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Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch neben prozessualer Kostenentscheidung

BGHVIII ZR 80/1016.02.2011unveröffentlicht

ZPO § 269

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch neben prozessualer Kostenentscheidung; Klagerücknahme; Kostenentscheidung; Rechtsanwaltskosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Falle einer Klagerücknahme kommt ein der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO entgegengerichteter materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung nicht in Betracht, wenn der Sachverhalt, der zu dieser Kostenentscheidung geführt hat, unverändert bleibt (Anschluss an BGHZ 45, 251 sowie BGH, GRUR 1995, 169 und WM 2002, 396).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Bekl. mieteten im Jahre 1999 von der Kl. eine preisgebundene Wohnung in B. Nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen erhöhte die Kl. die Miete mit Schreiben vom 27. Juli 2001. Die Bekl. widersprachen der Mieterhöhung und zahlten die Erhöhungsbeträge in der Folgezeit nicht. Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 kündigte die Kl. das Mietverhältnis wegen eines zwischenzeitlich aufgelaufenen Mietrückstandes von 4.414,98 € fristlos. Zur Zahlung dieses Betrages sind die Bekl. mittlerweile durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 12. April 2007 rechtskräftig verurteilt worden. Eine im Anschluss an die Kündigung erhobene Räumungsklage nahm die Kl. dagegen zurück, nachdem das von ihr angerufene Amtsgericht darauf hingewiesen hatte, dass bei fehlender Zustimmung zur Mieterhöhung die erhöhte Miete erst ab Rechtskraft eines dahin gehend stattgebenden Urteils geschuldet sei und im übrigen Zweifel am Verschulden der Bekl. bestünden. Mit Beschluss vom 3. November 2005 sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Kl. auferlegt worden. Die den Bekl. zu erstattenden Kosten sind durch bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. November 2005 auf 856,54 € nebst Zinsen festgesetzt worden.

2 Das Amtsgericht hat die auf Rückerstattung des festgesetzten Betrages nebst 7,66 € Zinsen, auf Erstattung der der Kl. im Räumungsrechtsstreit entstandenen eigenen Rechtsanwaltskosten von 532,90 € sowie von 186,24 € Rechtsanwaltskosten aus Anlass einer dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangenen anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 25. April 2007 gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung dieses Urteils und Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kl. die Bekl. zur Zahlung von 532,90 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

3 Die Revision hat keinen Erfolg.

I. 4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

5 Die Kl. könne lediglich diejenigen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen, die ihr seinerzeit im Räumungsrechtsstreit als Kosten des eigenen Rechtsanwalts entstanden seien. Dagegen seien die Bekl. der Kl. weder zur Erstattung der von ihr aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. November 2005 gezahlten Prozesskosten noch der bei ihr aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

6 Hinsichtlich der aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses erstatteten Kosten habe es am erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verzug der Bekl. mit der Rückgabe der Wohnung und der Übernahme der Kosten durch die Kl. gefehlt. Mit der durch diesen Verzug veranlassten Klageerhebung seien der Kl. zwar die Kosten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts entstanden, nicht jedoch die Verpflichtung, auch die Kosten der Bekl. zu tragen. Diese Kosten seien vielmehr allein dadurch angefallen, dass die Kl. die Räumungsklage ohne rechtlich zwingenden Grund zurückgenommen habe. Die von ihr erklärte Klagerücknahme sei keine von ihr unbeeinflussbare zwingende Folge eines prozessualen Ereignisses gewesen. Denn hätte sie das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Kündigung nicht gemäß § 569 Abs. 3 BGB ausgeschlossen gewesen sei, wären die Bekl. auf deren Kosten zur Räumung verurteilt worden. Sie habe dagegen ohne ausreichende rechtliche Überprüfung des vom Amtsgericht erteilten Hinweises die Klage aus freien Stücken zurückgenommen.

7 Ebenso wenig seien die Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig, die durch die dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangene Zahlungsaufforderung der Kl. vom 25. April 2007 angefallen seien. Auch diese Kosten könnten nicht ursächlich auf den Verzug der Bekl. mit der Herausgabepflicht zurückgeführt werden. Denn die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Kl. habe insoweit nicht der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs, sondern der Rückforderung der Kosten des vorangegangenen Rechtsstreits gedient. Zur Erstattung dieser Kosten seien die Bekl. jedoch erstmals unter dem 25. April 2007 aufgefordert worden, ohne dass sie sich vorher mit einer Erstattungspflicht im Verzug befunden hätten.

II. 8 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

9 Einem materiell-rechtlichen Anspruch der Kl. auf Rückerstattung der Prozesskosten, die sie aufgrund der im Räumungsrechtsstreit erklärten Klagerücknahme an die Bekl. geleistet hat, stehen - anders als das Berufungsgericht meint - bereits die in jenem Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO eingetretene Kostenfolge und der daraufhin zugunsten der Bekl. ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss entgegen. Ebenso wenig kommt ein Anspruch auf Ersatz der aus Anlass der Zahlungsaufforderung vom 25. April 2007 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Betracht, weil insoweit die nach § 280 Abs. 2 BGB für einen Ersatz des Verzögerungsschadens erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB nicht gegeben sind.

10 1. Ein Anspruch auf Ersatz des in der Belastung mit den Prozesskosten des Räumungsrechtsstreits liegenden (Verzugs-)Schadens (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB) scheidet bereits wegen der in diesem Rechtsstreit nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO eingetretenen prozessualen Kostentragungspflicht der Kl. und des daraufhin ergangenen bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses aus. Zwar ist - wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist - eine prozessuale Kostenentscheidung nicht erschöpfend, sondern lässt grundsätzlich noch Raum für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung etwa aus Vertrag, wegen Verzuges oder aus unerlaubter Handlung. Dieser materiell-rechtliche Anspruch kann dabei je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten und ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen (BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 - Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257; vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, GRUR 1995, 169 unter II 2 - Kosten des Verfügungsverfahrens bei Antragsrücknahme; vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00, WM 2002, 396 unter II 1; ebenso BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - 2 B 130/97, juris Rn. 6, und 2 B 131/97, juris Rn. 2). So verhält es sich hier.

11 a) Umstände, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten, sind vom Berufungsgericht weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, dass die Kl. auf entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts ihre Räumungsklage nicht mehr als Erfolg versprechend eingeschätzt und daraufhin deren Rücknahme erklärt hat. Denn die Kostentragungsregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO stellt sich als Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zugrunde liegenden Prinzips dar, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Zu diesem Zweck fingiert sie im Falle der Klagerücknahme den geltend gemachten Klageanspruch ohne Rücksicht auf seine materiell-rechtliche Begründetheit als für den anhängigen Rechtsstreit nicht bestehend und bildet damit den Rechtsgrund für das prozessuale Unterliegen des Kl. und seine hieran anknüpfende kostenrechtliche Haftung. Diese Haftung kann deshalb auch nicht nachträglich wieder durch eine abweichende Bewertung der materiell-rechtlichen Rechtslage rückgängig gemacht werden, die der vom Gesetzgeber gewollten und in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kostenrechtlich vollzogenen Fiktion zuwiderläuft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, aaO).

12 Dem steht nicht entgegen, dass § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 2 ZPO eine Berücksichtigung gewisser außerprozessualer Gesichtspunkte bei der Kostenentscheidung zulässt. Denn diese betreffen - von der in § 93d ZPO getroffenen Sonderregelung einmal abgesehen - nur die auch vor Erlass des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1881) von der Rechtsprechung schon anerkannten Ausnahmefälle, dass der Bekl. sich durch außergerichtlichen Vergleich zur Kostentragung verpflichtet oder zuvor wirksam auf eine Kostenerstattung verzichtet hat (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 80; dazu auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, WM 2010, 1769 Rn. 10 m.w.N.). Gleiches gilt für den abweichend geregelten Sonderfall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (dazu BT-Drucks. 14/4722 S. 81; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223 unter II 2). Liegt hingegen - wie hier - kein derartiger Ausnahmefall vor und nimmt der Kl. seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen und hat bei gleich bleibendem Sachverhalt die durch den Rechtsstreit veranlassten Kosten abschließend und ohne Rücksicht darauf zu tragen, ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, aaO; Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, aaO unter II 1 a, b; vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 a).

13 b) Soweit Teile der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums dem entgegentreten (OLG Dresden, WRP 1998, 322, 323 f.; Becker-Eberhard, JZ 1995, 814, 816 ff.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 Rn. 19; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., Vor § 91 Rn. 12; Zöller/Greger, aaO, § 269 Rn. 18c; wie vorstehend dagegen etwa: OLG Köln, AGS 2010, 43, 44; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., Vorbem. zu §§ 91 ff. Rn. 17, 21; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., vor § 91 Rn. 17; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 95), werden sie der Intention des § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO nicht gerecht, die geltend gemachte Klageforderung für die durch den anhängigen Rechtsstreit ausgelösten Kostenfolgen als nicht bestehend zu fingieren und die Kosten abschließend bei dem zu belassen, der sie verursacht hat und dem nach der in den §§ 91, 97 ZPO zum Ausdruck gekommenen Wertung das Risiko zugewiesen ist, an den durch eine Prozessführung entstehenden Kosten grundsätzlich allein nach dem Maßstab von Erfolg oder Misserfolg beteiligt zu werden. Zudem berücksichtigen diese Auffassungen auch nicht hinreichend den etwa in § 99 ZPO zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, Streitigkeiten allein über die Kosten möglichst wenig Raum zu geben.

14 2. Der von der Kl. erhobene Anspruch auf Ersatz der für die Zahlungsaufforderung vom 25. April 2007 entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten scheitert - wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht annimmt - bereits daran, dass die nach § 280 Abs. 2 BGB für einen Ersatz des Verzögerungsschadens erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB nicht gegeben sind. Aus dem Umstand, dass die Bekl. der Kl. diesen Betrag nach Auffassung des Berufungsgerichts geschuldet haben, folgt entgegen der Auffassung der Revision noch nicht, dass sie sich - als Teil eines zuvor hinsichtlich der Räumungspflicht eingetretenen Verzuges - auch mit der Zahlung dieses Betrages im Verzug befunden hätten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein materiell-rechtlicher Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung kommt nicht in Betracht, wenn der Sachverhalt, der zu der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme geführt hat, unverändert bleibt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter einer preisgebundenen Wohnung erhöhte die Miete. Der Mieter zahlte die Erhöhungsbeträge nicht. Der Vermieter kündigte deshalb das Mietverhältnis fristlos im Hinblick auf die zwischenzeitlich aufgelaufenen Mietrückstände und erhob Räumungsklage. Nachdem das Amtsgericht ihm mitgeteilt hatte, dass bei fehlender Zustimmung zur Mieterhöhung die erhöhte Miete erst ab Rechtskraft eines dahingehend stattgebenden Urteils geschuldet sei, nahm der Vermieter die Klage zurück. Daraufhin erging Kostenbeschluss zu Lasten des Klägers nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die dem Mieter/Beklagten zu erstattenden Kosten wurden festgesetzt. Der Vermieter verlangte nun klageweise Rückerstattung des festgesetzten Betrages, Erstattung der ihm im Räumungsrechtsstreit entstandenen eigenen Anwaltsgebühren sowie Anwaltskosten aus Anlass einer vorausgegangenen vorprozessualen Zahlungsaufforderung. In der Berufung verblieb es hinsichtlich der Rückerstattung des festgesetzten Betrages aus dem bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss und den Anwaltskosten wegen der Zahlungsaufforderung bei dem klageabweisenden Urteil des Amtsgerichts, was zur zugelassenen Revision des Vermieters zum BGH führte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der VIII. Senat des BGH wies die Revision zurück. Einem materiell-rechtlichen Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der Prozesskosten, die er aufgrund der im Räumungsrechtsstreit erklärten Klagerücknahme an den Beklagten geleistet habe, stünden bereits die in jenem Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO eingetretene Kostenfolge und der daraufhin zugunsten des Beklagten ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss entgegen. Ebenso wenig komme ein Anspruch auf Ersatz der aus Anlass der Zahlungsaufforderung entstandenen Anwaltskosten in Betracht, weil insoweit die nach § 280 Abs. 2 BGB für einen Ersatz des Verzögerungsschadens erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB nicht gegeben seien. Zwar sei eine prozessuale Kostenentscheidung nicht erschöpfend, sondern lasse grundsätzlich noch Raum für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung etwa aus Vertrag, wegen Verzuges oder aus unerlaubter Handlung. Dieser Anspruch könne dabei je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten und ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukämen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bleibe hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt habe, unverändert, gehe es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen. Die Kostentragungsregelung des § 269 ZPO stelle sich als Ausprägung des allgemeinen Prinzips dar, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Zu diesem Zweck fingiere sie im Falle der Klagerücknahme den geltend gemachten Klageanspruch ohne Rücksicht auf seine materiell-rechtliche Begründetheit als für den anhängigen Rechtsstreit nicht bestehend und bilde damit der Rechtsgrund für das prozessuale Enterliegen des Klägers und seine hieran anknüpfende kostenrechtliche Haftung. Diese könne deshalb auch nicht nachträglich wieder durch eine abweichende Bewertung der materiell-rechtlichen Rechtslage rückgängig gemacht werden.

Der von dem Kläger erhobene Anspruch auf Ersatz der für die Zahlungsaufforderung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten scheitere bereits daran, dass die nach § 280 Abs. 2 BGB für einen Ersatz des Verzögerungsschadens erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB nicht gegeben seien. Aus dem Umstand, dass der Beklagte dem Kläger diesen Betrag nach Auffassung des Berufungsgerichts geschuldet habe, folge noch nicht, dass der Beklagte sich – als Teil eines zuvor hinsichtlich der Räumungspflicht eingetretenen Verzuges – auch mit der Zahlung dieses Betrages im Verzug befunden hätte.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klagerücknahme im Räumungsprozess war vorliegend nicht angezeigt; die Auffassung des Amtsgerichts zum Beginn der Zahlungspflicht nach Mieterhöhung war fehlerhaft. Es handelte sich nicht um eine Zustimmungsklage nach §§ 558 ff. BGB, sondern um eine (einseitige) Mieterhöhung im preisgebundenen Wohnraum nach § 10 WoBindG, die – wenn sie denn überhaupt begründet war – sofort geschuldet wurde. Der Vermieter hätte also vorliegend die Klage weiterführen müssen und hätte dann auch obsiegt. Die Kosten hätten nach § 91 ZPO dem beklagten Mieter auferlegt werden müssen.

§ 269 Abs. 3 ZPO lässt grundsätzlich keinen Spielraum, um trotz Klagerücknahme zu einer Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten zu kommen. Die Formulierung in Abs. 3 Satz 2 ist vom Wortlaut her etwas missverständlich. Dort heißt es, dass der Kläger zur Kostentragung verpflichtet ist, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder die Kosten dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Gemeint sind damit nur Ausnahmefälle (außergerichtlicher Vergleich zur Kostentragung oder wirksamer Verzicht auf Kostenerstattung), aber nicht Fälle, nach denen der Beklagte als Schuldner aus anderen materiell-rechtlichen Gründen zur Kostentragung verpflichtet ist. Anders ist das bei der Regelung in Abs. 3 Satz 3. Ist danach der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtsfähigkeit weggefallen und die Klage daraufhin zurückgenommen, bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen und lässt insoweit (z. B. bei Verzug des Schuldners) trotz Klagerücknahme einer Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten zu. Ein solcher Fall lag hier nicht vor.