veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Maßnahmen der Wohnungsaufsicht

OVG BerlinOVG 2 B 91.8214.01.1983GE 1983, 27

§ 3 Abs. 1 WoAufG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Maßnahmen der Wohnungsaufsicht; Toilettenbecken, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Opportunitätsprinzip

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Von Maßnahmen der Wohnungsaufsicht kann abgesehen werden, wenn die Mängelbeseitigung trotz Vorliegens der objektiven Eingriffsvoraussetzungen vom öffentlichen Interesse nicht zwingend gefordert wird.

2. Von behördlichen Maßnahmen ist abzusehen, wenn der erforderliche Aufwand an Zeit und Geld in keinem Verhältnis zum erstrebten Erfolg steht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist zulässig und begründet. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß das Kontergefälle des Toilettenbeckens den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wohnung der Beigeladenen nicht unerheblich beeinträchtigt, war der Bekl. nicht ohne weiteres zum Erlaß der streitigen Anordnung berechtigt. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Beseitigung von Wohnungsmißständen in Berlin (Wohnungsaufsichtsgesetz) vom 6. März 1973 - GVBl. S. 474 -, zuletzt geändert am 2. November 1977 - GVBl. S. 2116 -, knüpft an die tatbestandlichen Voraussetzungen "notwendiger" Instandsetzungen wegen einer "nicht unerheblichen Beeinträchtigung" des Gebrauchs der Wohnung nicht zwingend die Rechtsfolge der Beseitigungsanordnung. Vielmehr hat der Bekl., wie auch sonst im Polizei- und Ordnungsrecht, Erwägungen darüber anzustellen, ob ein Einschreiten opportun ist oder nicht. Der Bekl. kann, muß aber nicht die Beseitigung des Mangels fordern.

Die Ermessensausübung war fehlerhaft, weil der Bekl. von seinem Ermessen nicht den nach der Sachlage gebotenen Gebrauch gemacht hat. Zwar steht fest, daß in der Wohnung der Beigeladenen das Flachspülbecken der Toilette nach hinten abfällt. Daß hierdurch der Spül- und Reinigungsvorgang nicht gerade erleichtert, sondern eher erschwert wird, kann unbedenklich angenommen werden. Damit ist jedoch noch keine Aussage über die Erheblichkeit der Abweichung gewonnen.

An sich gehört die Beweiserhebung zu den Aufklärungspflichten nach dem Amtsermittlungsprinzip. Sie konnte im vorliegenden Fall unterbleiben, weil nicht jeder aufgezeigte Mangel zwingend zu wohnungsaufsichtlichen Maßnahmen führen muß. Das hängt, da die staatliche Wohnungsaufsicht der Wahrung öffentlicher Interessen dient und nicht etwa mietvertragliche Rechte und Pflichten durchsetzen will, vom Gewicht der öffentlichen Belange ab. Werden Mängel behauptet, die, sollten sie vorliegen, empfindliche Einbußen der Wohnsubstanz oder Gesundheitsgefahren für die Bewohner besorgen lassen, ist ein wohnungsaufsichtliches Einschreiten ungeachtet des hiermit verbundenen Aufwandes an Zeit und Kosten dringlicher geboten als in den weniger gravierenden Fällen eines zwar unschönen und für den Mieter ärgerlichen, aber aus öffentlich-rechtlicher Sicht noch hinnehmbaren Wohnungsmißstandes.

Zu dieser Differenzierung verpflichtet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Bekl. hat nicht geprüft, ob die Beseitigungsanordnung vom öffentlichen Interesse gefordert wird. Die Auswirkungen des Schadens greifen die Wohnsubstanz nicht übermäßig an, Gesundheitsschäden der Beigeladenen sind nicht zu befürchten. Der Aufwand steht in keinem Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg.