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Materielle Rechtskraft

OVG Berlin4 B 41.8324.01.1984MM 1984, 228

§ 322 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Materielle Rechtskraft; Bindung/der Verwaltungsgerichte an Zivilurteile; Kammergericht/materielle Rechtskraft der Urteile; materielle/Rechtskraft; Rechtskraft/materielle; Urteil/materielle Rechtskraft; Verwaltungsgerichte/Bindung an Zivilurteile; Vorfrage/Bindungswirkung

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Diese Feststellung folgt - entgegen der Auffassung des Kl. - nicht daraus, daß der Senat an die dem Urteil des Kammergerichts vom 3. Juli 1978 (Aktenzeichen: 20 U 3332.77; die Redaktion) zugrundeliegenden Einschätzung der Wohnung gebunden wäre. Gemäß § 322 ZPO ist das Urteil des Kammergerichts der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden ist. Die materielle Rechtskraft erfaßt folglich lediglich die Feststellung des Kammergerichts, daß der vom Kl. und Berufungsbekl. geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der Miete betreffend den Zeitraum Februar 1976 bis Februar 1977 dem Grunde nach besteht. Die Beurteilung des dafür vorgreiflichen Rechtsverhältnisses, nämlich der Frage der Preisbindung für die Wohnung, wird demgegenüber nicht materiell rechtskräftig (vgl. Thomas-Putzo, ZPO Kommentar, 12. Aufl. München 1982 - § 322 Anm. 6 b -), so daß bereits deswegen eine Bindung der Mietpreisbehörden oder der Verwaltungsgerichte für das öffentlich rechtliche Verfahren nicht in Betracht kommt.