsträgernachweise vom 3. Mai 1976 enthalten ebenfalls keine Anhaltspunkte für den Zweck der Überführung in Volkseigentum. Allein der pauschale Hinweis in dem Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 5. November 1996, wonach die Inanspruchnahme zum Ausbau des Grenzkontrollpunktes erfolgt sei, vermag hieran nichts zu ändern, denn weder aus dem Bescheid noch aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergeben sich konkrete Hinweise auf einen solchen Zweck der Inanspruchnahme.
Damit kann nicht festgestellt werden, daß die Überführung der Grundstücke zum Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen erfolgte.
3. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. in seinem Ergänzungsgutachten vom 15. November 2004 Teile des historischen Flurstückes 45 innerhalb des von dem Sachverständigen Hagen K. in seinem Gutachten vom 21. Januar 2002 rot markierten Grenzgebiet liegen.
a) In diesem Zusammenhang geht der Senat mit dem Sachverständigen H. K. davon aus, daß es "typische Grenzeinrichtungen", von denen auch der Zeuge S. gesprochen habe, in der Deutschen Demokratischen Republik nicht gegeben hat. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang im Termin vom 4. Mai 2006 anhand konkreter Einzelbeispiele durchaus überzeugend dargelegt, daß zur Absicherung untypischer Grenzverläufe jeweils individuelle Lösungen gewählt worden seien und es einen typischen Aufbau der Grenzeinrichtungen nicht gegeben habe.
b) Jedenfalls aber war der - vergleichsweise kleine - Teil des Flurstückes 45 (alt), der Gegenstand des Hauptantrages der Kl. ist und unmittelbar an den Teltowkanal grenzt (...), mit den nach dem Gesetz erforderlichen Sperranlagen nicht versehen. Selbst wenn dieses Grundstück zu einem kleinen Teil Bestandteil des sogenannten offiziellen Grenzgebietes der Deutschen Demokratischen Republik gewesen sein sollte, was an dieser Stelle zugunsten der Kl. unterstellt werden kann, so vermag dies an dem Ergebnis, daß es sich nicht um ein Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 1 MauerG handelt, nichts zu ändern. Entscheidend für die Anwendbarkeit des Mauergrundstücksgesetzes ist nicht die Belegenheit des Grundstücks im Grenzgebiet als solchem, es muß vielmehr die Inanspruchnahme zum Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen hinzu kommen. Gerade dies vermag der Senat aber im vorliegenden Fall nicht festzustellen.
4. Aus diesen Gründen hat auch der Hilfsantrag der Kl., der über den Hauptantrag insoweit hinausgeht, als nun auch die Feststellung der Ankaufsberechtigung insoweit begehrt wird, als die seinerzeit enteigneten Flurstücke nicht nur Bestandteil des neuen Flurstücks 45/1 sind, keinen Erfolg.